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Die zentrale Wahlbehörde
sorgt:
- für die Erstellung einer Rangordnung aller
der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Wahlwerber
unabhängig von der Zugehörigkeitsliste und
in absteigender Reihenfolge der Vorzugsstimmen; in
diese Rangordnung werden die Wahlwerber aus Listen,
die nicht wenigstens einen Sitz zugewiesen erhalten
haben, nicht aufgenommen;
- für den Fall, dass kein der ladinischen Sprachgruppe
angehörender Wahlwerber als gewählt hervorgeht,
für die Zuweisung eines der aufgrund der Einzelvorschriften
zugeteilten Sitze an den der ladinischen Sprachgruppe
angehörenden Wahlwerber, der die höchste
Anzahl von Vorzugsstimmen erreicht hat oder, bei gleicher
Stimmenanzahl, an den jeweils älteren.
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Der der ladinischen
Sprachgruppe angehörende Wahlwerber, der für
gewählt zu erklären ist, nimmt die Stelle
jenes Wahlwerbers ein, der auf der Grundlage der Rangordnung
der persönlichen Stimmen der letztgewählte
der Liste wäre.
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Der Wahlwerber, der
aufgrund des vorhergehenden Absatzes nicht für
gewählt erklärt wird, nimmt die erste Stelle
in der Rangordnung der nicht gewählten Wahlwerber
seiner Liste ein. |
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