Lärmschutztechniker/Lärmschutztechnikerin - Formulare für die Eintragung und für die Weiterbildungskurse
Allgemeine Beschreibung
Wer die Tätigkeit als Lärmschutztechniker/Lärmschutztechnikerin ausüben möchte, reicht das Gesuch bei der Autonomen Provinz bzw. bei der Region ein, wo er/sie den Wohnsitz hat.
Das Landesverzeichnis der Lärmschutztechniker/Lärmschutztechnikerin ist gemäß den Bestimmungen des Ministeriums für den ökologischen Übergang (Art. 21, Absatz 2, des gesetzesvertretenden Dekretes 42/2017) in das Nationale Verzeichnis übergegangen.
Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz und zwar das Amt für Luft und Lärm, veröffentlicht und aktualisiert auf der eigenen Internetseite das Verzeichnis der eingetragenen Lärmschutztechniker/Lärmschutztechnikerinnen und führt Kontrollen bezüglich der Zugangsvoraussetzungen durch.
Wer im Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 22, Absatz 1 des D.Lgs 42/2017 ist, kann um die Anerkennung als Lärmschutztechniker/Lärmschutztechnikerin ansuchen. Das Amt für Luft und Lärm überprüft den Studientitel und die oben angeführten Voraussetzungen, welche mit der Übermittlung der Bescheinigungen und Zeugnisse bestätigt werden müssen.
Der Akustikkurs gemäß Art. 22, Absatz 1, Buchstabe b) des D.Lgs 42/2017 muss von der Region oder Autonomen Provinz, wo er abgehalten wurde, anerkannt werden. Die Anerkennung ist dann auf nationaler Ebene gültig.
Das Ansuchen für die Eintragung in das Nationale Verzeichnis der Lärmschutztechniker/Lärmschutztechnikerin muss beim Amt für Luft und Lärm, auf folgende Art und Weise eingereicht werden:
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das Antragsformular (beschreibbares PDF Format), welches auf elektronischem Wege eingereicht wird, muss digital unterschrieben werden;
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bei händischer Unterschrift muss das ausgefüllte Formular anschließend gescannt und eine Fotokopie des Erkennungsausweises beigelegt werden;
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Die Übermittlung der Daten muss mit zertifizierter E-Mail (PEC) an folgende PEC-Adresse erfolgen: luftlaerm.ariarumore@pec.prov.bz.it.
Der Antrag ist
mit einer Stempelmarke von 16,00 Euro zu versehen. Davon befreit sind die vom
Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
Die Stempelsteuer kann entrichtet werden, indem man im Ansuchen (im dazu
vorgesehenen Feld) die Identifikationsnummer und das Datum der Stempelmarke
angibt.
Für alle telematisch erteilten Verwaltungsakte oder -maßnahmen ist die
Stempelsteuer pauschal in Höhe von 16,00 Euro zu bezahlen, unabhängig von der
Anzahl der Blätter (Absatz 591, Stabilitätsgesetz Nr. 147/2013).
- Staatsgesetz vom 26. Oktober 1995, Nr. 447 "Legge quadro sull'inquinamento acustico"
- Gesetzesvertretendes Dekret 17.02.2017, Nr. 42, "Disposizioni in materia di armonizzazione della normativa nazionale in materia di inquinamento acustico, a norma dell'articolo 19, comma 2, lettere a), b), c), d), e), f) e h) della legge 30 ottobre 2014, n. 1612, lettere a), b), c), d), e), f) e h) della legge 30 ottobre 2014, n. 161
- Landesgesetz vom 05. Dezember 2012, Nr. 20 "Bestimmungen zur Lärmbelastung"
ANERKENNUNG DER KURSE VON 180 STUNDEN
Die Akustikkurse für Lärmschutztechniker von mindestens 180 Stunden, welche in Südtirol abgehalten werden, müssen vom Amt für Luft und Lärm gemäß Anhang 2, Teil B des D.Lgs 42/2017 anerkannt werden.
Kurse, welche von einer anderen Region oder Autonomen Provinz gemäß den geltenden Bestimmungen anerkannt wurden, sind auch in der Autonomen Provinz Bozen gültig.
WEITERBILDUNGSKURSE
Ab 10.12.2018 müssen alle Personen, welche im Nationalen Verzeichnis der Lärmschutztechniker gemäß Art. 21, Absatz 1 des D.Lgs 42/2017 eingetragen sind, Weiterbildungskurse von mindestens 30 Stunden innerhalb von 5 Jahren und in den darauffolgenden Fünfjahreszeiträumen besuchen. Die 30 Stunden müssen auf mindestens 3 Jahre verteilt werden. Die erfolgreiche Teilnahme am Kurs muss dem Amt für Luft und Lärm gemäß Anlage 1, Absatz 2, D. Lgs 42/2017 mitgeteilt werden.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 24.06.2025, 10:48