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Befähigungsnachweis für die Verwendung von Giftgasen

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Wer giftige Gase wie z. B. Ammoniak, Chlor, Cyanide, Schwefeldioxid u. a. anwendet, benötigt gemäß geltender Gesetzgebung einen Befähigungsnachweis für die Verwendung von giftigen Gasen.

Um den Befähigungsnachweis zu erhalten, muss eine mündliche und praktische Prüfung absolviert werden und es muss die körperliche, geistige und moralische Eignung gegeben sein.

Die Prüfungskommission wird zweimal im Jahr einberufen. Das entsprechende Rundschreiben wird dem Südtiroler Gemeindenverband sowie den Berufsverbänden zugestellt.

Das Prüfungsergebnis wird schriftlich mitgeteilt.

Der Nachweis muss alle fünf Jahre erneuert werden. Mit Dekret des Gesundheitsministeriums vom 17.01.2025 (veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 105 vom 08.05.2025) wurde die Überprüfung der Befähigungsnachweise für die Verwendung von Giftgasen angeordnet, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2020 ausgestellt oder überprüft wurden.

Der Befähigungsnachweis kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung bzw. Verlängerung entfallen sind.
Der Befähigungsnachweis verfällt, wenn nicht bis zum 31. Dezember des Verfallsjahres ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Wer auf seinen Ausweis verzichtet, teilt den Verzicht schriftlich mit und legt dem Schreiben seinen Befähigungsnachweis bei. Dieser darf unter keinen Umständen zurückbehalten oder weitergegeben werden.

 

 

  • Körperliche, geistige und moralische Eignung
  • Keine anhängigen Strafurteile oder laufenden Strafverfahren
  • Volljährigkeit
  • Abschluss der Pflichtschule

Um zur Prüfung für den Erwerb der Befähigung zugelassen zu werden oder den Befähigungsnachweis zu erneuern, ist es nicht erforderlich, einen Aus- oder Fortbildungskurs zu besuchen.

 

 

Erstausstellung des Befähigungsnachweises

  • Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Ausstellung des Befähigungsnachweises für die Verwendung von giftigen Gasen
  • digitales Passfoto jüngeren Datums im JPG-Format in hoher Auflösung
  • Fotokopie eines gültigen Personalausweises
Erneuerung des Befähigungsnachweises  
  • Antrag auf Erneuerung des Befähigungsnachweises
  • digitales Passfoto jüngeren Datums im JPG-Format in hoher Auflösung
  • Fotokopie eines gültigen Personalausweises
  • zu erneuernde Befähigungsausweis

Ausstellung eines Duplikats des Befähigungsnachweises

  • Antrag auf Ausstellung eines Duplikats des Befähigungsnachweises
  • digitales Passfoto jüngeren Datums im JPG-Format in hoher Auflösung
  • Fotokopie eines gültigen Personalausweises
  • Bei starker Abnützung ist der zu erneuernde Befähigungsnachweis vorzulegen.
  • Bei Verlust oder Diebstahl des Befähigungsnachweises ist zusätzlich eine Verlust- bzw. Diebstahlanzeige vorzulegen. 

Verzicht auf den Befähigungsnachweis

Wer auf seinen Ausweis verzichtet, teilt den Verzicht schriftlich mit und legt dem Schreiben seinen Befähigungsnachweis bei. Dieser darf unter keinen Umständen von seinem Inhaber/seiner Inhaberin zurückbehalten oder weitergegeben werden.

 

Die Kosten für die Erstausstellung des Befähigungsnachweises belaufen sich auf zwei Stempelmarken zu je 16,00 €. Eine Stempelmarke wird dem Antrag beigelegt, die zweite Stempelmarke ist erst bei bestandener Prüfung für die Ausstellung des Ausweises fällig.

Die Kosten für die Erneuerung des Befähigungsnachweises oder Ausstellung eines Duplikates belaufen sich jeweils auf 16,00 € (Stempelmarke).

Die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für die Verwendung von giftigen Gasen besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.

Gegenstand der mündlichen Prüfung:

  • Grundbegriffe über die Aufbereitung und die industrielle Verwendung der Gase, Vergiftungsquellen während der Herstellung und der Verwendung des Gases, Vergiftungserscheinungen, Schutzmaßnahmen im Allgemeinen, sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen;
  • Kenntnis der mit Königlichem Dekret vom 9. Jänner 1927, Nr. 147 genehmigten und mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Juni 1955, Nr. 854 abgeänderten Verordnung über die Verwendung der giftigen Gase, insbesondere Absatz II der genannten Verordnung.

Gegenstand der praktischen Prüfung:

  • Techniken für die verschiedenen Umgangsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung, der Verwendung und den Transport jedes einzelnen giftigen Gases, für welches um die Genehmigung angesucht wird;
  • Gebrauch der Masken und der Gasschutzvorrichtungen.

Die Landesberufsschule Bozen für Handwerk und Industrie bietet bei genügender Teilnehmerzahl Vorbereitungslehrgänge auf die Prüfung für den Erwerb des Befähigungsnachweises in deutscher Unterrichtssprache an. Kontakt: Elisa Comploi, Tel. 0471 540721 oder Elisa.Comploi@berufsschule.bz.it

 

 

 

 

Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

Verantwortlich für die Datenverarbeitung: Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it
PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it

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Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne des Königlichen Dekretes vom 9. Jänner 1927, Nr. 147 und nachfolgende Änderungen sowie des Landesgesetzes vom 15. Juli 1981, Nr. 20, angegeben wurden. Die mit der Verarbeitung betraute Person ist der Direktor/die Direktorin pro tempore des Amtes für Prävention, Gesundheitsfürsorge und öffentliche Gesundheit der Abteilung Gesundheit an seinem/ihrem Dienstsitz. Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.

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Datenübermittlungen: Es werden keine personenbezogenen Daten an Drittländer übermittelt.

Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.

Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden.

Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.

Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite des Landes zur Verfügung.

Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang keine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen. Diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 12.05.2025, 17:19