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Anerkennung von Rechnungen oder Spenden für Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmälern zur Steuerabsetzbarkeit

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Anerkannte Rechnungen oder Spenden für Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmälern können von der Jahressteuererklärung teilweise abgesetzt werden.

Für die Anerkennung der Aufwendungen/Spenden muss der diesbezügliche Antrag ausgefüllt oder die Ersatzerklärung des Notarietätsaktes eingereicht werden.

Sämtliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler.

Vorraussetzungen für die Anerkennung von Rechnungen:

  • genehmigtes Projekt
  • reguläre Durchführung der Restaurierungsarbeiten

Bei den Rechnungen sind die Art der durchgeführten Arbeiten, die Art und die Menge der verwendeten Materialien und die Anzahl der Arbeitsstunden anzugeben.

Laut Kriterien des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler werden folgende Eingriffe als absetzbare Ausgaben anerkannt:

  • Restaurierung: Befund des Fachrestaurators, Wandmalereien, Steinelemente, Stuckaturen, Wandtäfelungen und Holzdecken, Kachelöfen u.ä.
  • Maurerarbeiten: Mauerwerk, Sicherungsarbeiten, Abrissarbeiten, Verputzarbeiten in Kalk, Drainagearbeiten (Hinweis: Die Arbeiten müssen detailliert aufgeschlüsselt werden. Nicht detaillierte Mauerrechnungen werden teilweise anerkannt.)
  • Zimmermannsarbeiten: Dachstuhl, Decken und Treppen aus Holz;
  • Dachdeckerarbeiten: Mönch- und Nonne-, Biberschwanz-, Schindel-, Schiefer-, Strohdächer oder andere Materialien soweit vorgeschrieben
  • Spenglerarbeiten: Verblechungen, Regenfallrohre, Dachrinnen
  • Tischlerarbeiten: Außentüren, Fenster, Fensterläden aus Holz, Holzarbeiten
  • Malerarbeiten: Anstrich von Türen, Fenstern, Fensterläden, Anstrich von Fassaden mit Kalk- bzw. Mineralfarbe und Tempera bei Innenräumen
  • Bodenlegearbeiten: Steinplatten, Marmor-, Cotto-, Terrazzo-, Holz- und Estrichböden
  • Gerüstkosten
  • Honorarnote des Architekten
  • Honorarnote des Ingenieurs: nur für Konsolidierungsarbeiten

Folgende Maßnahmen können nicht als absetzbare Ausgaben anerkannt werden:

  • sanitäre Einrichtungen
  • technische Installationen (Hydraulik-, Elektro-, Thermoanlagen u.ä.)
  • Innentüren
  • Trennwände
  • Verkleidungen aus Holz, Gips usw.
  • Fliesen
  • Gummi- bzw. PVC-Böden
  • Anstrich mit Kunststofffarben (Tempera an Außenwänden, Dispersion)
  • Dachliegefenster
  • Honorarnote des Geometers
  • Einrichtungsgegenstände

Vorraussetzungen für die Anerkennung von Spenden:

  • die Spenden müssen für den Ankauf, die Restaurierung oder Instandhaltung von Kunstgegenständen oder Baudenkmälern verwendet werden

Für die Anerkennung von Rechnungen:

  • Rechnungen der durchgeführten Arbeiten (Rechnung im Original + 1 Kopie)
  • Angabe des Genehmigungsschreibens für die entsprechenden Arbeiten

Für die Anerkennung von Spenden:

  • eine Kopie der Zahlungsbestätigung
  • die Erklärung des gesetzlichen Vertreters der Körperschaft hinsichtlich des erhaltenen Beitrages
  • die Erklärung des Empfängers, dass die Körperschaft rechtlich anerkannt ist und nicht gewinnbringend arbeitet
  • Dekret des Präsidenten der Republik vom 22.12.1986, Nr. 917, Art. 15

Aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage wird eine Rücksprache mit der Agentur für Einnahmen empfohlen.

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 19.02.2025, 11:03