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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Befähigungsnachweis für den Handel und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Jede Person, die Pflanzenschutzmittel und deren Zusatzstoffe im Einzel- oder Großhandel verkaufen oder vertreiben möchte, benötigt seit dem 26. November 2015 einen entsprechenden Befähigungsnachweis.

Um den Befähigungsnachweis für den Handel und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln zu erwerben, muss ein Grundausbildungskurs von 25 Stunden besucht und eine entsprechende Prüfung abgelegt werden. Nähere Informationen zu Kursen und Prüfungen finden Sie in der Rubrik „Weitere Informationen“.

Der Befähigungsnachweis ist für fünf Jahre gültig. Wer ihn erneuern möchte, muss einen Antrag auf Erneuerung stellen und den Besuch von 12 Stunden einschlägiger anerkannter Fortbildung nachweisen.

Wichtig: Der Antrag auf Erneuerung kann sechs Monate vor, bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Gültigkeit des Befähigungsnachweises beantragt werden; die dafür nötigen zwölf Fortbildungsstunden müssen jedoch innerhalb der fünfjährigen Gültigkeitsdauer des Nachweises absolviert werden.

Verlängerung der Gültigkeit der Befähigungsnachweise:

Mit Schreiben vom 28.12.2020 hat das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft die korrekte Auslegung der Bestimmungen über die Gültigkeit der im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. August 2012, Nr. 150 ausgestellten Befähigungsnachweise mitgeteilt. Artikel 224 Absatz 5-bis (4-octies) des Gesetzes Nr. 77 vom 17. Juli 2020 sieht vor, dass Befähigungsnachweise, die im Jahr 2020 und 2021 abgelaufen sind, nach ihrem Verfallsdatum noch weitere zwölf Monate gültig bleiben, in jedem Fall aber bis zum 90. Tag nach Aufhebung des Notstandes. Dasselbe gilt für die Bescheinigungen für die periodische Funktionskontrolle der Pflanzenschutzgeräte.

N.B. Der Covid-19-Notfallzustand wurde am 31. März 2022 beendet.

Mit Gesetzesdekret vom 29. Dezember 2022, Nr. 198, umgewandelt mit Abänderungen in Gesetz vom 24. Februar 2023, Nr. 14, wurde festgelegt, dass die Gültigkeit der im Jahr 2022 abgelaufenen Befähigungsnachweise für den Ankauf und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln und jene für die Beratung, sowie die Bescheinigungen über die Funktionskontrolle der Pflanzenschutzgeräte bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird.

Bei Verzicht muss der Ausweis beim Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit abgegeben werden und wird eingezogen.

Für den Erwerb des Befähigungsnachweises:

  • Volljährigkeit
  • Abschluss einer 5-jährigen Oberschule oder einer mindestens 3-jährigen Universität in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Biologie, Natur- oder Umweltwissenschaften, Chemie, Medizin oder Veterinärmedizin
  • Besuch der Ausbildung für Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln (25 Stunden)
  • Bestehen einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung vor einer Expertenkommission.

Für die Erneuerung des Befähigungsnachweises:

  • Teilnahme an mindestens 12 Stunden einschlägiger, vom Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit anerkannter Fortbildung innerhalb der Gültgkeitsdauer des Befähigungsnachweises

 

Erstausstellung des Befähigungsnachweises:

  • Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Handel und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln
  • Bestätigung über den Besuch der Ausbildung für Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln (25 Stunden)
  • ein digitales Passfoto jüngeren Datums im JPG-Format in hoher Auflösung
  • Fotokopie eines gültigen Personalausweises

Erneuerung des Befähigungsnachweises:

  • Antrag auf Erneuerung des Befähigungsnachweises für den Handel und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln
  • Bestätigung(en) über den Besuch einschlägiger vom Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit anerkannter Fortbildungen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises im Ausmaß von 12 Stunden
  • ein digitales Passfoto jüngeren Datums im JPG-Format in hoher Auflösung
  • Fotokopie eines gültigen Personalausweises
  • der zu erneuernde Befähigungsnachweis

Ausstellung eines Duplikats des Befähigungsnachweises:

  • Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des Befähigungsnachweises für den Handel und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln
  • ein digitales Passfoto jüngeren Datums im JPG-Format in hoher Auflösung
    Fotokopie eines gültigen Personalausweises;
  • Bei starker Abnützung ist der zu erneuernde Befähigungsausweis vorzulegen.
  • Bei Verlust oder Diebstahl des Befähigungsausweises ist die Verlust- bzw. Diebstahlanzeige vorzulegen.

Verzicht auf den Befähigungsnachweis:

Wer auf seinen Ausweis verzichtet, teilt den Verzicht schriftlich mit und legt dem Schreiben seinen Befähigungsnachweis bei.

 


 

Für die Kursgebühren für den gemeinsamen 20-stündigen Grundkurs für berufliche Anwender und Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln sowie für Berater von Pflanzenschutzmitteln fragen Sie direkt beim Anbieter nach.

Die Kosten für die Teilnahme am Spezialisierungsmodul bzw. Fortbildungskurs für Vertreiber und Berater betragen 24,00 €.

Die Kosten für die Erstausstellung des Befähigungsnachweises belaufen sich auf zwei Stempelmarken zu je 16,00 €. Eine Stempelmarke wird dem Antrag auf Zulassung zur Befähigungsprüfung beigelegt, die zweite Stempelmarke ist erst bei bestandener Prüfung für die Ausstellung des Nachweises fällig.

Die Kosten für die Erneuerung des Befähigungsnachweises oder Ausstellung eines Duplikates belaufen sich jeweils auf 16,00 € (Stempelmarke).

 

Gesetzesvertretendes Dekret vom 14. August 2012, Nr. 150

Beschluss der Südtiroler Landesregierung vom 25. September 2018, Nr. 965

Ministerialdekret vom 22. Jänner 2014 (Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln)

Ministerialdekret 22 Jänner 2018, Nr. 33 (Maßnahmen und Anforderungen der Pflanzenschutzmittel für eine sichere Anwendung seitens der nicht beruflichen Verwender)

Grundausbildung für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Handel und den  Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

Die Ausbildung für Vertreiber/innen von Pflanzenschutzmitteln gliedert sich wie folgt:
Der gemeinsame Grundausbildungskurs für Anwender, Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln sowie für Berater für Pflanzenschutzmittel (20 Stunden), wird von anerkannten externen Anbietern im Lande wie z. B. der Weiterbildungsgenossenschaft des Südtiroler Bauernbundes angeboten.

Das Spezialisierungsmodul für angehende Vertreiber und für angehende Berater im Ausmaß von verpflichtenden 5 Stunden wird vom Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit und dem Amt für Obst- und Weinbau gemeinsam organisiert.

Anmeldung für Vertreiber/innen von Pflanzenschutzmitteln:
mittels Anmeldeformular des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit.

Anmeldung für Berater/innen von Pflanzenschutzmitteln:
Amt für Obst- und Weinbau

Fortbildung

Die Fortbildung (mindestens 12 Fortbildungsstunden innerhalb der fünfjährigen Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises) kann entweder durch den Besuch spezifischer, vom Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit organisierter Kurse oder durch die Teilnahme an anerkannten Kursen stattfinden. Als Bildungsguthaben sind auch Fortbildungsveranstaltungen zulässig, die von anderen Regionen oder Provinzen als verpflichtende Fortbildung zur Verlängerung der Befähigungsnachweise anerkannt sind.

Nach vorheriger Anfrage beim zuständigen Amt können auch Fortbildungsveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, anerkannt werden. 

Die Prüfung für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Handel und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

Angehende Vertreiber/innen von Pflanzenschutzmitteln melden sich beim Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit zur Prüfung an und werden zur schriftlichen und zur mündlichen Prüfung vor einer Expertenkommission eingeladen, die sich aus Vertretern der Landesabteilung Landwirtschaft und des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Südtirol und der Landesagentur für Umwelt zusammensetzt.

Das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit stellt die Befähigungsnachweise für den Handel und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln aus.

Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss wenigstens eine Person (Inhaber oder Angestellter) im Besitz des Befähigungsnachweises für den Handel und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln im Verkaufslokal anwesend sein, um die Kunden umfassend unterrichten zu können.

Zu beachten:

Wer im Besitz der Ermächtigung zum Verkauf ist, darf nicht gleichzeitig auch im Besitz des Befähigungsnachweises für die Beratung sein. Es handelt sich hierbei um eine spezifische Unvereinbarkeit der betreffenden Person, nicht jedoch der Verkaufsstelle.

 

 

Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

Verantwortlich für die Datenverarbeitung: Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it
PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it

Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it
PEC:rpd_dsb@pec.prov.bz.it

Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne des Königlichen Dekretes vom 9. Jänner 1927, Nr. 147 und nachfolgende Änderungen sowie des Landesgesetzes vom 15. Juli 1981, Nr. 20, angegeben wurden. Die mit der Verarbeitung betraute Person ist der Direktor/die Direktorin pro tempore des Amtes für Prävention, Gesundheitsfürsorge und öffentliche Gesundheit der Abteilung Gesundheit an seinem/ihrem Dienstsitz. Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.

Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt: Amt für Obst- und Weinbau und Landespflanzenschutzdienst, Landesdruckerei. Die Daten können auch weiteren Rechtsträgern mitgeteilt werden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Website des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogene Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) zu übermitteln.

Datenübermittlungen: Es werden keine personenbezogenen Daten an Drittländer übermittelt.

Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.

Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden.

Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.

Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite des Landes zur Verfügung.

Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang keine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen. Diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 10.02.2025, 17:32