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Voraussetzungen für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden wollen

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Betriebe, die erstmals Lehrlinge in einem Lehrberuf ausbilden wollen, müssen die Standards für die betriebliche Lehrlingsausbildung erfüllen. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin oder dessen/deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin muss vor der Einstellung des Lehrlings dem Landesamt für Lehrlings- und Meisterausbildung eine Eigenerklärung übermitteln, mit der er/sie bestätigt, dass der Betrieb die fachlichen, die berufspädagogischen und die betrieblichen Voraussetzungen für die Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen erfüllt.

Damit ist der Betrieb berechtigt Lehrlinge auszubilden, solange dort ein Lehrlingsausbilder/ eine Lehrlingsausbilderin beschäftigt ist und die Rechtsform des Betriebes unverändert bleibt.

Die Voraussetzungen für die Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen sind folgendermaßen unterteilt:

Fachliche Zugangsvoraussetzungen:

Generell gilt, dass die durch den Ausbilder/die Ausbilderin nachgewiesenen Kompetenzen jenen entsprechen müssen für die er/sie ausbilden möchte.

Der/die für die Ausbildung verantwortliche Mitarbeiter/Mitarbeiterin oder Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin muss eine der folgenden fachlichen Voraussetzungen nachweisen:

  1. Lehrabschlusszeugnis im betreffenden Lehrberuf und nachfolgende 18-monatige Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf;
  2. Abschluss einer berufsbezogenen mindestens 3-jährigen Berufsfachschule (Vollzeit-Berufsschule) und nachfolgende 24-monatige Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf;
  3. Meisterbrief im entsprechenden Lehrberuf;
  4. Abschluss einer berufsbezogenen 5-jährigen Oberschule, Fachhochschule oder Universität und nachfolgende 18-monatige Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf;
  5. Mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf. Diese Voraussetzung gilt nicht für die Berufe des Kraftfahrzeuggewerbes, des Installationsgewerbes, des Gesundheits- und Körperpflegegewerbes, des Nahrungsmittelgewerbes, Zahntechniker, Optiker, Orthopädieschuhmacher und Kaminkehrer, für die laut Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, "Handwerksordnung", Sonderbestimmungen gelten. In diesen Berufen muss eine der Voraussetzungen laut Punkt 1 bis 4 erfüllt werden.

Als Berufserfahrung gilt die Tätigkeit als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/mitarbeitende Gesellschafterin oder als Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin.

Die Direktorin des Amtes für Lehrlings- und Meisterausbildung kann andere Voraussetzungen des Ausbilders/der Ausbilderin als gleichwertig anerkennen.

Nachweis einer vom Land anerkannten Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin:

Der Ausbilder/die Ausbilderin muss eine vom Land anerkannte Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin vorweisen. Es werden folgende Kurse/Prüfungen anerkannt:

  • Der vom Land durchgeführte Grundkurs für Lehrlingsausbilder/ Lehrlingsausbilderinnen mit einer Dauer von 16 Stunden. 
  • Das Zeugnis über den Prüfungsteil der Meisterausbildung.
  • Ein Zertifikat über die öffentlich anerkannte Ausbildung als Lehrlingsausbilder/-ausbilderin im In- oder Ausland.
  • Eine Kursbestätigung zum Thema "Mitarbeiterführung" im Umfang von mindestens 16 Stunden. 

Hat der Ausbilder/die Ausbilderin keine der oben angeführten anerkannten Ausbildungen, muss sich der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichten, dass der Ausbilder/die Aubilderin innerhalb von 6 Monaten eine vom Land anerkannte Ausbildung nachholt. Die entsprechende Verpflichtungserklärung wird zusammen mit der "Mitteilung der Standards für die betriebliche Lehrlingsausbildung" abgegeben (Formular am Ende dieser Seite).

Der Ausbilder/die Ausbilderin muss mindestens 75% der Arbeitszeit in der Ausbildungsstätte des Lehrlings anwesend sein. Bei Minderjährigen muss bei Abwesenheit des Ausbilders/der Ausbilderin auf jeden Fall eine erwachsene Person anwesend sein.

Betriebliche Zugangsvoraussetzungen:

Die technische und organisatorische Ausstattung des Betriebes muss so gestaltet sein, dass:

  • ein Lehrling im entsprechenden Beruf unter Berücksichtigung der Vorgaben des betrieblichen Ausbildungsrahmens ausgebildet werden kann und
  • die Möglichkeit besteht, den Lehrling auf die Gesellen- bzw. Lehrabschlussprüfung gemäß dem geltenden Prüfungsprogramm vorzubereiten.

Der Betrieb muss im Handelsregister für eine dem betreffenden Lehrberuf entsprechende Tätigkeit eingetragen sein. Im Falle von Kammerberufen muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin im entsprechenden Berufsverzeichnis eingeschrieben sein.

Kostenlos

Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it, PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it

Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten des DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it, PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it

Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden ausschließlich von beauftragten Mitarbeitern der Landesverwaltung, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Notwendigkeit verarbeitet:

Organisation des Berufsschulbesuchs von Lehrlingen im In- und Ausland und Übernahme der Fürsorgemaßnahmen für diese Lehrlinge

Die Daten werden für die Anmeldung an der Berufsschule oder an einer anderen Bildungseinrichtung und für die Bearbeitung der Anträge um Rückerstattung der Heim- und Fahrtspesen für Lehrlinge im In- und Ausland verwendet.

Aufsicht über die betriebliche Lehrlingsausbildung

Die Daten werden zur Überprüfung der betrieblichen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen benötigt und in die Datenbank webappren eintragen. Dadurch können die Daten auch vom Arbeitsinspektorat eingesehen und überprüft werden.

Planung und Verwaltung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Lehrlingsausbildung und Bearbeitung der Anträge auf Förderung der Lehrlingsausbildung

Die Daten werden für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen (wie z.B. Projekte und Veranstaltungen) und für die Bearbeitung und Auszahlung von Beiträgen zur Förderung der Lehrlingsausbildung verwendet.

Gleichstellung von Ausbildungen mit den über die Lehre erworbenen Qualifikationen oder Diplomen

Die Daten werden für die Bearbeitung der Anträge um Befreiung und Gleichstellung von der Lehrabschlussprüfung benötigt.

Planung und Verwaltung der Meister- und Handelsfachwirteprüfungen und der entsprechenden Vorbereitungskurse

Die Daten werden für die Kursverwaltung, für die Zulassung und Durchführung der Meister- und Handelsfachwirteprüfungen, für die Eintragung in die Meisterrolle verwendet. Konkret werden die Daten für folgende Tätigkeiten benötigt: Zulassung zu den Prüfungen, Kursanmeldung, Führen des Kursregisters, Durchführung der Prüfungen, Erstellung der Modulzeugnisse und Meisterbriefe, Eintragung in die Meisterrolle und statistische Auswertung. Ferner sind die Daten für die Planung und Durchführung von anderen Initiativen für Meisteranwärter und Meister erforderlich.

Die mit der Verarbeitung betraute Person ist der Direktor pro tempore der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung an seinem Sitz.

Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.

Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt:

öffentliche und/oder private Einrichtungen: Berufsschulen im In- und Ausland, Abteilungen und Ämter der Südtiroler Landesverwaltung, Handelskammer Bozen, NOI-Technologiepark, Versicherungsunternehmen (in Bezug auf Unfallversicherungen), Unternehmen, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Webseite des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogene Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz -Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.

Drittpersonen, die Dienstleistungen für das Amt für Lehrlings- und Meisterausbildung erbringen, wie z.B. Referenten/Referentinnen in Meisterkursen, Kurskoordinatoren/-koordinatorinnen, Tutoren/Tutorinnen, Mitgliedern von Prüfungskommissionen (Meisterprüfung und Handelsfachwirteprüfung), externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Projekten zur Förderung der Lehre und der Meisterausbildung.

Datenübermittlungen: Es werden keine Daten an Drittländer übermittelt.

Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.

Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden.

Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.

Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/zusaetzliche-infos.asp zur Verfügung.

Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.

 

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 26.08.2024, 16:39