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Betriebsregister- Aufzeichnungen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Im Sinne von Art. 16 des Legl.D. Nr. 150/2012 ist jeder Käufer und Anwender von Pflanzenschutzmitteln und deren Zusatzstoffen dazu verpflichtet Aufzeichnungen über die im Laufe des Jahres durchgeführten Behandlungen zu führen.

Legislativdekret  vom 14. August  2012 , Nr.  150

Die Eintragungen ins Register können auch von einer Person, die zwar die Pflanzenschutzmittelbehandlungen durchführt aber nicht Inhaber des Betriebes ist, erfolgen. In diesem Fall muss der Betriebsinhaber das Register am Ende des Kalenderjahres unterschreiben.

Falls der Anwender der Pflanzenschutzmittel weder der Käufer dieser Mittel noch der Betriebsinhaber ist, kann das Behandlungsregister auch von dieser Person ausgefüllt und unterschrieben werden, vorausgesetzt, es liegt eine schriftliche Vollmacht seitens des Betriebsinhabers vor, die zusammen mit dem Behandlungsregister im Betrieb aufzubewahren ist.

Laut gesetzlichen Bestimmungen müssen die Einkaufsrechnungen aller Pflanzenschutzmittel sowie die Kopien der Formblätter (Lieferscheine) für den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln, die als „sehr giftig“ (T+), „giftig“ (T) und „gesundheitsschädlich“ (Xn) eingestuft sind, mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 13.12.2019, 16:53