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Landwirtschaftliche Mindest- und Höchstwerte zur Festlegung der Enteignungsvergütungen

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Die Landesschätzungskommission, welcher der Direktor des Schätzamtes der Abteilung Vermögensverwaltung vorsitzt, legt jährlich die landwirtschaftlichen Mindest- und Höchstwerte fest, welche bei der Enteignung von nicht bebaubaren Flächen bzw. bei der Festlegung der Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit im Bereich nicht bebaubarer Flächen zur Anwendung gelangen.

  • Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10 - Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist
  • Art. 7/quater - Entschädigung für die Enteignung von nicht bebaubaren Flächen
  • Art. 13 - Erhöhung der Enteignungsentschädigung
  • Art. 14 - Entschädigung für Pächter

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 16.07.2025, 13:39