Landwirtschaftliche Mindest- und Höchstwerte zur Festlegung der Enteignungsvergütungen
Allgemeine Beschreibung
Die Landesschätzungskommission, welcher der Direktor des Schätzamtes der Abteilung Vermögensverwaltung vorsitzt, legt jährlich die landwirtschaftlichen Mindest- und Höchstwerte fest, welche bei der Enteignung von nicht bebaubaren Flächen bzw. bei der Festlegung der Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit im Bereich nicht bebaubarer Flächen zur Anwendung gelangen.
- Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10 - Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist
- Art. 7/quater - Entschädigung für die Enteignung von nicht bebaubaren Flächen
- Art. 13 - Erhöhung der Enteignungsentschädigung
- Art. 14 - Entschädigung für Pächter
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 16.07.2025, 13:39