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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Meisterprüfung: Zulassung und Vorbereitung

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Die Meisterprüfung im Handwerk und im Gastgewerbe besteht aus vier Prüfungsteilen, die in Module gegliedert sein können. Wenn Sie alle Prüfungen erfolgreich absolviert haben, können Sie sich Meister in ihrem Beruf nennen. 

  • Unternehmensführung: Der Vorbereitungskurs für Unternehmensführung im Handwerk wird jedes Jahr an verschiedenen Kursorten angeboten. Am Ende der einzelnen Module finden die Prüfungen statt.
  • Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung: Der Vorbereitungskurs wird jedes Jahr (40 Stunden) an verschiedenen Kursorten angeboten. Die Prüfung erfolgt im Anschluss daran.
  • Fachtheorie und Fachpraxis: Der Vorbereitungskurs für die Prüfungsteile Fachtheorie und Fachpraxis wird bei genügend Anmeldungen angeboten. Die Prüfungen finden jeweils am Ende der einzelnen Module statt.

Vorbereitungskurse auf die Prüfungen bietet das Landesamt für Lehrlings- und Meisterausbildung in Zusammenarbeit mit den Landesberufsschulen und dem Institut für Wirtschaftförderung der Handeskammer Bozen - WIFI  an.

 

 

Die Meisterprüfung kann nur in jenen Berufen abgelegt werden, welche im Verzeichnis der Berufe im Handwerk und im Gastgewerbe mit Meisterprüfung festgelegt worden sind. Um zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, sollten Sie im Vorfeld prüfen, ob Sie eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Lehrabschlussprüfungszeugnis in jenem Beruf, der Gegenstand der Prüfung ist, und für die Prüfungsteile Fachtheorie und -praxis zusätzlich eine nachfolgende mindestens 24-monatige qualifizierte Erfahrung im entsprechenden Beruf (bei Zimmerern 36- monatige Beruferfahrung),
  • Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen Fachschule in jenem Berufsfeld, das Gegenstand der Prüfung ist, und für die Prüfungsteile Fachtheorie und -praxis zusätzlich eine nachfolgende mindestens 36-monatige qualifizierte Erfahrung im entsprechenden Beruf.

Personen, die eine mindestens vierjährige qualifizierte Berufserfahrung in der Verwaltung in einem Handwerksbetrieb oder in einem gastgewerblichen Betrieb nachweisen, werden zum Prüfungsteil „Unternehmensführung“ zugelassen.

Auch wenn Sie über abweichende, aber gleichwertige Studien- und Berufstitel verfügen, haben Sie die Chance, zur Meisterprüfung zugelassen zu werden.

 

Antrag um Zulassung mit einer Stempelmarke von € 16,00

Das Land Südtirol fördert die Ausbildung von Meistern und Meisterinnen, indem es die Kurskosten zu einem großen Teil übernimmt. Daher kann Ihnen das zuständige Landesamt Kurse in hoher Qualität zu einem attraktiven Preis anbieten. Zu den Kurskosten fallen noch pro Prüfungsteil Prüfungsgebühren von 100 € an.

Zudem gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Kurs- und Prüfungsgebühren rückerstattet zu bekommen:

Bilaterale Körperschaft für das Handwerk der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol

Die Bilaterale Körperschaft für das Handwerk (eba) erstattet einen Teil der Kosten für die Meisterausbildung. Informationen dazu finden Sie unter: www.eba-bz.it

Kontakt:
Bilaterale Körperschaft für das Handwerk
Marie Curie Straße 15, Bozen
Sabine Anderlan
Tel. 0471 323247
E-Mail: info@eba-bz.it, sabine.anderlan@eba-bz.it

Südtiroler Vereinigung der Handwerker SHV/CNA
Tel. 0471 546777
E-Mail: cnashvservice.bz@cert.cna.it

Ausgenommen von den Beiträgen ist der Sektor Bau: hier ist die Bauarbeiterkasse zuständig, diese vergütet die Kursgebühren derzeit aber nicht.

Förderungen für Meisterkurse im Ausland

Meister/Meisterinnen, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, weil es in Südtirol kein entsprechendes Kursangebot gibt, können beim Landesamt für Schulfürsorge um Rückerstattung der entstandenen Kosten ansuchen. Informationen dazu finden Sie unter dem Dienst der Landesverwaltung: Ausbildungsaufenthalte außerhalb Südtirols

Kontakt:
Landesamt für Schulfürsorge
Andreas-Hofer-Straße 18, Bozen
Annemarie Job
Tel. 0471 412924
E-Mail: annemarie.job@provinz.bz.it

Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, VI. Kapitel-bis
Gastgewerbeordnung

Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, Abschnitt IV
Handwerksordnung

Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35 Verordnung über die Meisterausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe sowie über die Handelsfachwirteausbildung

Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2024, Nr. 34  Änderung der Durchführungsverordnung über die Meisterausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe sowie über die Handelsfachwirteausbildung

Beschluss der Landesregierung vom 7. Dezember 2021, Nr. 1056
Verzeichnis der Berufe im Handwerk und im Gastgewerbe mit Meisterprüfung

Bereits abgelegte Teile der Meisterprüfung verfallen, wenn die gesamte Prüfung nicht innerhalb von sechs Jahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die Sechsjahresfrist für die Gültigkeit läuft ab dem Datum der ersten erfolgreich abgelegten Prüfung. Organisiert das Amt während der Sechsjahresfrist keine Prüfungen in einem Meisterberuf, so bleiben bereits bestandene Prüfungen und Befreiungen weitere 6 Jahre gültig.

Handwerksmeister dürfen das Qualitätssiegel »Meisterbetrieb« verwenden und haben Vorteile bei der Wirtschaftsförderung.
Als selbständig arbeitender Meister erhalten Sie vom Land bei den Beihilfen für betriebliche Investitionen von Kleinunternehmen 10 Zusatzpunkte. Dasselbe gilt für Betriebe, in denen 30% der Mitarbeiter Meister sind.

Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it, PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it

Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten des DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it, PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it

Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden ausschließlich von beauftragten Mitarbeitern der Landesverwaltung, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Notwendigkeit verarbeitet:

Organisation des Berufsschulbesuchs von Lehrlingen im In- und Ausland und Übernahme der Fürsorgemaßnahmen für diese Lehrlinge

Die Daten werden für die Anmeldung an der Berufsschule oder an einer anderen Bildungseinrichtung und für die Bearbeitung der Anträge um Rückerstattung der Heim- und Fahrtspesen für Lehrlinge im In- und Ausland verwendet.

Aufsicht über die betriebliche Lehrlingsausbildung

Die Daten werden zur Überprüfung der betrieblichen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen benötigt und in die Datenbank webappren eintragen. Dadurch können die Daten auch vom Arbeitsinspektorat eingesehen und überprüft werden.

Planung und Verwaltung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Lehrlingsausbildung und Bearbeitung der Anträge auf Förderung der Lehrlingsausbildung

Die Daten werden für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen (wie z.B. Projekte und Veranstaltungen) und für die Bearbeitung und Auszahlung von Beiträgen zur Förderung der Lehrlingsausbildung verwendet.

Gleichstellung von Ausbildungen mit den über die Lehre erworbenen Qualifikationen oder Diplomen

Die Daten werden für die Bearbeitung der Anträge um Befreiung und Gleichstellung von der Lehrabschlussprüfung benötigt.

Planung und Verwaltung der Meister- und Handelsfachwirteprüfungen und der entsprechenden Vorbereitungskurse

Die Daten werden für die Kursverwaltung, für die Zulassung und Durchführung der Meister- und Handelsfachwirteprüfungen, für die Eintragung in die Meisterrolle verwendet. Konkret werden die Daten für folgende Tätigkeiten benötigt: Zulassung zu den Prüfungen, Kursanmeldung, Führen des Kursregisters, Durchführung der Prüfungen, Erstellung der Modulzeugnisse und Meisterbriefe, Eintragung in die Meisterrolle und statistische Auswertung. Ferner sind die Daten für die Planung und Durchführung von anderen Initiativen für Meisteranwärter und Meister erforderlich.

Die mit der Verarbeitung betraute Person ist der Direktor pro tempore der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung an seinem Sitz.

Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.

Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt:

öffentliche und/oder private Einrichtungen: Berufsschulen im In- und Ausland, Abteilungen und Ämter der Südtiroler Landesverwaltung, Handelskammer Bozen, NOI-Technologiepark, Versicherungsunternehmen (in Bezug auf Unfallversicherungen), Unternehmen, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Webseite des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogene Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz -Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.

Drittpersonen, die Dienstleistungen für das Amt für Lehrlings- und Meisterausbildung erbringen, wie z.B. Referenten/Referentinnen in Meisterkursen, Kurskoordinatoren/-koordinatorinnen, Tutoren/Tutorinnen, Mitgliedern von Prüfungskommissionen (Meisterprüfung und Handelsfachwirteprüfung), externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Projekten zur Förderung der Lehre und der Meisterausbildung.

Datenübermittlungen: Es werden keine Daten an Drittländer übermittelt.

Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.

Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden.

Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.

Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/zusaetzliche-infos.asp zur Verfügung.

Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.

 

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 07.01.2025, 16:16