Sachwalterschaft - Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwalter
Allgemeine Beschreibung
Die Autonome Provinz Bozen erstellt und verwaltet, gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, „Förderung der Sachwalterschaft“, das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwalter. Das Verzeichnis besteht aus einer Liste von natürlichen Personen, die sich bereit erklärt haben, ehrenamtlich auf dem Landesgebiet das Amt als Sachwalterin oder Sachwalter zugunsten von Personen zu übernehmen, die nicht der eigenen Familiengemeinschaft angehören.
Von der Eintragung in das Verzeichnis sind die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen und Steuerberater und Steuerberaterinnen ausgeschlossen, die in den jeweiligen Berufskammern Bozen eingetragen sind.
Das Verzeichnis wird vom Amt für Menschen mit Behinderungen verwaltet.
Um Sachwalterin oder Sachwalter zu werden, ist es jedoch nicht notwendig, im Verzeichnis eingetragen zu sein.
Das Verzeichnis ist nicht öffentlich und das Amt stellt es dem Landesgericht Bozen zur Verfügung, damit die Vormundschaftsrichterinnen und Vormundschaftsrichter bei ihrer Aufgabe der Ernennung von ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwaltern unterstützt werden.
Es stellt es auch den Trägerkörperschaften der Sozialdienste und den Körperschaften des Dritten Sektors, die es beantragen, zur Verfügung (siehe Anlagen), damit diese den Namen einer oder eines Ehrenamtlichen in dem von ihnen verfassten Rekurs zur Ernennung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters zugunsten ihrer Klientinnen und Klienten vorschlagen.
Die Vormundschaftsrichterin oder der Vormundschaftsrichter entscheidet dann, welche Person ernennt wird.
Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis
Das DLH vom 3. März 2023, Nr. 7 (siehe Anlage) bestimmt die Voraussetzungen für die Eintragung und den Verbleib im Verzeichnis (Art. 3), das Verfahren für die Eintragung und Streichung aus dem Verzeichnis (Art. 4), sowie die Verarbeitung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten (Abschnitt III).
Die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis sind Folgende:
- Volljährigkeit,
- Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates oder Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung,
- Wohnsitz in Südtirol,
- Bescheinigung über die Teilnahme an einer mindestens sechsstündigen spezifischen Ausbildung zum Thema Rechtsinstitut der Sachwalterschaft im Sinne der geltenden Bestimmungen,
- Besitz einer persönlichen E-Mail-Adresse,
- nicht in die Rechtsanwaltskammer Bozen oder in die Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Provinz Bozen eingetragen zu sein.
Die Eintragung in das Verzeichnis ist fünf Jahre gültig.
Die interessierte Person kann die Eintragung um weitere fünf Jahre verlängern, indem sie das eigene Formular (siehe Anlage) ausfüllt und es dem Amt für Menschen mit Behinderungen mindestens sechs Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist mittels E-Mail übermittelt.
Zur Verlängerung der Eintragung ist es notwendig, in der genannten Fünfjahresfrist an einem Weiterbildungstreffen von mindestens sechs Stunden teilgenommen zu haben (siehe folgend „Weitere Informationen-Ausbildung und Weiterbildung“).
Voraussetzungen für den Erhalt des Verzeichnisses
Für die interessierten Trägerkörperschaften der Sozialdienste sind keine spezifischen Voraussetzungen vorgesehen. Der Antrag ist bis auf Widerruf gültig.
Für die Körperschaften des Dritten Sektors ist es notwendig, dass aus ihrem Gründungsakt oder ihrer Satzung hervorgeht, dass sie Aufgaben im Zusammenhang mit der institutionellen Funktion der Ernennung einer ehrenamtlichen Sachwalterin oder eines ehrenamtlichen Sachwalters ausüben.
Eintragung in das Verzeichnis
Zur Eintragung in das Verzeichnis muss die interessierte Person das entsprechende Formular ausfüllen (siehe Anlage) und dem zuständigen Amt mittels E-Mail übermitteln.
Antrag Erhalt des Verzeichnisses
Die Trägerkörperschaften der Sozialdienste, die daran interessiert sind, können in jedem Moment einen spezifischen Antrag beim zuständigen Amt einreichen.
Die Körperschaften des Dritten Sektors müssen einen Antrag für den Erhalt stellen und diesen jährlich bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr erneuern.
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.
LG Nr. 12, 16. Juli 2018 „Förderung der Sachwalterschaft“
Dekret Nr. 7, 3. März 2023 "Durchführungsverordnung zum Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwalter"
Ausbildung und Weiterbildung
Die Abteilung Soziales kann, gemäß Art. 20-bis des Landesgesetzes Nr. 13/1991, gemeinnützigen öffentlichen oder privaten Körperschaften Beiträge für die jährliche Organisation von kostenlosen Grundkursen und Weiterbildungstreffen über die Sachwalterschaft für die ganze Bevölkerung gewähren. Zurzeit werden die von „Verein für Sachwalterschaft“ angebotenen Kurse unterstützt.
Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten
Für die im Verzeichnis eingetragenen ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwalter greift die Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten, die vom Land abgeschlossen wurde, um sich vor eventuellen von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ausübung ihrer institutionellen Aufgaben verursachten Schäden zu schützen. Die Versicherung deckt nur leichte Fahrlässigkeit.
Beitrag zur angemessenen Entschädigung für die Sachwalterschaft
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 30.10.2024, 15:09