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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Rentenmäßige Absicherung Erziehungszeiten

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Es handelt sich um einen Zuschuss, der ausbezahlt wird, wenn Rentenbeiträge in die Pensionskasse eingezahlt werden, auch in einem Zusatzrentenfonds, um die Zeiten des Fernbleibens von der Arbeit für die Betreuung und Erziehung von Kleinkindern oder von minderjährigen vollzeit anvertrauten Kindern.

Dieser Beitrag steht ab dem vierten Lebensmonat bis zum dritten Lebensjahr des Kindes oder innerhalb des dritten Jahres ab Adoption zu; für Angestellte mit einem Teilzeitarbeitsvertrag bis 70% steht dieser Beitrag ab dem vierten Lebensmonat bis zum fünften Lebensjahr oder innerhalb des fünften Jahres ab Adoption zu.

Für die Erziehungszeiten für vollzeit anvertraute Kinder steht der Beitrag für die ganze Zeit der Anvertrauung bis zur Volljährigkeit zu.

 

ACHTUNG

Die Ansuchen können ausschließlich telematisch über ein Patronat eingereicht werde.

 

Der Beitrag steht denjenigen zu, die freiwillige Beiträge in die eigene Rentenkasse als:  

  1. Angestellte in der privaten Wirtschaft mit einem Teilzeitvertag bis 70%

  2. Angestellte in der privaten Wirtschaft in Wartestand ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung

  3. Eingeschriebene in der Sonderverwaltung des NISF

  4. Personen, die keine Tätigkeit ausüben und in keiner Pflichtversicherung eingetragen sind (z.B. Hausfrauen, StudentenInnen)

einzahlen.

Der Beitrag steht denjenigen zu, die Pflichtbeiträge in die eigene Rentenkasse als:

  1. Selbstständige oder Freiberufler

einzahlen.

Der Beitrag steht auch denjenigen zu die schon im Moment der Antragstellung einem im Covip-Register eingetragenen Zusatzrentenfonds beigetreten sind (Commissione di vigilanza sui fondi pensione. D.lgs. 252/2005) zu

1. Wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.1. Mindestbeitragspflicht im Zusatzrentenfonds: Die Position im Zusatzrentenfonds muss Beiträge in Höhe von mindestens 500 € vorweisen (auch pauschal und unabhängig vom Zeitpunkt der Einzahlung), oder

2. Wenn einer der folgenden Berufe ausgeübt wurde:

2.1. die antragstellende Person übt keinerlei Erwerbstätigkeit aus und ist bei keiner Pflichtvorsorge eingetragen (z.B. Hausfrauen, Studenten)

2.2. Angestellte im Wartestand

2.3. Angestellte mit einem Teilzeitvertrag bis zu 70%

2.4. Selbstständige wie Bauern, Kaufleute und Handwerker

2.5. Berufstätige, die in der getrennten Verwaltung beim NISF eingetragen sind

2.6. Freiberufler, die in der eigenen Rentenkasse eingetragen sind.

2.7. als Hausangestellte eingetragen Personen (Haushaltshilfen), Personen, die im Haushalt tätig sind oder in der Betreuung von Senioren tätig sind.

2.8. Teilzeitangestellte mit einem Vertrag über 70% oder Vollzeitangestellte für die Zeitabschnitte die durch fiktive Beitragszahlung gedeckt sind (mit Ausnahme jener infolge von Arbeitsplatzverlust)

2.9. Handwerkern oder Kaufleuten zu, die eine doppelte Sozialversicherung haben, aber nur bei der gleichzeitigen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in ein und derselben Gesellschaft, in der man sowohl als selbstständiger Gesellschafter als auch als Geschäftsführer tätig ist.

Der Beitrag steht den bei öffentlichen Verwaltung tätigen ArbeitnehmerInnen und denjenigen, die eine direkte Rente beziehen nicht zu.  

Ansässigkeit zum Zeitpunkt des Antrages:

  • Wohnsitz in der Provinz Bozen und zusätzlich
  • 5 Jahre Wohnsitz in der Region oder

  • 15 Jahre in der Region (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches.

Die Kinder müssen in der Region ansässig sein, sie müssen auf dem Familienbogen der antragstellenden Person erscheinen und mit derselben wohnen; anvertrauten Minderjährige müssen in der Region ansässig sein.

 

Mutterschaftsurlaub

Der Beitrag ist mit dem Mutterschaftsurlaub gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 26. März 2001, Nr. 151 vereinbar.

Der Beitrag ist nicht einkommensgebunden.  

Der Beitrag wird bei telematischer Einreichung des Ansuchens über die Patronate gewährt. Folgende Dokumente sind beizulegen:  

Für diejenigen, die den Beitrag für einen Rentenzusatzfonds beantragen, soll es ein offizielles Dokument sein, wie die periodische Mitteilung, das vom Rentenzusatzfonds selbst, bei dem die antragstellende Person beigetreten ist, ausgestellt wird und folgendes enthalten soll:  

  • Name und Nachname der antragstellenden Person
  • Den Namen und die Registrierungsnummer des Fonds im Covip-Register
  • Die Position im Zusatzrentenfonds muss Beiträge in Höhe von mindestens 500 € vorweisen (auch pauschal und unabhängig vom Zeitpunkt der Einzahlung, die Beiträge des Arbeitgebers und die Abfertigung werden nicht in Betracht gezogen).

Für in einer Berufskasse eingeschriebene Freiberufler/Innen  

  • Kopie der Mitteilung der eigenen Kassa, welche die betreffenden Beträge bestätigt sowie Kopie der getätigten Einzahlungen für den betreffenden Beitragszeitraum.

Wenn das Ansuchen ein adoptiertes Kind betrifft, dann ist die Kopie des Adoptionsdekretes notwendig. 

Wenn das Ansuchen ein minderjähriges anvertrautes Kind betrifft, dann ist die Kopie der Anvetrauungsbestätigung vom Sozialsprengel notwendig.

 

 

Wie viel beträgt der Beitrag?

Jahreshöchstbeträge in Bezug auf den ausgeübten Beruf

Rückerstattung der in der eigenen Rentenkassa eingezahlten freiwilligen Beiträge
Antragsteller: Hausfrauen und Angestellte im Wartestand
€ 9.000,00

Rückerstattung der in der eigenen Rentenkassa eingezahlten freiwilligen Beiträge
Antragsteller: Teilzeitangestellte bis zu 70%
€ 4.500,00

Rückerstattung der in der eigenen Rentenkassa eingezahlten Pflichtbeiträge
Antragsteller: Selbstständige, Freiberufler
€ 4.000,00

Beitrag für den Zusatzfonds für alle Berufskategorien, mit Ausnahme der Teilzeitangestellten bis zu 70%
€ 4.000,00

Beitrag für den Zusatzfonds für Teilzeitangestellten bis zu 70%
€ 2.000,00

Wenn der Regionalzuschuss für die freiwilligen oder Pflichtbeiträgen der eigenen Berufsrentenkassa beantragt wird, dann werden die eingezahlten Beträge, im Rahmen der höchsten zustehenden Beträge für den beantragten Zeitabschnitt, der antragstellenden Person rückerstattet.

Wenn der Regionalzuschuss für einen Zusatzrentenfonds beantragt wird, dann wird dieser Betrag, im Rahmen der höchsten zustehenden Beträge für den beantragten Zeitabschnitt, direkt in den Zusatzrentenfonds der antragstellenden Person überwiesen, sofern die Voraussetzung der Regelmäßigkeit der Einzahlungen im eigenen Zusatzrentenfonds erfüllt ist, muss die antragstellende Person keine weiteren Einzahlungen tätigen.

Der Regionalzuschuss kann nicht für beide Rentenformen beantragt werden.   

Dauer der Leistung

Der regionale Beitrag kann bis zum Gesamthöchstbeitrag pro Kind ab dem vierten Monat bis zum dritten Lebensjahr des Kindes oder ab dem vierten Monat bis zum dritten Jahr ab dem Zeitpunkt der Adoption beantragt werden. Für diejenigen, die eine Teilzeitarbeit bis zu 70% in der privaten Wirtschaft ausüben steht der Regionalzuschuss ab dem vierten Monat bis zum fünften Lebensjahr des Kindes oder ab dem vierten Monat bis zum fünften Jahr ab dem Zeitpunkt der Adoption des Kindes zu.

 

Gesamthöchstbeiträge pro Kind, innerhalb der Altersgrenzen

Für jedes gepflegte Kind darf der, innerhalb der vorgesehenen Altersgrenze zustehende Gesamtbetrag, für  die Rückerstattung der in der eigenen Rentenkassa eingezahlten Pflichtbeiträge und für den Beitrag für den Zusatzfonds 8.000,00 € nicht übersteigen.

Der Gesamthöchstbetrag pro gepflegtes Kind erhöht sich für die Rückerstattung der in der eigenen Rentenkassa eingezahlten freiwilligen Beiträge auf 18.000,00 €

Wenn der Regionalbeitrag für die Betreuung und Erziehung von minderjährigen vollzeitanvertrauten Kindern beantragt wird, steht der Zuschuss bis zum achtzehnten Lebensjahr des Pflegekindes für die ganze Dauer des vollzeitigen Anvertrauens zu.  

 

Transparenz
Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verfahrensverantwortlichen, die Ersatzbefugnis und Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtsschutzes unter dem folgenden Link

 

Formulare und Anlagen

Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verfahrensverantwortlichen, die Ersatzbefugnis und Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtsschutzes.

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025, 15:18

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