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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Straßentankstellen

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Für die Errichtung, Verlegung, Zusammenlegung und Änderung einer Tankstelle ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis ist ausschließlich der Einhaltung der von der Landesregierung erlassenen Landesrichtlinien, der Bestimmungen des Bauleitplanes, der Steuer-, Brandschutz-, Sanitäts- und Umweltbestimmungen, des Straßenkodexes und der Bestimmungen des Denkmalschutzes unterworfen.

Der Antrag auf Erlaubnis, versehen mit den erforderlichen Unterlagen, ist an das Amt für Handel und Dienstleistungen zu richten.

Für die nicht genehmigungspflichtigen Änderungen, die Übernahme und den Abschluss der Arbeiten ist eine Mitteilung an das Amt zu richten.

ACHTUNG! Es wird mitgeteilt, dass ab 1. Jänner 2020 die Mitteilung der Schließung wegen Urlaub an unser Amt nicht mehr notwendig ist.

Voraussetzungen der Zuverlässigkeit:

Wer die Handelstätigkeiten aufnehmen und ausüben will, muss die Voraussetzung der Zuverlässigkeit haben, das heißt folgende Bedingungen erfüllen:

  • nicht zum Gewohnheitsverbrecher, gewerbsmäßigen Verbrecher oder Hangverbrecher erklärt worden zu sein, es sei denn, es wurde die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte gewährt;
  • nicht wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig verurteilt worden zu sein oder, bei Verurteilung, keine höhere Strafe als die gesetzliche Mindeststrafe erhalten haben;
  • nicht wegen eines der Verbrechen laut zweitem Buch VIII. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs oder wegen Hehlerei, Geldwäscherei, betrügerischer Zahlungsunfähigkeit, betrügerischen Bankrotts, Wucherei, Raubes, Gewaltverbrechen gegen Personen oder Erpressung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein;
  • nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen die Hygiene und die öffentliche Gesundheit, einschließlich der Verbrechen laut zweitem Buch VI. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs, rechtskräftig verurteilt worden zu sein;
  • nicht in den fünf Jahren vor Tätigkeitsbeginn zweimal oder öfter wegen betrügerischer Handlungen bei der Zubereitung oder beim Handel mit Lebensmitteln, die von Sondergesetzen vorgesehen sind, rechtskräftig verurteilt worden zu sein;
  • nicht einer der Maßnahmen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, oder einer Sicherungsmaßnahme zu unterliegen;
  • nicht von Verboten, Verfall oder Aussetzung laut Artikel 67 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, betroffen zu sein.

 

A)  Im Antrag auf Erlaubnis muss der Gesuchsteller Folgendes erklären:

  • die Personalien oder die Firmenbezeichnung sowie den Wohnsitz oder den Firmensitz;
  • die Treibstoffarten, für welche die Verkaufserlaubnis beantragt wird; hierbei sind für jedes Produkt Anzahl und Art der zu installierenden Zapfsäulen anzugeben;
  • das in Kubikmetern ausgedrückte Fassungsvermögen der Tanks, an welche die einzelnen Zapfsäulen angeschlossen sind, und die in Kubikmetern ausgedrückte Höchstmenge an Schmieröl, das in Fässern oder Behältern bei der Anlage gelagert werden soll;
  • den Besitz der Zuverlässigkeitsvoraussetzung (Eigenerklärung);
  • dass das diesem Antrag zu Grunde liegende Vorhaben den Raumordnungs- und Landschaftsschutzbestimmungen, den steuerlichen Bestimmungen sowie jenen in den Bereichen Brandschutz, Gesundheits-, Umwelt-, Straßenverkehrssicherheit und Denkmalschutz beachtetet werden;
  • dass die Verpflichtungen hinsichtlich der Einzahlung der Stempelsteuer eingehalten wurden.

B) Der Mitteilung von nicht genehmigungspflichtigen Änderungen ist eine Kopie des Lageplanes der Tankstelle, die sowohl vom beauftragten Techniker als auch vom Inhaber oder rechtlichen Vertreter der Firma zu unterzeichnen ist, beizulegen. Der Lageplan muss mit einer Stempelmarke zu 0,52 Euro (alle 4 Seiten) versehen sein.

C) Der Mitteilung betreffend Übernahme ist Folgendes beizulegen: Originalabschrift der Abtretungsurkunde, des Fusionsaktes, oder die Umwandlungsurkunde der Gesellschaft.

Anträge sind stempelsteuerpflichtig.

Für die Mitteilungen ist keine Stempelsteuer vorgesehen.

A) Verfahrensschritte: Ansuchen um Erlaubnis

  1. Das Verfahren wird vom Landesamt für Handel und Dienstleistungen eingeleitet, sobald es von der zuständigen Gemeinde den Antrag auf Baugenehmigung, die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder die Baubeginnmitteilung (BBM) erhalten hat.
  2. Das Unternehmen übermittelt den Antrag, auf einem bereitgestellten Vordruck, an das Amt für Handel und Dienstleistungen.
  3. Das Amt für Handel und Dienstleistungen gibt Bescheid des Bestehens der Voraussetzungen für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der Straßentankstelle, nach Ausstellung der Genehmigung durch die Gemeinde und deren Übermittlung an das Amt für Handel und Dienstleistungen. Im Fall von nicht Bestehen der Voraussetzungen, das Amt für Handel und Dienstleistungen verfügt die Ablehnung des Genehmigungsantrags.
  4. Für die Inbetriebnahme der Tankstelle ist ein Zeitraum von maximal drei Jahren ab Erhalt des Bescheids des Bestehens der Voraussetzungen festgelegt (Unbeschadet der im Landesgesetz Nr. 9/2018 festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Baugenehmigung).
  5. Nach Abschluss der Arbeiten für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der Tankstelle, nach Erhalt der zertifizierten Mitteilung der Bezugsfertigkeit, welche die zuständige Gemeinde dem Amt für Handel und Dienstleistungen zur Kenntnis übermittelt, stellt die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschafts-entwicklung dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung zum Betrieb der Straßentankstelle aus.

B) Verfahrensschritte: nicht genehmigungspflichtige Änderungen

  1. Mitteilung an das Amt für Handel und Dienstleistungen;
  2. Durchführung der Arbeiten; nach Abschluss derselben Übermittlung der Konformitätserklärung. Bei strukturellen Änderungen der Anlage muss die Konformität der Arbeiten durch das Abnahmeprotokoll eines Technikers, der im Berufskollegium oder in der Berufskammer eingetragen ist, bestätigt werden;
  3. Ausstellung bzw. Richtigstellung der Benutzungsgenehmigung und der Betriebslizenz; zuständig hierfür sind die gebietsmäßig zuständige Gemeinde und das Zollamt Bozen.

C) Verfahrensschritte: Übernahme einer Erlaubnis

  1. Überprüfung der eingebrachten Unterlagen bzw. Vervollständigung derselben;
  2. Erteilung der Erlaubnis, mit welcher die Übernahme bestätigt wird;
  3. Ausstellung bzw. Richtigstellung der Benutzungsgenehmigung und der Betriebslizenz; zuständig hierfür sind die gebietsmäßig zuständige Gemeinde und das Zollamt Bozen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 18.11.2024, 09:56