Begleit- oder Transportkosten
Allgemeine Beschreibung
Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die weder die ordentlichen öffentlichen Transportmittel benutzen noch selbst fahren können, wird eine Vergütung der Kosten für den Transport oder die Begleitung gewährt. Dieser Umstand muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.
Die Transportspesen werden in jenen Fällen vergütet, in denen die Person auf eigene Kosten mit Kraftfahrzeugen von Dritten von ihrer Wohnung bis zu:
a) den teilstationären Diesten, einschließlich den Kinderbetreuungsdiensten,
b) anderen Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
c) dem Arbeitsplatz, auch zum Zweck des Besuchs von Projekten zur Arbeitseingliederung, befördert wird.
Die Vergütung wird außerdem dem Nutzer der selbst fahren kann gewährt der, um an seinen Arbeitsplatz zu kommen, das eigene behindertengerechte Auto verwenden muss.
Wie bei allen Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist auch bei der Vergütung der Transportkosten die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft entscheidend.
Weitere Informationen finden Sie unter Art. 24 des D.LH 30/2000
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Laut Artikel 57 des D.LH. 30/2000, haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben und wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat,
b) sie sind nicht Bewohner von außerordentlichen Aufnahmeeinrichtungen (CAS).
Diese Leistungen können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden.
Siehe Anlagen:
- ANTRAG LEISTUNG DER ERSTEN EBENE
- Durchführungsverdordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
- Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderung Beschluss Nr. 213 vom 21. Februar 2017
Einsprüche: Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche – Abteilung Soziales Aufsichtsbeschwerde gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit eingereicht werden.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 24.07.2024, 14:19