Abnahme von Reifen, die nicht im Fahrzeugschein vorgesehen sind
Allgemeine Beschreibung
Die Montage von Reifen, die nicht von der Typengenehmigung des Fahrzeuges vorgesehen sind, erfordert dessen Abnahme mit Ausnahme des Radsystems.
- Die Reifen dürfen nicht aus den Umrissen der Fahrzeugkarosserie herausragen.
- Der Felgendurchmesser darf nicht mehr als 10 % kleiner als die von der Fahrzeugtypengenehmigung vorgesehenen Felgendurchmesser sein; im Falle von Kraftwagen für Güterbeförderung mit Gesamtgewicht von über 12000 kg und Kraftomnibussen mit Gesamtgewicht von über 5000 kg darf der Felgendurchmesser nicht kleiner als die von der Fahrzeugtypengenehmigung vorgesehenen Felgendurchmesser sein;
- Der Laufflächenumfang der im Ansuchen genannten Reifen darf nicht mehr als ± 5% von den in der Zulassungsbescheinigung vorgesehenen Reifen abweichen. Dies kann durch Einfügen der Reifenmaße in der Tabelle überprüft werden.
- Es müssen alle vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Vorschriften eingehalten werden.
Bei der Landesprüfstelle für Fahrzeuge kann die Abnahme des Fahrzeuges nur durchgeführt werden, wenn die neuen Reifen von einer Werkstatt, die ihren Sitz in Südtirol hat, montiert worden sind.
Die Nutzung dieses Dienstes muss persönlich oder über eine Autoagentur vorgemerkt werden.
- Antragsformular TT2119/BZ ausgefüllt und vom Eigentümer unterschrieben;
- Genehmigung (nulla osta) der angeforderten Reifen von Seiten des Fahrzeugherstellers bzw. dessen Generalimporteurs in Italien;
- Zulassungsbescheinigung;
- Bestetigung des Reifenmonteurs, falls sie von der Genehmigung des Fahrzeughersteller vorgeschrieben ist;
- PagoPa-Zahlungsbeleg.
- 25,00 € + 16,00 € Tarif B021
WICHTIGER HINWEIS: die Provinz BOZEN auswählen
Um die vorgesehenen Gebühren zu bezahlen, ist es erforderlich:
- über die Website www.ilportaledellautomobilista.it zum reservierten Bereich mittels SPID oder CIE (elektronischer Personalausweis) oder, wenn Sie minderjährig sind, mit den Zugangsdaten (Benutzername und Passwort), die Sie bei der Registrierung im Portal erhalten haben einzusteigen.
- Wählen Sie die Menüpunkte "Accesso ai servizi" und dann "Pagamento pratiche online PagoPa".
- Wählen Sie "Nuovo pagamento".
- Wählen Sie den Tarif von Bozen.
- Wählen Sie den Tarif der gewünschten Dienstleistung aus, legen Sie ihn in den Warenkorb und bestätigen oder bearbeiten Sie die persönlichen Daten des Antragstellers.
- Wählen Sie den Punkt "I miei pagamenti" und den zu zahlenden Antrag.
Die Zahlungen können aus der Liste der Anträge im Warenkorb vorgenommen werden, indem Sie auf die Schaltfläche "+" klicken.
- mit "Paga online": Auf diese Weise zahlen Sie direkt von der Website aus, per Kreditkarte, Debitkarte usw.
oder
- mit „Stampa avviso di pagamento”: drucken Sie sich den „avviso di pagamento“ aus. Somit haben sie die Möglichkeit über die auf der PagoPA-Website angegebenen elektronischen oder physischen Kanäle, d. h. Online-Systeme (Homebanking, App usw.), Bank, Post, angeschlossene Händler (Tabaktrafik) usw. zu zahlen.
Nach der Zahlung müssen Sie den Zahlungsbeleg ausdrucken und je nach Art des Antrages, entweder beim Kraftfharzeugamt, zusammen mit den vorgesehenen Dokumenten vorlegen.
Die einzige gültige Bestätigung ist die vom „portale dell’automobilista“ ausgedruckte, nicht die, die über den elektronischen oder physischen Kanal, über den die Zahlung erfolgt ist, erstellt wurde.
Um die Bestätigung zu drucken, müssen Sie:
1. auf den reservierten Bereich des „portale dell’automobilista“ zugreifen.
2. Wählen Sie den Punkt "I miei pagamenti" und den bezahlten Antrag.
3. Wählen Sie die Schaltfläche "+" und den Punkt "Stampa ricevuta di pagamento" (nur bei den über die Webseite bezahlten Anträgen vorhanden)
Eine ausführliche Anleitung für die Zahlungen finden Sie im Leitfaden zum neuen Zahlungssystem PagoPA. Guida nuovo sistema di pagamenti PagoPA.
Wenn Sie Hilfe bei Zahlungen über PagoPA benötigen, wenden Sie sich bitte an assistenza@mot-centroservizi-pagopa.it
- EU-Richtlinie 92/23
- Rundschreiben des Transportministeriums Prot. Nr. 94/96 vom 20.06.1996
Wer mit einem Fahrzeug fährt, bei welchem Reifen montiert worden sind, die nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind, unterliegt einer Geldstrafe und der Zusatzstrafe des Entzuges der Zulassungsbescheinigung (Art. 78 StVG)
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 17.04.2023, 19:20