Unterstützung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens
Allgemeine Beschreibung
Unterstützung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens
Für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts wird Einzelpersonen oder Familien, die kein Pflege- oder Begleitungsgeld beziehen, eine monatliche wirtschaftliche Leistung gewährt, um Familiengemeinschaften mit Minderjährigen oder Personen mit Betreuungsbedarf bei der Haushaltsführung zu unterstützen, unter anderem auch zur Vermeidung einer allfälligen Aufnahme in einen stationären Dienst.
Damit dieser Zuschuss gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände gleichzeitig zutreffen:
- die Mitglieder der Familiengemeinschaft oder die Einzelperson sind außerstande, das Familienleben aufrecht zu erhalten und den Haushalt selbstständig zu führen,
- nicht im gleichen Haushalt lebende Kinder und Eltern sind nicht in der Lage, ausreichend zu helfen,
- die Bedarfssituation kann nicht durch einen Hausbetreuungdienst oder einen anderen Dienst mit ähnlichen Zielen gelöst werden,
- eine fremde Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe für die Mitglieder der betreuten Familie.
Die Leistung wird im Höchstausmaß von 15,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 100 Stunden im Monat.
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Laut Artikel 57 des D.LH. 30/2000, haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben und wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat,
b) sie sind nicht Bewohner von außerordentlichen Aufnahmeeinrichtungen (CAS).
Diese Leistungen können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden.
Siehe Anlage:
- ANTRAG LEISTUNG DER DRITTEN EBENE
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.
- Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
Einsprüche: Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche – Abteilung Soziales Aufsichtsbeschwerde gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit eingereicht werden.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 25.11.2024, 14:59