Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten
Allgemeine Beschreibung
- Informationsblatt Finanzielle Sozialhilfe / "Assegno di inclusione" - v. 27.12.2023 (siehe Anlagen)
Bedürftigen Familien oder Einzelpersonen wird ein Beitrag für die Miete und die Wohnungsnebenkosten gewährt. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe der diesbezüglichen belegten Ausgaben, von der wirtschaftlichen Lage der Familie und von der Landesregierung als „angemessene Miete" festgelegten Betrag ab. Voraussetzung ist ein regulärer Mietvertrag.
- Infoblatt: Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten (siehe Anlagen)
Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner
Im Rahmen dieser Leistung ist ein Beitrag für Wohnnebenkosten, im Sinne der Art. 20bis des D.Lh. 30/2000 in geltender Fassung, vorgesehen. Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Rückvergütung für Personen, die Sozialgeld, Sozialrente oder eine Ergänzung zur Erreichung des Rentenmindestbetrages oder eine Sozialerhöhung der Rente oder gleichwertige Renten beziehen.
Darüber hinaus haben alleinlebende Rentner/Innen, welche im Moment des Ansuchens 65 Jahre oder älter sind, ein Gesamtrentennettoeinkommen bis zu 10.000 € jährlich haben und die Voraussetzungen laut Artikel 20 erfüllen, Anspruch auf einen erhöhten Beitrag.
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
-
Drittstaatsangehörige,
-
Staatenlose.
Laut Artikel 57 des D.LH. 30/2000, haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben und wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat,
b) sie sind nicht Bewohner von außerordentlichen Aufnahmeeinrichtungen (CAS).
Diese Leistungen können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden.“
Siehe Anlagen:
- Antrag Leistung der dritten Ebene
- Ersatzerklärung Leistung Art. 20 D.LH 30/2000 - akt. 21.10.2023
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.
- Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
Einsprüche: Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche – Abteilung Soziales Aufsichtsbeschwerde gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit eingereicht werden.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 08.05.2025, 14:27