Zum Inhalt springen

Das neue Südtiroler Bürgernetz

Soziales Mindesteinkommen

Ein Dienst der Südtiroler Bezirksgemeinschaften

Zu Favoriten hinzufügen

Allgemeine Beschreibung

  • Informationsblatt Finanzielle Sozialhilfe / "Assegno di inclusione" - v. 27.12.2023 (siehe Anlagen)  

Alleinstehende und Familien haben Anspruch auf einen Grundbetrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Bekleidung, Hygiene, Gesundheit. Wer nicht über dieses soziale Mindesteinkommen verfügt, kann bei der Finanziellen Sozialhilfe um den Fehlbetrag bzw. die Differenzzahlung zur Erreichung des Sozialen Mindesteinkommens ansuchen.

Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Zuwendung ist eine genaue Bedürftigkeitsprüfung des Antragstellers und dessen Familie, bei der auch gemeinsam ein individuelles Programm zur Wiederherstellung der finanziellen Unabhängigkeit erstellt wird. Nur wenn die Eigenmittel des Antragstellers und dessen Familie unter dem zuerkannten Bedarf liegen, gilt der Hilfesuchende als bedürftig und erhält die Leistungen. Er und seine Familie müssen sich jedoch aktiv am Programm beteiligen.

Die Ausgleichszahlung für das Soziale Mindesteinkommen wird in der Regel höchstens für sechs Monate gewährt und wird monatlich ausbezahlt. Wenn sich nach dieser Zeit die wirtschaftliche Situation der Familie nicht verbessert hat, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Ab dem Jahr 2025 kann eine alleinstehende Person monatlich € 492,00 als Maximalbetrag erhalten, eine Familie bis zu zwei Personen € 643,70, vier Personen € 1.008,60, sechs Personen € 1.312,00 und ab sieben Personen € 1.455,50

Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:

  • italienische Staatsbürger,
  • Bürger der Staaten der EU,
  • Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
  • Personen mit Flüchtlingsstatus,
  • Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.

Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:

  • Drittstaatsangehörige,
  • Staatenlose.

 

Laut Artikel 57 des D.LH. 30/2000, haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben und wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat,

b) sie sind nicht Bewohner von außerordentlichen Aufnahmeeinrichtungen (CAS).

Diese Leistungen können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden.

Siehe Anlage:

  • ANTRAG LEISTUNG DER DRITTEN EBENE 

 

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.

Einsprüche: Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche – Abteilung Soziales Aufsichtsbeschwerde gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit eingereicht werden. 

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 08.05.2025, 14:53