Anvertrauung an Einrichtungen von Minderjährigen mit psychischen/psychiatrischen Problematiken
Allgemeine Beschreibung
Der Zweck der Anvertrauung von Minderjährigen mit psychischen/psychiatrischen Problemen an eine integrierte sozialpädagogisch oder sozialtherapeutische Einrichtung besteht darin, eine Minderjährigen mit psychischen/psychiatrischen Problematiken vorübergehend in einer geeigneten Einrichtung aufzunehmen. Der Minderjährige kann vollzeitig oder teilzeitig aufgenommen werden.
Typologien:
- Integrierte sozialpädagogische Wohngemeinschaften
- Integrierte sozialpädagogische Tagesstätten
- Sozialtherapeutische Wohngemeinschaften
Die Notwendigkeit einer Anvertrauung wird vom gebietsmäßig zuständigen Sozial- und Gesundheitsdienst festgestellt und kann nur über diese erfolgen.
Die Herkunftsfamilie ist dazu verpflichtet, sich je nach Einkommens- und Vermögenssituation an den Kosten der Unterbringung in den Einrichtungen für Minderjährige zu beteiligen. Die Tarifberechnung wird vom gebietsmäßig zuständigen Sozialsprengel durchgeführt. Zum Zweck der Ermittlung der Kostenmitbeteiligung zulasten der Betreuten laut DLH 30/2000 werden ausschließlich die allgemeinen und nicht auch die dem Landesgesundheitsfonds anzulastenden Kosten herangezogen.
Für Einsprüche gegen die Entscheidungen zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste seitens der zuständigen Sozialsprengel, sowie für Beschwerden über die Erbringung der Leistungen und auch in Streitfällen bezüglich der Einlieferung und stationären Unterbringung ist die Sektion Einsprüche des Landesbeirates für das Sozialwesen zuständig.
- Landesgesetz vom 21. Dezember 1987, Nr. 33 „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anvertrauung von Minderjährigen“
- Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 1989, Nr. 19, Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Dezember 1987, Nr. 33 „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anvertrauung von Minderjährigen“
- Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13 „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“
- Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30 "Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste"
Letzte Aktualisierung: 31.03.2022, 17:12