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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Tagespflege für Senioren

Ein Dienst der Südtiroler Bezirksgemeinschaften

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Allgemeine Beschreibung

Die Einrichtungen der Tagespflege für Senioren nehmen untertags alte Menschen auf, die wegen physischer oder psychischer Gebrechen nicht mehr allein in ihrer eigenen Wohnung bleiben können oder eine Betreuung benötigen, die weder über Dritte noch über die Hauspflege des Sozialsprengels in erforderlichem Ausmaß erbracht werden kann.

Der Dienst hat das Ziel, das psycho-physische und soziale Wohlergehen des alten Menschen zu unterstützen und seine Familie zu entlasten.

Die Tagespflege für Senioren wird in eigenen Tagespflegeheimen (siehe Liste) und in einer Reihe von Seniorenwohnheimen angeboten.

Sie erfolgt als Halbtagsbetreuung, Ganztagsbetreuung und als verlängerte Ganztagsbetreuung, zusätzlich kann ein Wochenenddienst angeboten werden. 

Der Träger kann zudem spezialisierte Betreuungsangebote des Tagespflegeheims und der Tagespflege in Seniorenwohnheimen für Seniorinnen und Senioren mit Demenz, mit besonderer Beeinträchtigung oder mit psychischer Erkrankung vorsehen. 

 

Schwerst pflegebedürftige Senioren können im Tagespflegeheim und in der Tagespflege in Seniorenwohnheimen nur in Ausnahmefällen und nur für einen begrenzten Zeitraum aufgenommen werden.

Siehe Anlage:

  • Gesuch um Gewährung von Leistungen der Hauspflege und des Tagespflegeheimes für Senioren

 

Der Nutzer beteiligt sich an den Kosten laut den von der Landesregierung festgesetzten Tarifen.  Die Mahlzeiten sind im Tarif des Dienstes nicht enthalten; dies bedeutet, dass der Klient für sie den von der Landesregierung festgelegten zusätzlichen Tarif getrennt bezahlen muss.

Der Nutzer, für den das Pflegegeld (Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9) oder das Begleitungsgeld (Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46) ausbezahlt wird, zahlt den seiner Pflegestufe entsprechenden Tarif, unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage und jener seiner engeren Familiengemeinschaft.

Die anderen Nutzer können um eine Tarifbegünstigung (Einkommen/vermögens-abhängig) im Sinne des D.Lh. 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ansuchen.

Einsprüche: Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche – Abteilung Soziales Aufsichtsbeschwerde gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit eingereicht werden.  

 

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 15.07.2025, 16:38