Unterbringung von Minderjährigen in Einrichtungen
Allgemeine Beschreibung
Die Unterbringung in einer Einrichtung besteht darin, dass ein Minderjähriger, dem vorübergehend das geeignete familiäre Umfeld fehlt, in einer öffentlichen oder privaten sozialpädagogischen oder integrierten sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht wird. Der Minderjährige kann vollzeitig oder teilzeitig aufgenommen werden. Zweck ist die Gewährleistung der Betreuung und Erziehung für jenen Zeitraum, der erforderlich ist, damit die Ursprungsfamilie ihre Schwierigkeiten überwinden kann.
Typologien:
- Wohngemeinschaften
- Familienähnliche Einrichtungen/familiäre Wohngruppe
- Betreutes Wohnen
- Tagesstätten
Minderjährige, die das 6. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sollen idealerweise (gemäß Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983, Art. 2, Absatz 2) nur bei einer Pflegeperson/-familie, in einer familienähnlichen Einrichtung/einer familiären Wohngruppe oder im Landeskleinkinderheim untergebracht werden.
Die Notwendigkeit einer Anvertrauung wird vom gebietsmäßig zuständigen Sozialdienst festgestellt. Die Aufnahme in die Struktur kann nur über den Sozialdienst erfolgen.
Die Herkunftsfamilie ist dazu verpflichtet, sich je nach Einkommens- und Vermögenssituation an den Kosten der Unterbringung in den Einrichtungen für Minderjährige zu beteiligen. Die Tarifberechnung wird vom gebietsmäßig zuständigen Sozialsprengel durchgeführt.
- Landesgesetz vom 21. Dezember 1987, Nr. 33 „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anvertrauung von Minderjährigen“
- Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 1989, Nr. 19, Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Dezember 1987, Nr. 33 „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anvertrauung von Minderjährigen“
Letzte Aktualisierung: 20.09.2024, 10:30