Unterhaltvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern
Allgemeine Beschreibung
Diese Leistung stellt eine große Hilfe für Einelternfamilien dar, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den von der Gerichtsbehörde für die Kinder festgelegten Beitrag nicht zahlt; auf diese Weise wird für diese Familien das Abrutschen in eine finanzielle Notlage vermieden.
Um diese Leistung zu erhalten, müssen sich die anspruchsberechtigten Eltern an den Sozialdienst des Sozialsprengels ihrer Wohnsitzgemeinde wenden.
Wie bei allen Leistungen der finanziellen Sozialhilfe spielt auch bei der Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft (siehe Anlagen) eine Rolle.
1. Hat Anspruch auf die Leistung Elternteile oder andere Personen, denen das minderjährige Kind anvertraut wurde, sofern das Kind:
a) die italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt und seit mindestens einem Jahr in Südtirol seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und dort ansässig ist, oder
b) keine EU-Staatsbürgerschaft besitzt oder staatenlos ist und seit mindestens fünf Jahren in Südtirol seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und dort ansässig ist.
2. Der Elternteil, dem das Kind anvertraut ist, hat keinen Anspruch auf die genannte Leistung, wenn er mit der unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
3. Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
A) ANTRAG - Unterhaltvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern - LEISTUNG DER ZWEITEN EBENE (siehe Anlagen)
B) Vorliegen eines Vollstreckungstitels, der auf einer von einem italienischen oder einem ausländischen Gericht getroffene Maßnahme beruht, in der Höhe und Modalitäten des Beitrags zum Unterhalt des Kindes von Seiten des Elternteils, dem es nicht anvertraut wurde, festgelegt sind
C) Vorlage der vorschriftsmäßig zugestellten Leistungsaufforderung, der innerhalb von zehn Tagen nicht nachgekommen wurde, oder des Konkurseröffnungsurteils gegen die unterhaltspflichtige Person
- Landesgesetz vom 3.Oktober 2003, Nr. 15 „Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern“
- Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung "Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste“
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
Einsprüche: Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche – Abteilung Soziales Aufsichtsbeschwerde gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit eingereicht werden.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 04.01.2024, 15:07