Abtretung des nackten Eigentums der geförderten Wohnung
Allgemeine Beschreibung
Im zweiten Bindungsjahrzehnt kann auch die Ermächtigung zur Abtretung des nackten Eigentums an einer geförderten Wohnung erteilt werden, wobei der Förderungsempfänger das lebenslange Fruchtgenussrecht behält. Wurde die Wohnung auf einer Fläche errichtet, die für den geförderten Wohnbau enteignet wurde, darf das nackte Eigentum nur an Personen veräußert werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund in der betreffenden Gemeinde besitzen.
Dem Antrag ist eine Stempelmarke zu 16,00 € beizulegen. Die Ermächtigung wird vom Direktor der Abeilung Wohnungsbau ausgestellt.
Das 1. Jahrzehnt der Sozialbindung muss abgelaufen sein.
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Antrag mit Stempelmarke zu 16,00 Euro
Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 16,00 Euro beizulegen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 31.10.2023, 17:08