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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Abtretung des nackten Eigentums der geförderten Wohnung

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Im zweiten Bindungsjahrzehnt kann auch die Ermächtigung zur Abtretung des nackten Eigentums an einer geförderten Wohnung erteilt werden, wobei der Förderungsempfänger das lebenslange Fruchtgenussrecht behält. Wurde die Wohnung auf einer Fläche errichtet, die für den geförderten Wohnbau enteignet wurde, darf das nackte Eigentum nur an Personen veräußert werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund in der betreffenden Gemeinde besitzen.

Dem Antrag ist eine Stempelmarke zu 16,00 € beizulegen. Die Ermächtigung wird vom Direktor der Abeilung Wohnungsbau ausgestellt.

 

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 31.10.2023, 17:08