Ehetrennung und Ehescheidung - Umschreibung der Förderung
Allgemeine Beschreibung
Im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe ermächtigt der Landesrat für Wohnungsbau die gänzliche oder teilweise Abtretung des Wohnungseigentums, wobei er sich an die diesbezügliche richterliche Verfügung hält.
Infolge der grundbücherlich durchgeführten Eigentumsübertragung erteilt der Landesrat für Wohnungsbau die Ermächtigung zur Umschreibung der Wohnbauförderung.
A) Verlust der lebenslangen Verfügbarkeit der geförderten Wohnung in Folge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe:
Ein Förderungsempfänger, der infolge der Trennung, der Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkungen der Ehe die lebenslange Verfügbarkeit über die Wohnung verliert (z.B. durch die Abtretung des Eigentums oder des lebenslangen Wohn- oder Fruchtgenussrechtes an den Ehegatten), hat das Anrecht – sofern er die nötigen Voraussetzungen besitzt - zu einer neuen Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen zu werden:
Außerdem hat er das Anrecht, beim Wohnbauinstitut um Wohngeld oder Zuweisung einer Mietwohnung anzusuchen.
B) Verlust der zeitweiligen Verfügbarkeit der geförderten Wohnung in Folge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe:
Ein Förderungsempfänger, der infolge der Trennung, der Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkungen der Ehe die zeitweilige Verfügbarkeit über die Wohnung verliert (z.B. wenn das Wohnrecht bis zur Volljährigkeit bzw. wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder abgetreten wird), hat kein Anrecht, zu einer neuen Wohnbauförderung für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen zu werden.
Für den Zeitraum, in dem über die eigene Wohnung nicht verfügt werden kann, hat er allerdings das Anrecht, beim Wohnbauinstitut um Wohngeld oder um Zuweisung einer Mietwohnung anzusuchen.
Das Trennungs- oder Scheidungsurteil muss bereits erlassen worden sein.
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Antrag mit Stempelmarke zu € 16,00
- Trennungsurteil oder Scheidungsurteil
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Mitteilung der neuen Kontokorrentdaten (von der Bank bestätigt), im Falle einer noch ausständigen Auszahlung der Förderung.
Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 16,00 Euro beizulegen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 05.06.2025, 11:13