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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Wiedergewinnung der Erstwohnung - Anmerkung der zehnjährigen Sozialbindung

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Achtung: Webseite in Phase der Aktualisierung aufgrund der Gesetzesänderungen, die am 20.06.2025 in Kraft getreten sind
Supplemento n. 5 al B.U. del 19 giugno 2025, n. 25 - Sez. gen.

Für die Ermächtigung an das Amt für Ausgaben zur Auszahlung der Wohnbauförderung muss vorher* die Sozialbindung im Grundbuch angemerkt werden.

*  bei vorzeitiger Auszahlung kann die Bindung auch nachträglich angemerkt werden. 

Diese Bindung kann auf verschiedene Art und Weise im Grundbuch angemerkt werden:

A. notariell, u.zw. aufgrund:

  1. des Kaufvertrages, oder
  2. eines hypothekarischen Darlehensvertrages.

B. über die Gemeinde, aufgrund des Beschlusses über die Zuweisung von gefördertem Baugrund;

 

 

Voraussetzung für das Verfahren der Anmerkung der Sozialbindung ist, dass der Förderungsempfänger grundbücherlicher Eigentümer der geförderten Wohnung ist.

Weitere Informationen erhalten Sie in der folgenden Gesetzesbestimmung:

Art. 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Letzte Aktualisierung: 25.06.2025, 17:01