Wiedergewinnung der Erstwohnung - Anmerkung der zehnjährigen Sozialbindung
Allgemeine Beschreibung
Achtung: Webseite in Phase der Aktualisierung aufgrund der Gesetzesänderungen, die am 20.06.2025 in Kraft getreten sind
Supplemento n. 5 al B.U. del 19 giugno 2025, n. 25 - Sez. gen.
Für die Ermächtigung an das Amt für Ausgaben zur Auszahlung der Wohnbauförderung muss vorher* die Sozialbindung im Grundbuch angemerkt werden.
* bei vorzeitiger Auszahlung kann die Bindung auch nachträglich angemerkt werden.
Diese Bindung kann auf verschiedene Art und Weise im Grundbuch angemerkt werden:
A. notariell, u.zw. aufgrund:
- des Kaufvertrages, oder
- eines hypothekarischen Darlehensvertrages.
B. über die Gemeinde, aufgrund des Beschlusses über die Zuweisung von gefördertem Baugrund;
Voraussetzung für das Verfahren der Anmerkung der Sozialbindung ist, dass der Förderungsempfänger grundbücherlicher Eigentümer der geförderten Wohnung ist.
Weitere Informationen erhalten Sie in der folgenden Gesetzesbestimmung:
Letzte Aktualisierung: 25.06.2025, 17:01