Zwangsversteigerung von geförderten Wohnungen
Allgemeine Beschreibung
Im Falle der Zwangsversteigerung von Wohnungen, für deren Bau, Kauf oder Wiedergewinnung die im L.G. 13/98 vorgesehenen Wohnbauförderungen in Anspruch genommen wurden, tritt der Zuschlagsempfänger, der im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes gemäß Artikel 45 ist, in die Wohnbauförderung und in die Verpflichtungen aus der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ein. Ist der Zuschlagsempfänger nicht im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Artikel 45, hat er die Pflicht, die Wohnung an Personen zu vermieten oder zu veräußern, die im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Artikel 45 sind. Die Möglichkeit des Verzichtes auf die Wohnbauförderung gemäß Artikel 64 bleibt unbeschadet.
Verzichtet der Zuschlagsempfänger nicht auf die Wohnbauförderung, gilt er für alle Rechtswirkungen dieses Gesetzes als Wohnbauförderungsempfänger.
Falls der Zuschlagsempfänger, nachdem die Bindung durch den Verzicht gelöscht wurde, ein Gesuch um Wohnbauförderung einreichen will, muss er dies innerhalb von 12 Monaten ab Datum der Hinterlegung des Übertragungsdekretes in der Kanzlei des Landesgerichtes einreichen.
Im Falle der Zwangsversteigerung von Wohnungen, die auf Flächen gebaut wurden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, hat der Zuschlagsempfänger außerdem die Pflicht, die besonderen Bestimmungen von Artikel 86 zu beachten. Die ersteigerte Wohnung darf demnach nur an Personen veräußert oder vermietet und jedenfalls nur von Personen besetzt werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Bauland in der jeweiligen Gemeinde besitzen.
Ansuchen mit Stempelmarke zu 16,00 €
Wenn der Ersteigerer im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen (Art. 45, L.G. Nr. 13/98) für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes ist und vorhat, die ersteigerte Wohnung selbst zu besetzen, ist vorgesehen, dass er mit einem entsprechenden Gesuch in die bereits angemerkte Bindung eintreten kann und die Wohnbauförderung übernehmen kann, die dem vorhergehenden, gepfändeten Eigentümer gewährt worden ist, ohne dass der Ersteigerer dem Land irgendetwas zurückzahlen muss.
Falls der Ersteigerer nicht im Besitz der oben angeführten Voraussetzungen ist oder nicht beabsichtigt, die Wohnung zu besetzen, kann er innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Hinterlegung des Übereignungsdekretes in der Gerichtskanzlei entscheiden, ob er ein Gesuch um Veräußerung der geförderten Wohnung an Personen mit allgemeinen Voraussetzungen, oder aber ein Gesuch um Vermietung der geförderten Wohnung zum Landesmietzins (- 25%!) an Personen mit Besitz der allgemeinen Voraussetzungen einreicht
Es bleibt dem Ersteigerer frei, auf die Wohnbauförderung zu verzichten, dem Land den geschuldeten Betrag zurückzuzahlen und die auf der Wohnung lastende Bindung löschen zu lassen, um so über die Wohnung frei verfügen zu können.
Festzuhalten ist, dass jedwede Entscheidung, die der Ersteigerer der Wohnung trifft, innerhalb eines Jahres ab der Hinterlegung des Übereignungsdekretes in der Gerichtskanzlei getroffen werden muss. Falls aber der Ersteigerer für sich ebenfalls um eine Wohnbauförderung ansuchen will, muss er auf vom vorhergehenden Eigentümer erhaltene Wohnbauförderung verzichten und dem Land den geschuldeten Betrag zurückzuzahlen, und das Gesuch um Wohnbauförderung innerhalb 6 Monaten ab Datum der Hinterlegung des Übereignungsdekretes einreichen.
Alles bisher Gesagte betrifft ausschließlich Wohnungen, die NICHT auf zugewiesenem Grund errichtet worden sind.
Falls die erworbene Wohnung auf zugewiesenem Grund der Gemeinde errichtet worden ist, muss der Ersteigerer auch im Besitz der Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund in derselben Gemeinde sein; andernfalls muss er die geförderte Wohnung auf jeden Fall an Personen mit den genannten Voraussetzungen veräußern oder vermieten.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 14.01.2025, 12:14