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Löschung der zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen einverleibten Hypothek

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Nicht immer ist die Löschung der Hypothek notwendig, da diese ja nach 20 Jahren ab Datum der Anmerkung (in Grundbuchauszügen als “Datum T.Zl.“ bezeichnet, gelesen “Tagebuchzahl“) verjährt, d.h. ihre Wirksamkeit verliert. Falls man die Hypothek auch nach eingetretener Verjährung löschen möchte, muss das entsprechende Gesuch beim Grundbuchsamt eingereicht werden.

Falls die Hypothek nicht verjährt ist, kann in Folge der Tilgung des Darlehens, der Antrag um Löschung der Hypothek beim Amt für Wohnbauprogrammierung vorgelegt werden. Die Löschung erfolgt mit Dekret des Direktors der Abteilung Wohnungsbau.

 

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 13.05.2025, 19:31