Löschung der zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen einverleibten Hypothek
Allgemeine Beschreibung
Nicht immer ist die Löschung der Hypothek notwendig, da diese ja nach 20 Jahren ab Datum der Anmerkung (in Grundbuchauszügen als “Datum T.Zl.“ bezeichnet, gelesen “Tagebuchzahl“) verjährt, d.h. ihre Wirksamkeit verliert. Falls man die Hypothek auch nach eingetretener Verjährung löschen möchte, muss das entsprechende Gesuch beim Grundbuchsamt eingereicht werden.
Falls die Hypothek nicht verjährt ist, kann in Folge der Tilgung des Darlehens, der Antrag um Löschung der Hypothek beim Amt für Wohnbauprogrammierung vorgelegt werden. Die Löschung erfolgt mit Dekret des Direktors der Abteilung Wohnungsbau.
Ansuchen mit Stempelmarke zu 16,00 €
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 13.05.2025, 19:31