Grundbuchsoperationen in Liegenschaften, die der Sozialbindung und/oder der Hypothek des Landes unterliegen
Allgemeine Beschreibung
Für die grundbücherliche Durchführung von Planunterlagen und Rechtsgeschäften, laut welchen der Bestand und/oder die Eigentumsverhältnisse von Liegenschaften, die der Sozialbindung und der Hypothek des Landes unterliegen, geändert wird, muss vorher die vom Art. 68, Abs. 4 und 6 des L.G. Nr. 13/98 vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung seitens des Direktors der Abteilung Wohnungsbau erlassen werden.
Demzufolge können, nur nach vorheriger Erteilung der genannten Unbedenklichkeitserklärung, in den Liegenschaften, die der Sozialbindung und/oder der Hypothek des Landes unterworfen sind, nachstehende Grundbuchsoperationen durchgeführt werden:
- Teilungen, im Falle der Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft,
- Tauschhandlungen
- Bewegungen von Zubehörsflächen und anderer Mitbesitzobjekte
- Abschreibungen von Flächen und Quoten, die nicht Gegenstand der Wohnbauförderung sind
- Teilungen oder Änderungen der Zweckbestimmung von Flächen, die Gegenstand der Wohnbauförderung sind (auch in all jenen Fällen, wo keine Eigentumsübertragung vorgenommen wird)
- Für die Abtretung von Miteigentumsrechten an gemeinsamen Teilen von materiell geteilten Gebäuden ist die vom Abteilungsdirektor vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich.
- Materieller Hausteilungsplan (wenn die Bauparzelle in mat. Anteile geteilt wird)
- Abänderung der materiellen Teilung (wenn der/die mat. Anteile geändert wird/werden)
- Grundstückteilungsplan (wenn die Grundfläche geändert wird – Bauparzelle oder Grundparzelle)
- Postives Gutachten und/oder entsprechenden Beschluss der zuständigen Gemeinde für Operationen auf gefördertem Grund
Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 16,00 € beizulegen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 23.11.2023, 17:51