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Grundbuchsoperationen in Liegenschaften, die der Sozialbindung und/oder der Hypothek des Landes unterliegen

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Für die grundbücherliche Durchführung von Planunterlagen und Rechtsgeschäften, laut welchen der Bestand und/oder die Eigentumsverhältnisse von Liegenschaften, die der Sozialbindung und der Hypothek des Landes unterliegen, geändert wird, muss vorher die vom Art. 68, Abs. 4 und 6 des L.G. Nr. 13/98 vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung seitens des Direktors der Abteilung Wohnungsbau erlassen werden.

Demzufolge können, nur nach vorheriger Erteilung der genannten Unbedenklichkeitserklärung, in den Liegenschaften, die der Sozialbindung und/oder der Hypothek des Landes unterworfen sind, nachstehende Grundbuchsoperationen durchgeführt werden:

  • Teilungen, im Falle der Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft,
  • Tauschhandlungen
  • Bewegungen von Zubehörsflächen und anderer Mitbesitzobjekte
  • Abschreibungen von Flächen und Quoten, die nicht Gegenstand der Wohnbauförderung sind
  • Teilungen oder Änderungen der Zweckbestimmung von Flächen, die Gegenstand der Wohnbauförderung sind (auch in all jenen Fällen, wo keine Eigentumsübertragung vorgenommen wird)
  • Für die Abtretung von Miteigentumsrechten an gemeinsamen Teilen von materiell geteilten Gebäuden ist die vom Abteilungsdirektor vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich.
  1. Materieller Hausteilungsplan (wenn die Bauparzelle in mat. Anteile geteilt wird)
  2. Abänderung der materiellen Teilung (wenn der/die mat. Anteile geändert wird/werden)
  3. Grundstückteilungsplan (wenn die Grundfläche geändert wird – Bauparzelle  oder Grundparzelle)
  4. Postives Gutachten und/oder entsprechenden Beschluss der zuständigen Gemeinde für Operationen auf gefördertem Grund

Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 16,00 € beizulegen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 23.11.2023, 17:51