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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Einzelhandelsbetriebe

Niederdorf Ein Dienst der Südtiroler Gemeinden

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Allgemeine Beschreibung

Wer eine Handelstätigkeit eröffnen oder eine Handelstätigkeit einstellen, ein bestehendes Geschäft übernehmen, ein Geschäft verlegen, die Verkaufsfläche eines Geschäftes erweitern, das Warensortiment ändern oder Geschäfte zusammenlegen möchte, muss digital über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns einreichen. In den folgenden 60 Tagen prüft die Gemeinde das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen sowie die hygienischen und sanitären Voraussetzungen der Verkaufslokale.

Die Meldung muss enthalten:

  • die Anschrift, die Katasterangaben und die urbanistische Zweckbestimmung;
  • die Verkaufsfläche und das Warensortiment;
  • die Erklärung, im Besitz der moralischen und der allfällig erforderlichen Berufsvoraussetzungen (für Bereich Lebensmittel) zu sein;
  • die Erklärung, im Handelsregister eingetragen zu sein.

Klicken Sie auf diesen Link, um zum Dienst "Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP)" zu gelangen. 

Besitz der moralischen Voraussetzungen gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 59/2010, Art. 71.

Im Lebensmittelbereich sind folgende beruflichen Voraussetzungen notwendig:

  • erfolgreich abgeschlossener Besuch eines Berufslehrgangs für den Handel im Lebensmittelsektor, der von der Autonomen Provinz Bozen, der Autonomen Provinz Trient oder von einer Region eingerichtet oder anerkannt ist;
  • mindestens zwei Jahre lang in den letzten fünf Jahren, auch mit Unterbrechung, als qualifizierter Angestellter im Verkauf oder in der Verwaltung oder in der Zubereitung von Lebensmitteln, in Betrieben des Lebensmittelsektors oder im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken, die eigene Tätigkeit ausgeübt zu haben, oder als mitarbeitender Gesellschafter oder, im Falle eines Ehepartners, Verwandten oder Verschwägerten des Betriebsinhabers bis zum dritten Grad, als Mitarbeiter im Betrieb tätig gewesen zu sein; als Nachweis dafür ist die entsprechende Eintragung bei der gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Fürsorge (INPS) vorzulegen;
  • Besitz des Diploms einer Oberschule oder eines Laureatsdiploms, auch dreijährig, oder einer anderen mindestens dreijährigen Schule mit Berufsausbildung, vorausgesetzt, dass im Lehrgang Unterrichtsfächer betreffend den Verkauf, die Zubereitung oder die Verabreichung von Lebensmitteln vorgesehen sind.

Bitte beachten Sie das jeweilige Gebührenverzeichnis der beteiligten Körperschaften.

Bitte beachten Sie die spezifischen Informationen der Gemeinden/der Bezirksgemeinschaften.

Letzte Aktualisierung: 20.01.2021, 16:33