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Private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen

Kastelruth Ein Dienst der Südtiroler Gemeinden

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Allgemeine Beschreibung

Als private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen gilt laut Art. 1, Landesgesetz 12/1995 die Beherbergungstätigkeit in höchstens acht Zimmern oder fünf möblierten Wohnungen, in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist.

Dazu gehört nicht die Vermietung von Zimmern und Wohnungen bei der weder Verpflegung noch Beherbergung als unternehmerische Dienstleistung erbracht werden, keine Werbetätigkeit entfaltet wird und jährlich nicht mehr als vier Mietverträge pro Zimmer bzw. Wohnung abgeschlossen werden.

Wer die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen ausüben will, muss dies zuvor dem zuständigen Bürgermeister mitteilen und dabei neben den Personalien auch Anzahl und Standort der Räume und die entsprechende Bettenzahl angeben. Außerdem muss der Vermieter einen Antrag um Einstufung an das Landesamt für Tourismus stellen.

  • Verfügbarkeit der geeigneten Räumlichkeiten.

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Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 23.12.2019, 10:32