Private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen
Allgemeine Beschreibung
Als private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen gilt laut Art. 1, Landesgesetz 12/1995 die Beherbergungstätigkeit in höchstens acht Zimmern oder fünf möblierten Wohnungen, in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist.
Dazu gehört nicht die Vermietung von Zimmern und Wohnungen bei der weder Verpflegung noch Beherbergung als unternehmerische Dienstleistung erbracht werden, keine Werbetätigkeit entfaltet wird und jährlich nicht mehr als vier Mietverträge pro Zimmer bzw. Wohnung abgeschlossen werden.
Wer die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen ausüben will, muss dies zuvor dem zuständigen Bürgermeister mitteilen und dabei neben den Personalien auch Anzahl und Standort der Räume und die entsprechende Bettenzahl angeben. Außerdem muss der Vermieter einen Antrag um Einstufung an das Landesamt für Tourismus stellen.
- Verfügbarkeit der geeigneten Räumlichkeiten.
Sie benötigen für den Zugriff auf den Online-Dienst:
- die aktivierte Gesundheitskarte – Bürgerkarte Südtirol oder
- ein zertifiziertes E-Gov-Account, bestehend aus Benutzername und Password.
- Meldung der Tätigkeit;
- Nachweis der Verfügbarkeit der Betriebsräume;
- Plan der Betriebsräume und Nummer und Datum der Benutzungsgenehmigung;
- Lageplan mit Angabe der Parkplätze;
- Meldung Tätigkeitsbeginn (Hygienemeldung) bei Zubereitung/Verabreichung von Lebensmitteln;
- Ansuchen um Einstufung des Betriebes;
- Erhebungsformular zur Einstufung der Privatvermieterbetriebe.
Bitte beachten Sie die spezifischen Informationen Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 23.12.2019, 10:32