Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde (Notorietätsurkunde)
Allgemeine Beschreibung
Im Umgang mit der öffentlichen Verwaltung und den Betreibern öffentlicher Dienste kann der Bürger für Fälle, in denen eine Ersatzerklärung einer Bescheinigung nicht möglich ist, eine Ersatzerklärung einer beeidigten Bezeugungsurkunde über Stand, Angelegenheiten und Angaben zur Person, von denen er Kenntnis hat (auch wenn sie Dritte betreffen) beibringen.
Eine Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde über zukünftige Verpflichtungen, Verzicht, Haftungsübernahme u.Ä. ist nicht zulässig.
Der zuständige Beamte ist zur Annahme der Ersatzerklärung verpflichtet, eine Weigerung stellt eine Verletzung der Amtspflicht dar.
Die Ersatzerklärung kann vor dem zuständigen Beamten unterzeichnet werden, von einem Dritten abgegeben oder per Post oder Fax übermittelt werden. Bei Abgabe durch Dritte, per Post oder Fax ist eine Fotokopie des Ausweises des Unterzeichners beizulegen.
Die Unterschrift auf der Ersatzerklärung muss nicht beglaubigt werden und unterliegt nicht der Stempelgebühr. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist ausschließlich bei Ersatzerklärungen für beeidete Bezeugungsurkunden notwendig, die einem Privatunternehmen oder einer Privatperson vorgelegt werden. Dasselbe gilt auch für Ersatzerklärungen, die der öffentlichen Verwaltung oder einem Betreiber öffentlicher Dienste für den Bezug von Geldleistungen (z.B. Renten, Beiträgen usw.) durch Dritte beigebracht werden müssen.
Ersatzerklärungen können von allen italienischen Staatsbürgern, allen EU-Bürgen sowie von Ausländern abgegeben werden. Letztere müssen im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sein und dürfen die Erklärung ausschließlich zu Angelegenheiten und Angaben zur Person abgeben, die von öffentlichen italienischen Rechtspersönlichkeiten bescheinigt oder bestätigt werden können. Ersatzerklärungen für Minderjährige oder Entmündigte werden von den Eltern bzw. vom Vormund abgegeben.
Mit einer Ersatzerklärung für eine beeidete Bezeugungsurkunde kann die Übereinstimmung von Original und Kopie der folgenden Dokumente bestätigt werden: Urkunden oder Dokumente, die von der öffentlichen Verwaltung verwahrt oder ausgestellt werden; Veröffentlichungen; Studien- oder Diensttitel; Steuerunterlagen, die Privatpersonen aufbewahren müssen.Für Ausländer: gültige Aufenthaltsgenehmigung und Beschränkung auf die Bescheinigung von Sachverhalten und Angaben zur Person, die von öffentlichen italienischen Rechtspersönlichkeiten bescheinigt oder bestätigt werden können.
Gültiger Ausweis.
Für die Beglaubigung der Unterschrift: Stempelmarke im gesetzlichen Ausmaß
Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445.
Bitte beachten Sie die Informationen Ihrer Gemeinde.
Letzte Aktualisierung: 23.12.2019, 10:33