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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Staatsbürgerschaft

Branzoll Ein Dienst der Südtiroler Gemeinden

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Allgemeine Beschreibung

Die italienischen Staatsangehörigkeit wird erworben:

  • durch Geburt als Kind eines italienischen Staatsangehörigen, unabhängig davon, ob die Geburt in Italien oder im Ausland erfolgt,

  • durch Geburt oder Auffindung auf italienischem Staatsgebiet, wenn die Eltern unbekannt oder staatenlos sind;

  • durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Abstammung eines Minderjährigen von einem italienischen Elternteil;

  • durch Adoption eines Minderjährigen durch einen italienischen Staatsangehörigen;

  • von Gesetz wegen, von Ausländern oder Staatenlosen, wenn der Vater, die Mutter oder zumindest ein Großelternteil kraft Geburt italienische Staatsbürger waren, wenn der Berechtigte:

    • seinen Wehrdienst bei den italienischen Streitkräften ableistet, nachdem er erklärt hat, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen;

    • eine Stelle im öffentlichen Dienst des italienischen Staates – auch im Ausland – antritt, und erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen;

    • die Volljährigkeit erreicht, mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig in Italien ansässig war und innerhalb eines Jahres nach Erreichung der Volljährigkeit erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen;

  • von Gesetz wegen von Ausländern, die in Italien geboren wurden und bis zur Vollendung der Volljährigkeit rechtmäßig und ununterbrochen in Italien ansässig waren, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erreichung der Volljährigkeit erklären, die italienische Staatsbürgerschaft annehmen zu wollen;

  • durch Eheschließung mit einem italienischen Staatsbürger auf entsprechenden Antrag und mit Dekret des Innenministers, wenn der ausländische oder staatenlose Ehepartner seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig in Italien ansässig ist oder mindestens drei Jahre seit der Trauung vergangen sind, wenn im Ausland ansässig, sofern keine gerichtliche Trennung besteht, die Ehe nicht aufgelöst oder annulliert und das Ehepaar nicht von den zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe entbunden wurde. Die vorgenannten Fristen werden auf die Hälfte reduziert, wenn das Ehepaar eigene oder adoptierte Kinder hat.

  • mit Dekret des Staatspräsidenten auf entsprechenden Antrag:

    • von Ausländern, deren Vater, Mutter oder Großeltern italienische Staatsangehörige kraft Geburt waren oder von Ausländern, die in Italien geboren wurden und mindestens drei Jahre lang rechtmäßig in Italien ansässig waren;

    • von volljährigen Ausländern, die von einem italienischen Staatsangehörigen adoptiert wurden und nach der Adoption mindestens fünf Jahre in Italien ansässig waren;

    • von Ausländern, die fünf Jahre lang – auch im Ausland – im italienischen Staatsdienst tätig waren;

    • von Unionsbürgern nach mindestens vierjährigem Wohnsitz in Italien;

    • von Staatenlosen nach mindestens fünfjährigem Wohnsitz in Italien;

    • von Ausländern nach mindestens zehnjährigem, rechtmäßigem Wohnsitz in Italien.

Der Staatspräsident kann Ausländern für besondere Verdienste um den Italienischen Staat sowie bei bestehendem Staatsinteresse die italienische Staatsangehörigkeit verleihen. Minderjährige Kinder von Personen, die die italienische Staatsangehörigkeit erworben oder wiedererworben haben, erhalten die italienische Staatsbürgerschaft, wenn sie mit diesen Personen zusammenleben. Bei Volljährigkeit können sie auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichten, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.

Verlust der italienischen Staatsbürgerschaft:

Wer eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, erwirbt oder wiedererwirbt behält die italienische Staatsbürgerschaft, kann aber darauf verzichten, wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat oder dorthin verlegt.

Die italienische Staatsbürgerschaft verliert,

  • wer in einem ausländischen Staat eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt annimmt oder den Wehrdienst leistet und innerhalb der festgesetzten Frist nicht der Aufforderung der italienischen Regierung nachkommt, die Anstellung, das Amt oder den Wehrdienst aufzugeben;

  • wer im Falle des Krieges gegen einen ausländischen Staat in diesem Staat eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt angenommen hat bzw. nicht abgibt, wer ohne Zwang den Wehrdienst im betreffenden Land leistet oder wer freiwillig dessen Staatsangehörigkeit annimmt.

Die italienische Staatsbürgerschaft kann wiedererwerben:

  • wer den Wehrdienst in Italien leistet und vorher erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft wiedererwerben zu wollen;

  • wer – auch im Ausland - eine Stelle im italienischen Staatsdienst annimmt oder angenommen hat und erklärt, die italienische Staatsangehörigkeit wiedererwerben zu wollen;

  • wer erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft wiedererwerben zu wollen und seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hat oder innerhalb eines Jahres nach der Erklärung dorthin verlegt;

  • wer innerhalb eines Jahres nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Italien nicht ausdrücklich auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichtet.

Alle gesetzlich vorgesehenen Erklärungen über den Erwerb, die Beibehaltung, den Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit und den Verzicht darauf müssen, genauso wie der Treueeid, vor dem Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde abgegeben bzw. geleistet werden. Die Einbürgerungsanträge sind an das Regierungskommissariat der Provinz Bozen zu richten. Das Einbürgerungsdekret ist erst wirksam, wenn der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Dekretes den Treueeid auf die italienische Republik leistet. Doppelte Staatsbürgerschaften sind nach italienischem Recht grundsätzlich erlaubt, es besteht jedoch die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts.

siehe allgemeine Beschreibung
Gültiger Ausweis

Beitrag Euro 200; für Anerkennung der Staatsbürgerschaft von volljährigen Personen – Bearbeitungsgebühr Euro 300

  • Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 91
  • Dekret des Präsidenten der Republik vom 12. Oktober 1993, Nr. 572

Bitte beachten Sie die Informationen Ihrer Gemeinde.

Letzte Aktualisierung: 23.12.2019, 10:33