Todesfall
Allgemeine Beschreibung
Jeder Todesfall muss innerhalb von vierundzwanzig Stunden beim Standesamt der Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, gemeldet werden.
Die Meldung erfolgt:
- durch Familienangehörige oder deren Beauftragte;
- durch den Direktor oder dessen Beauftragten, wenn sich der Todesfall in einem Altersheim, einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung ereignet hat;
- durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft im Falle eines unnatürlichen Todes.
Bei der Meldung muss die ärztliche Todesbescheinigung vorgelegt werden, in der die Personalangaben des Verstorben sowie der Zeitpunkt und Ort des Todes vermerkt sind. Weisen Anzeichen auf einen gewaltsamen Tod hin, muss der Standesbeamte unverzüglich die Staatsanwaltschaft verständigen.
Die Erdbestattung, Bestattung in Grabnischen oder Feuerbestattung eines Toten ist ohne vorherige Ermächtigung des Standesbeamten, der die Todesurkunde ausgestellt hat, nicht möglich. Die Ermächtigung kann im Falle eines unnatürlichen Todes erst nach der Freigabe durch das Gericht erteilt werden. Die Überführung eines Leichnams ist nur nach entsprechender Ermächtigung des Bürgermeisters möglich.
Letzte Aktualisierung: 23.12.2019, 10:33