Europäische Union – Aufenthaltsrecht für EU-Bürger
Allgemeine Beschreibung
Unionsbürger haben das Recht, sich im italienischen Staatsgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten frei zu bewegen und aufzuhalten, einzige Voraussetzung dafür ist der Besitz eines für die Ausreise gültigen Ausweises.Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten müssen Unionsbürger in der Gemeinde ihres gewöhnlichen Aufenthalts um die meldeamtliche Eintragung ansuchen. Dabei müssen Dokumente beigebracht werden, die Folgendes bescheinigen:
- Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Staat.
- Vorhandensein ausreichender Mittel für sich und die Familienangehörigen, so dass während des Aufenthalts keine staatlichen Sozialhilfeleistungen beansprucht werden müssen sowie einer Krankenversicherung oder anderer Formen der Abdeckung sämtlicher Risiken auf dem Staatsgebiet.
- Einschreibung in eine öffentliche oder anerkannte private Schule zur Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung und Vorhandensein einer Krankenversicherung oder einer anderen Form der Abdeckung sämtlicher Risiken auf dem Staatsgebiet sowie Vorhandensein ausreichender Mittel für sich und die Familienangehörigen , so dass keine staatlichen Sozialhilfeleistungen beansprucht werden müssen; dies kann auch mittels Erklärung oder in anderer geeigneter Form bescheinigt werden.
- Familienangehöriger eines Unionsbürgers zu sein, der eine der oben genannten Bedingungen erfüllt.
Bei der Antragstellung erlässt die Gemeinde eine Bescheinigung mit dem Namen und dem Aufenthaltsort des Antragstellers.
Nach Feststellung des Vorhandenseins der oben genannten Voraussetzungen und des gewöhnlichen Aufenthalts wird auf Ansuchen eine Bescheinigung der meldeamtlichen Eintragung ausgestellt.
Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im italienischen Staatsgebiet aufgehalten hat, erwirbt das Recht auf Daueraufenthalt, das nicht mehr an die Voraussetzungen für die meldeamtliche Eintragung geknüpft ist. Der Betroffene kann bei der Gemeinde die Ausstellung einer Bescheinigung des Rechts auf Daueraufenthalt beantragen, die innerhalb von dreißig Tagen ausgestellt wird.
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU.
Gültiger Ausweis.
Für Arbeitsaufenthalte:
- Nachweis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Für Studien- und Ausbildungsaufenthalte:
- Nachweis der Einschreibung in eine öffentliche oder anerkannte private Schule;
- Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung oder einer anderen Form der Risikoabdeckung;
- Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Mittel für sich und die Familienangehörigen.
Für Aufenthalte, die nicht zu Arbeits-, Studien- oder Ausbildungszwecken erfolgen:
- Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung oder einer anderen Form der Risikoabdeckung;
- Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Mittel für sich und die Familienangehörigen.
Für den Antrag auf meldeamtliche Eintragung und die Ausstellung der Anmeldebescheinigung:
- 2 Stempelmarken im gestzlichen Ausmaß.
Für den Antrag auf Daueraufenthalt und die Ausstellung der Daueraufenthaltsbescheinigung:
- 2 Stempelmarken im gesetzlichen Ausmaß.
- G.v.D. vom 6.2.2007, Nr. 30
- Gesetz vom 24.12.1954, Nr. 1228
- D.P.R. vom 30.5.1989, Nr. 223
Bitte beachten Sie die spezifischen Informationen der Gemeinden/der Bezirksgemeinschaften.
Letzte Aktualisierung: 23.12.2019, 10:33