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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Wohnsitz - Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-Bürger)

Gargazon Ein Dienst der Südtiroler Gemeinden

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Allgemeine Beschreibung

Drittstaatsangehörige, die sich in der Gemeinde niederlassen möchten, müssen ihre Identität mit einem gültigen Reisepass oder einem anderen gleichwertigen Ausweis belegen, eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen und die Gemeinde zu ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort erklären.

Ist die gesamte Familie vom Wohnsitzwechsel betroffen, müssen von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes ausgestellte Originalurkunden vorgelegt werden, aus denen die Zusammensetzung der Familie ersichtlich ist.

Für Besuchsaufenthalte, Aufenthalte aus Geschäfts- oder Studiengründen oder Aufenthalte zu touristischen Zwecken, die höchstens drei Monate dauern, müssen Drittstaatsangehörige keine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Ausländer aus Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind, müssen sich innerhalb von acht Tagen nach ihrer Einreise bei der Polizeidirektion (Quästur) von Bozen melden, wo sie die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung beantragen können.

Innerhalb von 60 Tagen ab jeder Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung müssen die gemeindeansässigen Ausländer beim Meldeamt die Erklärung des gewöhnlichen Aufenthalts erneuern. Dabei ist ein Dokument, das die Erneuerung bescheinigt, vorzulegen.

Die Streichung aus dem Meldeamtsregister erfolgt:

  • bei Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde oder ins Ausland sowie bei Aufenthaltswechsel in eine andere Gemeinde für Personen ohne festen Wohnsitz;
  • bei nachweislicher Unauffindbarkeit nach einer Volkszählung oder bei Unauffindbarkeit nach wiederholten Kontrollen oder bei unterlassener Erneuerung der Erklärung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ein Jahr nach Verfall der Aufenthaltsgenehmigung; der Drittstaatsangehörige wird benachrichtigt und aufgefordert, innerhalb der folgenden 30 Tage die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Ausländische Staatsbürgerschaft.
  • Reisepass oder gleichwertiger Ausweis;
  • Aufenthaltsgenehmigung
Keine
  • Gesetz Nr. 1228 vom 24. Dezember 1954;
  • Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 223 vom 30. Mai1989;
  • Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 286 vom 25. Juli 1998.
Bitte beachten Sie die spezifischen Informationen der Gemeinden / der Bezirksgemeinschaften.

Letzte Aktualisierung: 23.12.2019, 10:33