Ansuchen um Ausstellung oder Erneuerung des EU-Parkausweis für Personen mit Behinderungen
Allgemeine Beschreibung
Personen mit Behinderung, die eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit nachweisen, können in der eigenen Wohnsitzgemeinde um die Ausstellung eines europäischen Parkausweises für Behinderte ansuchen.
Der Ausweis ist persönlich und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Er berechtigt die geltenden Parkerleichterungen in den EU-Mitgliedsstaaten, in dem sich der Berechtigte aufhält, zu beanspruchen. Der Parkausweis ist im Fall der Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, dass die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Bescheinigungen vorweisen können:
- eine rechtsmedizinische Bescheinigung, ausgestellt vom Sprengelhygienearzt
oder
- eine Kopie des Protokolls der Ärztekommission beglaubigt durch eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit vorliegt
NOTWENDIGE DOKUMENTE FÜR DIE NEUAUSSTELLUNG DES PARKAUSWEISES (Gültigkeitsdauer 5 Jahre)
- Antrag an den Bürgermeister
- Kopie der Identitätskarte
- Passfoto
- rechtsmedizinische Bescheinigung des Sprengelhygienearztes oder Kopie des Protokolls der Ärztekommission beglaubigt durch eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit vorliegt
NOTWENDIGE DOKUMENTE FÜR DIE ERNEUERUNG DES INVALIDENPARKSCHEINS (nach Ablauf der 5 Jahre)
- Antrag an den Bürgermeister
- Kopie der Identitätskarte
- Kopie des verfallenen Parkausweises (mit der Aushändigung des neuen Parkausweises muss der alte zurückgegeben werden)
- Passfoto
- eine Erklärung des Vertrauensarztes, der bestätigt, dass der gesundheitliche Zustand gemäß welchem der Parkausweis ausgestellt wurde, weiterhin besteht
NOTWENDIGE DOKUMENTE FÜR DIE ERNEUERUNG DES PARKAUSWEISES (Gültigkeitsdauer weniger als 5 Jahre)
- Antrag an den Bürgermeister
- Kopie der Identitätskarte
- Passfoto
- rechtsmedizinische Bescheinigung des Sprengelhygienearztes oder Kopie des Protokolls der Ärztekommission beglaubigt durch eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit vorliegt
NOTWENDIGE DOKUMENTE FÜR DIE ERNEUERUNG DES INVALIDENPARKSCHEINS IM FALLE VON VERLUST, DIEBSTAHL ODER BESCHÄDIGUNG
- Antrag an den Bürgermeister
- Kopie der Identitätskarte
- Kopie der Verlust-, Diebstahlanzeige bzw. beschädigter Parkausweis
- Passfoto
- zwei Stempelmarken im gesetzlichen Ausmaß
Personen mit einer dauerhaft verminderten oder fehlenden Gehfähigkeit sind gemäß Art. 13-bis, Tabelle B des D.P.R. vom 26.10.1972, Nr. 642 von der Stempelgebühr befreit.
- D.P.R. vom 24.07.1996, Nr. 503
- D.P.R. vom 16.12.1992, Nr. 495
- D.P.R. vom 30.07.2012, Nr. 151
- Gesetz vom 4.04.2012, Nr. 35
Bitte beachten Sie die spezifischen Informationen der Gemeinden/der Bezirksgemeinschaften.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 16.09.2024, 09:53