Erklärung bezüglich der Menge und Qualität der in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Abwässer
Allgemeine Beschreibung
Bis zum 31. Januar jedes Jahres müssen die Inhaber, die industrielle Abwässer in die öffentliche Kanalisation ableiten, den Gemeinden mit territorialer Zuständigkeit eine Erklärung bezüglich die Menge und qualitativen Eigenschaften der abgeleiteten Abwässer vorlegen.
Der Einbau von geeigneten Geräten zur Messung der entnommenen Wassermenge (Wasserzähler) ist für Produktionsbetriebe aus denen industrielle Abwässer stammen und an die Kanalisation angeschlossen sind, Pflicht, wenn sie sich autonom, außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung mit Wasser versorgen.
Die jährliche Meldung ist nicht vorzulegen, wenn die Abwassermenge der von der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage bezogenen Menge gleichgestellt wird und somit diese Menge der Gemeinde bereits bekannt ist und keine Bescheinigung über die Qualität des abgeleiteten Abwassers vorgelegt wird.
- Landesgesetz vom 18.06.2002, Nr. 8 und Beschluss der Landesregierung Nr. 491 vom 07.07.2020
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 24.06.2025, 10:46