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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Kinderhorte > Beiträge für öffentliche Körperschaften

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Das Land fördert Gemeinden, die öffentliche Kinderhorte führen.

Es ist eine Kostenbeteiligung der Benützer/Eltern im Verhältnis zur eigenen Einkommens- und Vermögenslage vorgesehen; um für eine Tarifbegünstigung anzusuchen, müssen sich die Eltern an das zuständige Amt der Gemeinde oder an den Sozialsprengel wenden und dort ihre wirtschaftliche Situation erklären und beweisen.

"Kinderhorte" in geltender Fassung
Landesgesetz 8. November 1974, Nr. 26

Durchführungsverordnung zum Landesgesetz 8. November 1974, Nr. 26 “Kinderhorte" 
Dekret des Landeshauptmannes 28. Mai 1976, Nr. 32

Richtlinien zur Finanzierung der Betreuung in den Kleinkinderbetreuungsdiensten außerhalb Südtirols und Aufhebung der Anlage B des Beschlusses der Landesregierung Nr. 597/2018
Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 876

Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten
Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 42

Änderung der Verordnung über die Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten
Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2018, Nr. 36

Festsetzung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26 "Kinderhorte" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1080 vom 16.09.2014)
Beschluss vom 9. Dezember 1996, Nr. 6048

Tarife für den Dienst Kinderhort – Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436

Für die Referentenvergütungen verweisen wir auf den Beschluss der Landesregierung Nr. 385 vom 31.03.15

Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

Verantwortlich für die Datenverarbeitung: Verantwotlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it
PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it

Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it  PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it

Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne von Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 8 angegeben wurden. Die mit der Verarbeitung betraute Person die Direktorin der Familienagentur an ihrem Dienstsitz. Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.

Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt: Ministero per le politiche della famiglia, Regierungskommissariat und andere lokale, nationale und europäische öffentliche Körperschaften oder öffentliche Einrichtungen, In-House-Gesellschaften oder Hilfskörperschaften der Autonomen Provinz Bozen. Die Daten können auch weiteren Rechtsträgern mitgeteilt werden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Website des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogene Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.

Datenübermittlungen: Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer ist nicht vorgesehen.

Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.

Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden, und zwar mindestens zehn Jahre nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 2220 ZBG.

Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.

Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden.

Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/zusaetzliche-infos.asp zur Verfügung.

Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 27.05.2025, 11:11