Zeitweilige Vertretung in der Führung einer Apotheke
Allgemeine Beschreibung
Im Falle einer zeitweiligen Vertretung der Leitung einer Apotheke durch eine Apothekerin oder einen Apothekerin ist der Inhaber / die Inhaberin oder der Leiter / die Leiterin der Apotheke verpflichtet, diese der Abteilung Gesundheit, Amt für Gesundheitssteuerung innerhalb von 7 Tagen zu melden.
Der Apotheker / Die Apothekerin, die den Inhaber / die Inhaberin oder den Leiter / die Leiterin einer Apotheke vertritt, muss persönlich die Leitung der Apotheke wahrnehmen.
Aus der Meldung müssen hervorgehen:
- Vor- und Nachname der Vertretung
- Geburtsdatum und Geburtsort der Vertretung
- Eintragung in das Berufsverzeichnis (Im Falle einer Eintragung außerhalb der Provinz Bozen bitte eine Kopie der Eintragungsbestätigung beilegen)
- Zeitraum der Ersetzung
- Angaben über den Grund für die Ersetzung
- Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der Landessprachen bezogen auf das Doktorat im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder einer für gleichwertig erklärten Bescheinigung
- Datum und Unterschrift des Inhabers / der Inhaberin oder des Direktors / der Direktorin der Apotheke
Folgende Gründe sind vorgesehen:
- Krankheit
- schwerwiegende Familiengründe
- wegen Schwangerschaft, Geburt und Stillpausen, unter Einhaltung der Fristen und der Bedingungen gemäß den Bestimmungen des Mutterschutzes
- nach der Adoption eines Minderjährigen oder Unterbringung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie für den Zeitraum von neun Monaten nach Eintritt des Minderjährigen in die Familie
- Militärdienst
- Bekleidung von öffentlichen über Wahlen besetzten Ämtern oder von gesamtstaatlichen über Wahlen besetzten gewerkschaftlichen Ämtern
- Ferien
- Teilnahme an Veranstaltungen der ständigen medizinischen Weiterbildung (CME)
Die Gesamtdauer der Vertretung aus Krankheitsgründen darf einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren bzw. von sechs Jahren in einem Jahrzehnt nicht überschreiten. Zwei Abwesenheiten wegen Krankheit werden nicht zusammengezählt, wenn zwischen ihnen ein Zeitraum von über einem Monat an persönlicher Führung der Apotheke liegt.
Die Dauer der Vertretung aus schwerwiegenden Familiengründen darf einen Zeitraum von drei Monaten in einem Jahr nicht überschreiten.
Die Dauer der Vertretung wegen Ferien darf einen Zeitraum von 30 Tagen in einem Jahr nicht überschreiten.
- Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 475
- Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. August 1971, Nr. 1275
- Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 06.09.2024, 11:31