Übereinstimmungserklärung im Bereich der Beseitigung architektonischer Hindernisse
Allgemeine Beschreibung
Den Bauprojekten und dem Ansuchen um Benutzungsgenehmigung muss vom Planer/in oder vom Bauleiter/in, wie laut Dekret des Landeshauptmannes vom 9. November 2009, Nr. 54 in geltender Fassung vorgesehen, eine Übereinstimmungserklärung über die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zum Abbau der architektonischen Hindernisse beigelegt werden. Seit 30.08.2013 ist die Nutzung der einheitlichen Formblätter obligatorisch und wird zusammen mit den Planunterlagen und den erforderlichen Unterlagen für das Ansuchen um Benutzungsgenehmigung in der Gemeinde hinterlegt.
Übereinstimmungserklärungen im Bereich der Beseitigung architektonischer Hindernisse – Konformitätserklärungen
- Anlage A
- Anlage B
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.
- Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54 “Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen“, (Artikel 7 und 8)·
- Beschluss der Landesregierung Nr, 71 vom 04.02.2020 "Vorlagen zur Erklärung der Einhaltung des DLH vom 09.11.2009, Nr. 54 "Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen" - Widerruf des BLR vom 17. April 2018, Nr. 357"
Das Formblatt Anlage A enthält die Erklärung des Planers, dass der ausgearbeitete Plan mit den Bestimmungen des DLH vom 09.11.2009, Nr. 54 (Artikel 7, Absatz 5) übereinstimmt.
Das Formblatt Anlage B enthält die Erklärung des/r zuständigen Bauleiters/in, dass die durchgeführten Arbeiten mit den Bestimmungen des DLH vom 09.11.2009, Nr. 54 (Artikel 8, 4) übereinstimmen.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 27.07.2020, 16:56