Kindertagesstätten - Akkreditierung des Dienstes
Allgemeine Beschreibung
Das Land erteilt im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Autorisierung zur Durchführung des Dienstes für die Kindertagesstätten (Kitas).
Gemeinde und Arbeitgeber/Unternehmen, welche einen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen festgestellt haben und Räumlichkeiten zur Verfügung haben, um eine Kita zu errichten, wenden sich am besten für eine erste Beratung an die Familienagentur.
=> Steckbrief Akkreditierung KITA Leitfaden für Gemeinden und Arbeitgeber/Betriebe
Schritte bis zur Akkreditierung einer Kindertagesstätte
- Kontaktaufnahme mit der Familienagentur
- Kontaktaufnahme mit dem Dienst für Hygiene
- Ermittlung/Auswahl des privaten Trägers des Dienstes sowie Start der Aus-/Um-/Neubauarbeiten
- Organisation Lokalaugenschein für Akkreditierung
- Ansuchen um Akkreditierung
- Tätigkeitsaufnahme
- Ansuchen um Landesbeitrag für Führungskosten
- Akkreditierungsdekret
Private Trägerkörperschaften ohne Gewinnabsicht können für den Dienste gemäß Artikeln 15 und 16 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, einen Antrag um Akkreditierung stellen.
Die Tätigkeitsaufnahme der Dienste erfolgt auf Basis folgender Grundbedingungen:
- die Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen für die betreffende Kindertagesstätte oder betriebliche Kindertagesstätte,
- das Vorliegen eines positiven Hygiene- und Gesundheitsgutachtens des gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirks für die betreffende Kindertagesstätte oder betriebliche Kindertagesstätte,
- die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten gemäß Artikel 22 und von Fachkräften gemäß den Artikeln 12, 15, 18, 19 und 20 des DLH Nr. 42/2017.
Der Antrag um Akkreditierung setzt sich folgendermaßen zusammen:
- Antrag mittels vorgefertigten Formulars;
- Im Falle einer Gemeinde Kita: Unterlagen über den Zuschlag des Dienstes durch die Gemeinde;
- Im Falle einer Betriebskita: ausführlicher Bericht über den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen, verfasst vom Arbeitgeber;
- positives Hygienegutachten;
- Benutzungsgenehmigung;
- Grundriss der Räumlichkeiten;
- Kopie der Versicherungspolizzen (Haftpflicht und Unfall);
- pädagogisches Konzept;
- interner Hygiene- und Notfallplan;
- Modells des Dienstvertrages zwischen Familie und Sozialgenossenschaft;
- Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 8
Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol
- Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 42 Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten
Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
Verantwortlich für die Datenverarbeitung: Verantwotlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it
PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it
Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it
Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne von Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 8 angegeben wurden. Die mit der Verarbeitung betraute Person die Direktorin der Familienagentur an ihrem Dienstsitz. Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.
Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt: Ministero per le politiche della famiglia, Regierungskommissariat und andere lokale, nationale und europäische öffentliche Körperschaften oder öffentliche Einrichtungen, In-House-Gesellschaften oder Hilfskörperschaften der Autonomen Provinz Bozen. Die Daten können auch weiteren Rechtsträgern mitgeteilt werden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Website des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogene Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.
Datenübermittlungen: Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer ist nicht vorgesehen.
Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.
Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden, und zwar mindestens zehn Jahre nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 2220 ZBG.
Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.
Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden.
Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/zusaetzliche-infos.asp zur Verfügung.
Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 04.03.2025, 12:00