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Rotationsfonds - betriebliche Investitionen - Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Wichtiger Hinweis: Mit Beschluss der Landesregierung vom 22.12.2020 Nr. 1028 ist die Finanzierung aus dem Rotationsfonds vorübergehend außer Kraft gesetzt worden.

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 375 vom 24.04.2018 sind die Förderkriterien betreffend begünstigte Finanzierungen aus dem Rotationsfonds abgeändert worden.

Investitionen in unbewegliche Güter:

  • Neubau, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Betriebsimmobilien und entsprechende technische Ausgaben;
  • Ankauf von Betriebsimmobilien auch im Rahmen des Ankaufs von Unternehmen oder Betriebszweigen;
  • Erwerb von Gewerbeflächen;
  • Arbeiten in Eigenregie, sofern sie im Rahmen der eigenen betrieblichen Tätigkeit durchgeführt und regulär im Abschreiberegister eingetragen werden.

Investitionen in bewegliche Güter:

  • Umbau (nicht konzessionspflichtige Arbeiten);

  • Maschinen, Geräte, technische Anlagen, Einrichtungen;

  • Transportmittel und entsprechende Ausstattungen (nur für bestimmte Tätigkeiten);

  • Sonderfahrzeuge;

  • Investitionen für den Autotransportsektor.

Die Begünstigten der Finanzierungen aus dem Rotationsfonds sind Unternehmen, die in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen sowie als Freiberufler und  Selbstständige tätig sind und in der Provinz Bozen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Für die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten wird auf die Klassifikation ATECO Bezug genommen.

Für betriebliche Investitionen kann dasselbe Unternehmen jährlich einen einzigen Finanzierungsantrag stellen.
Der Antrag ist auf den von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vordrucken zu verfassen und durch eine PEC-Mitteilung an das zuständige Landesamt zu übermitteln.

Dem Antrag müssen die Kostenvoranschläge oder Angebote beigelegt werden. Bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten müssen das genehmigte Bauprojekt, der technische Bericht sowie die Baukonzession beigelegt werden.
Die begünstigte Finanzierung aus dem Rotationsfonds wird erst nach Übermittlung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichts einer vertragsgebundenen Bank oder Leasinggesellschaft gewährt.

Dem Gesuch ist eine Stempelmarke von 16,00 € beizulegen.

Die Förderung wird in Form eines begünstigten Darlehens oder Leasings aus dem Rotationsfonds gewährt. Das Förderungsausmaß ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt und darf die vorgesehenen Grenzen für Kleinunternehmen von 20% der beihilfefähigen Kosten und von 10% für Mittel- und Großunternehmen nicht überschreiten.

Die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt fünfzehn Jahre für unbewegliche Güter und zehn Jahre für bewegliche Güter; in diesem Zeitraum kann höchstens ein Jahr tilgungsfreie Zeit einberechnet werden.
Die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrags; diese darf aber nicht kürzer sein als in den geltenden Steuerbestimmungen vorgesehen und nicht länger als zwanzig Jahre für unbewegliche bzw. zehn Jahre für bewegliche Güter.

Die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 50%
Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 45%
Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 40%

Abzug von 10% der Landesquote für unbewegliche Güter.

Diese Beteiligungsquoten können durch Zuschläge im Sinne von Art. 15 der Anwendungsrichtlinien um 5% erhöht werden.

Jährliche Höchstgrenze für Investitionen:
Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten: 1.200.000,00 €
Mittlere und Großunternehmen: 2.000.000,00 €  

 

Formulare und Anlagen

Änderung der Anwendungsrichtlinien Rotationsfonds für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus, sowie Verlustbeiträge im Bereich Tourismus - verlängert bis zum 31/12/2021

Letzte Aktualisierung: 08.01.2024, 09:34