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Prüfung für Dampfkesselwärter

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Gemäß M.D. Nr. 94 vom 7. August 2020 (Amtsblatt Nr. 242 vom 30.09.2020) und Artikel 73 bis des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008 ist in Bozen ein Prüfungstermin zur Verleihung der Befähigungszeugnisse für Dampferzeuger ausgeschrieben worden. Die Prüfungen finden im Monat Dezember/Jänner zu einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegenden Termin statt.

Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muss der Bewerber zum Zeitpunkt des Ablaufs der in dieser Bekanntmachung festgelegten Frist für die Einreichung des Antrags mindestens 18 Jahre alt sein und eine entsprechende theoretisch-praktische Ausbildung gemäß Artikel 4 des M.D. Nr. 94 vom 7. August 2020 (Amtsblatt Nr. 242 vom 30.09.2020) absolviert haben.

 

Die Gesuche um Zulassung zu den Prüfungen sind durch die entsprechenden Formulare auf dieser Seite abzufassen und können mittels E-Mail, direkt oder mittels Einschreiben (es gilt das Datum des Poststempels) beim Arbeitsinspektorat, Kanonikus-Michael-Gamper Str. 1, 39100 Bozen bis zum 13. November 2024 eingereicht werden.
 

Bei Nichtbestehen der Prüfung gemäß Artikel 8 des M.D. Nr. 94 vom 7. August 2020 muss der Kandidat, um zu einer weiteren Prüfungssitzung zugelassen zu werden, unbeschadet der Gültigkeit des theoretischen Teils des bereits absolvierten Kurses einen zusätzlichen Kurs praktischer Art gemäß den in Anhang Il des M.D. Nr. 94 vom 7. August 2020 festgelegten Modalitäten besuchen. Die Dauer dieses Kurses entspricht der Hälfte der Dauer des praktischen Teils des Kurses, der für den zu erreichenden Grad vorgeschrieben ist.

Die Prüfungen zur Erlangung des Befähigungsnachweises bestehen aus Tests, die darauf abzielen, den Erwerb der notwendigen theoretisch-praktischen Kenntnisse für den Betrieb von Dampferzeugern während des abgehaltenen theoretisch-praktischen Kurses zu bewerten, und werden an einem Dampferzeuger durchgeführt, der der Verpflichtung zur Führung gemäß M.D. Nr. 94 vom 7. August 2020 unterliegt.
 
Um an den Prüfungen teilnehmen zu können, müssen sich die Kandidaten mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen. Das Nichterscheinen oder der Rücktritt von der Prüfung, aus welchem Grund auch immer, führt zum Ausschluss und zur Nichterteilung des beantragten Befähigungsnachweises.

Die Befähigungsnachweise werden vom Arbeitsinspektorat Bozen auf der Grundlage der Entscheidungen der Prüfungskommission ausgestellt, wobei eine Stempelgebühr in Höhe von 16,00 € bei der Ausstellung zu entrichten ist. Der Befähigungsnachweis gilt bis zum 70. Lebensjahr gemäß Art. 3, Abs. 4 des M.D. Nr. 94 vom 7. August 2020.
 
Hinweis 
Gemäß Art. 41 des D.P.R. Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 sind die in den Buchstaben a) und d) genannten Dokumente ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten D.P.R. auf unbestimmte Zeit gültig. Die in den Buchstaben a) und d) genannten Erklärungen anstelle von Bescheinigungen können im Zulassungsantrag gemäß Art. 46 des D.P.R. Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 enthalten sein. Die Unterschriften der Anmeldung und die in den Buchstaben a) und d) genannten Erklärungen anstelle von Bescheinigungen sind, sofern sie nicht in der Anmeldung selbst enthalten sind, gemäß den Artikeln 39 und 46 des D.P.R. Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 nicht zu beglaubigen.

Den Bewerbern wird Tag, Stunde und Ort des Prüfungstermins bekanntgegeben.

Information zu den Befähigungszeugnissen:

Die Befähigungszeugnisse zur Wartung von Dampfkesseln sind in 4 Grade eingeteilt:

  • das Zeugnis des 1. Grades befähigt zur Wartung von Dampfkesseln jeglicher Art und jeglicher Heizfläche;

  • das Zeugnis des 2. Grades befähigt zur Wartung von Dampfkesseln jeglicher Art bis zu einer Höchstleistung von 20 t/h; (falls die Höchstleistung nicht angegeben ist, gilt es zur Wartung von Dampfkesseln bis zu einer Heizfläche von 500 m²);

  • das Zeugnis des 3. Grades befähigt zur Wartung von Dampfkesseln jeglicher Art bis zu einer Höchstleistung von 3 t/h; (falls die Höchstleistung nicht angegeben ist, gilt es zur Wartung von Dampfkesslen bis zu einer Heizfläche von 100 m²); 

  • das Zeugnis des 4. Grades befähigt zu Wartung von Dampfkesseln jeglicher Art bis zu einer Höchstleistung von 1 t/h; (falls die Höchstleistung nicht angegeben ist, gilt es zur Wartung von Dampfkesseln bis zu einer Heizfläche von 30 m²);

 

Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muss der Bewerber zum Zeitpunkt des Ablaufs der in dieser Bekanntmachung festgelegten Frist für die Einreichung des Antrags mindestens 18 Jahre alt sein und eine entsprechende theoretisch-praktische Ausbildung gemäß Artikel 4 des M.D. Nr. 94 vom 7. August 2020 (Amtsblatt Nr. 242 vom 30.09.2020) absolviert haben.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, unter Androhung des Ausschlusses:

  1. Geburtsurkunde oder Ersatzerklärung gemäß Art. 46 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000, aus der hervorgeht, dass der Bewerber zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bekanntmachung der Kundmachung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (wobei zu beachten ist, dass Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, nicht zu den Prüfungen zugelassen werden können);
  2. eine Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß Artikel 4 des M.D. Nr. 94 vom 7. August 2020, die innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Frist unter den in Anhang Il des genannten M.D. Nr. 94/2020 genannten Bedingungen und Modalitäten absolviert wurde, jeweils mit Bezug auf den zu erlangenden Grad; Der praktische Teil des Kurses gemäß Artikel 4 Absatz 1 des M.D. Nr. 94 vom 7. August 2020 gilt für die Teilnahme an nur einer Prüfungssitzung. Für alle Grade gilt, dass zwischen dem Abschluss des Kurses und der Einreichung des Prüfungsantrags nicht mehr als ein Jahr liegen darf, damit der praktische Teil gültig ist;
  3. zwei Lichtbilder neueren Datums (Passformat), die mit der Unterschrift des Bewerbers auf der Vorderseite versehen sein müssen;
  4. Erklärung anstelle der Bescheinigung gemäß Art. 46 des D.P.R. Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 über den erworbenen Studientitel gemäß Art. 4 des M.D. Nr. 94 vom 7. August 2020 (zusammen mit der Bescheinigung über den Abschluss der Pflichtschule);
  5. eine Kopie des Befähigungsnachweises, falls im Besitz, eines niedrigeren Grades als des zu erzielenden, der mindestens ein Jahr vor Ablauf der Frist dieser Bekanntmachung ausgestellt worden ist;
  6. eine Kopie der Vorder- und Rückseite eines gültigen Personalausweises oder einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige.

2 Stempelmarken zu je 16,00 €

Allfällige Auskünfte und Aufklärung erteilt das Arbeitsinspektorat Bozen, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, Tel. 0471 418540.

Gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Datenschutzverordnung Nr. 679/2016 werden die Betroffenen darüber informiert, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen der Teilnahme an diesem Verfahren zur Ver-fügung gestellt haben oder die in jedem Fall zu diesem Zweck vom Ispettorato Nazionale del Lavoro mit Sitz in Rom, Piazza della Repubblica 59, als dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen erworben wurden, der Durchführung der Tätigkeiten, Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen dient, die im Ministerialdekret vom 01.03.1974 (G. U. Nr. 99 vom 16.04.1974) in der Fassung des M.D. vom 07.02.1979 (G.U. Nr. 74 vom 15.03.1979) für die Erteilung von Befähigungs-nachweisen für den Betrieb von Dampferzeugern und in jedem Fall für die in dieser Bekanntmachung genannten Zwecke und werden von den für das jeweilige Verfahren zuständigen Personen unter Verwendung von Verfahren, einschließlich computergestützter Verfahren, in der Weise und in den Grenzen verarbeitet, die für die Verfolgung der Zwecke dieses Verfahrens erforderlich sind, auch im Falle einer etwaigen Weitergabe an Dritte. Die Bereitstellung dieser Daten ist für die Durchführung des Verfahrens erforderlich; die Nichtbereitstellung dieser Daten kann die Überprüfung und deren Abschluss verhindern. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe B der DSGVO findet sich im M.D. vom 01.03.1974 (G.U. Nr. 99 vom 16.04.1974), geändert durch das M.D. vom 07.02.1979 (G.U. Nr. 74 vom 15.03.1979). Die betroffenen Personen haben das Recht, in den vorgesehenen Fällen vom INL Auskunft über ihre per-sonenbezogenen Daten und deren Berichtigung oder Löschung oder die Einschränkung der sie betreffenden Verarbei-tung zu erhalten oder der Verarbeitung zu widersprechen (Art. 15 ff. DSGVO), und zwar per Einschreiben mit Rückschein an das Ispettorato Nazionale del Lavoro, Piazza della Repubblica 59, 00185 Rom, oder per E-Mail an segreteriacapoispettorato@ispettorato.gov.it oder durch Kontaktaufnahme mit dem DSB unter dpo.INL@ispettorato.gov.it.
Betroffene Personen, die der Ansicht sind, dass die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die DSGVO verstößt, haben das Recht, eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzureichen".

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 21.01.2025, 13:45