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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Deutsche Kultur > Förderung von Publikationen und verlegerischer Tätigkeit

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Es können folgende Tätigkeiten gefördert werden:

  1. Erarbeitung, Erstellung und Ankauf von Publikationen, auch auf Audioträgern und in digitaler Form.
  2. Durchführung von Veranstaltungen und Vorhaben zur Positionierung von Titeln und Programmen mit Südtirolbezug im In- und Ausland.
  3. Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Preisen in Zusammenhang mit Publikationen von Landesinteresse.

Hierfür gibt es zwei Arten der Förderung:

  1. Projektbeiträge,
  2. ergänzende Beiträge.

Die Förderung kann bis zu 70 % der zugelassenen Ausgaben betragen.

Anspruch haben:

  1. Körperschaften, Vereinigungen, Stiftungen, Genossenschaften und Komitees, die keine Gewinnabsichten haben, seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben, über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen und ihre Tätigkeit im Einklang mit der Satzung ausüben.
  2. Verlage, die über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen, regelmäßig qualitätvolle Publikationen verlegen, ihren Sitz in Südtirol oder in einem anderen Land der Europäischen Union oder in der Schweiz haben, im Firmenregister der Handelskammer eingetragen sind und mindestens eine dreijährige Erfahrung im Verlagswesen aufweisen.
  3. Einzelpersonen, die aus Südtirol stammen oder in Südtirol leben.
  1. Förderantrag
  2. ausführliche Beschreibung der geplanten Publikation oder des Verlagsprogramms (Inhalt, Gliederung, Autorinnen/Autoren). Ausführliche Beschreibung der geplanten Veranstaltungen oder Vorhaben (Ziel, Zielgruppen, Inhalt, Ort, eingebundene Personen, Zeitraum)
  3. Textproben, falls vorhanden
  4. detaillierter Kostenvoranschlag mit Zeitplan
  5. Finanzierungsplan
  6. Gründungsakt und Satzungen (bei Erstantrag)
  7. Erklärung Verlage

Das Formular hierzu finden Sie im Anhang.

Im Falle eines ergänzenden Beitrags werden ein aktualisierter Begleitbericht, Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan benötigt.

Stempelsteuer von 16 € in Form einer entsprechenden Marke auf dem Antrag (außer Gemeinden und Vereine, die im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors (Runts) bzw. im Verzeichnis der ehrenamtlich Tätigen des Landes Südtirol eingetragen sind.

Landesgesetz Nr. 9 vom 27. Juli 2015: Landeskulturgesetz.

Beschluss der Landesregierung vom 9. August 2016, Nr. 886, Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die deutsche Sprachgruppe sowie von Publikationen und verlegerischer Tätigkeit für die deutsche und ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 153 vom 08.03.2022, Beschluss Nr. 819 vom 26.09.2023, Beschluss Nr. 935 vom 24.10.2023 und Beschluss Nr. 1172 vom 17.12.2024).

Alle Anträge auf Förderung werden von einer Kommission begutachtet. Die Gewährung der Förderung erfolgt mit Dekret des Direktors der Abteilung Deutsche Kultur. Die Entscheidung und eventuelle Förderhöhe wird vom Amt für Kultur schriftlich mitgeteilt.

Bei Änderung des Verwendungszwecks oder Reduzierung der zugelassenen Ausgaben muss dem Amt für Kultur ein entsprechend begründeter Antrag gestellt werden. Wird das geförderte Vorhaben nicht oder nur teilweise durchgeführt, ist dies ebenfalls mitzuteilen. In diesem Fall wird der Beitrag anteilsmäßig gekürzt.

In außerordentlichen Fällen kann innerhalb 30. September des Bezugsjahres der kulturellen Tätigkeit um eine ergänzende Förderung angesucht werden.

Auf gedruckten und digitalen Medien, die in Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben hergestellt werden, muss auf die finanzielle Unterstützung der Südtiroler Landesregierung, Abteilung Deutsche Kultur, hingewiesen werden. Das Förderlogo zum Herunterladen finden Sie im Anhang.

Für die Auszahlung der gewährten Förderung können Sie den jeweils zutreffenden Antrag im Anhang verwenden. Im Rahmen der Abrechnung müssen auch drei Belegexemplare vorgelegt werden.

Institutionen können ehrenamtliche Leistungen, die im Zusammenhang mit den geförderten Vorhaben stehen, im Wert von 20 € je Stunde zur Abrechnung vorlegen. Diese können bis zu 25 % der zugelassenen Ausgaben betragen. Formblatt hierfür siehe Anhang.

Gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2, Absatz 3 werden jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von 6% der ausgezahlten Förderungen durchgeführt. In diesem Fall müssen die Begünstigten Rechnungen in Höhe der zugelassenen Ausgaben und die ausführliche Dokumentation über die durchgeführte Tätigkeit vorlegen.

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 11.06.2025, 17:12