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Das neue Südtiroler Bürgernetz

Meldung der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Jedes Unternehmen, das Gefahrgut befördert oder an der Transportkette beteiligt ist (be- oder entladen der Ware) muss einen Gefahrgutbeauftragten ernennen, der Gefahrgutbeauftragte kann ein Mitarbeiter des Unternehmens oder ein externer Berater sein, muss aber die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten für die vom Unternehmen beförderte(n) Klasse(n) abgelegt haben.

Diese Bestimmung gilt für die Beförderungsarten Straße (Gummi), Schiene und Wasserstraßen. Ähnliche Bestimmungen gibt es auch für Seeschifffahrt und Luftverkehr (diese Beförderungsarten sind aber in Südtirol nicht möglich).

Von der Ernennung des Gefahrgutbeauftragten befreit sind die Streitkräfte und Rettungsdienste, sowie alle Unternehmen, die das Gefahrgut unter einer der drei möglichen Befreiungen befördern (siehe unten, weitere Informationen).

Die Meldung des Gefahrgutbeauftragten ist ein E-Government-Dienst der Landesverwaltung. Um diese Dienste nutzen zu können, ist die Aktivierung der digitalen Identität (SPID) oder die Aktivierung der Bürgerkarte notwendig, welche in jeder Gemeinde Südtirols durchgeführt werden kann.

  • Informationen zur Aktivierung der digitalen Identität (SPID) und der Bürgerkarte : my.civis.bz.it/public/de/hilfe.htm
  • nach der Aktivierung können die Dienste auf folgende Weise in Anspruch genommen werden:
    • über die digitale Identität (SPID) oder
    • über die Bürgerkarte

 

  • Eine Kopie des Schulungsnachweises des/der Beauftragten muss nachgereicht werden, wenn der Nachweis nicht in Italien ausgestellt wurde!
Gesetzesvertretendes Dekret 27. Jänner 2010, Nr. 35, Artikel 11

Alle Mitarbeiter, die mit Gefahrgut in Berührung kommen, müssen eine Grundausbildung im Umgang mit Gefahrgut besitzen. Dies gilt auch bei Fahrten, die in eine dieser Befreiungen fallen.

Informationen zur vollständigen oder teilweisen Befreiung von der Einhaltung der Bestimmungen über die Beförderung von Gefahrgütern

  1. Befreiung von der Ernennung des Gefahrgutbeauftragten
    Unternehmen, die bestimmte Materialien oder Gegenstände als Stückgut oder Schüttgut befördern sind nur dann von der Pflicht der Ernennung eines Gefahrengutbeauftragten, gemäß Ministerialdekret vom 4. Juli 2000, befreit sind, wenn diese einem niedrigeren Gefährlichkeitsgrad (Verpackungsgruppe III) zugeordnet wurden.
    Darüber hinaus sind all jene Unternehmen befreit, die oben genannte Güter als Stückgut oder Schüttgut oder in Tanks verladen, sofern es sich beim verladenen Material um Herstellungsrückstände und um Abfälle handelt, die vom Betrieb stammen.
    Siehe Dienst: Befreiung von der Ernennung des Gefahrgutbeauftragten
  2. Befreiung aufgrund geringer Mengen
    Wenn Sie jedoch geringe Mengen Gefahrgut transportieren, sind sie auch von einigen Bestimmungen des ADR Vertrages befreit (Kap. 1.1.3 des ADR 2017).

    Um die freigestellte Menge zu berechnen, müssen Sie beim Lieferanten nach dem Berechnungsfaktor ihres Gefahrgutes fragen.
    Die Summe dieser Zahlen darf 1000 nicht überschreiten.

    Wenn Sie also ein 201 Literfass Gefahrgut mit Faktor 1 und eine 16 Kilo Gefahrgut mit Faktor 50 transportieren, überschreiten Sie diese Zahl um 1 (201*1+16*50=201+800=1001)

    Dabei müssen folgende ADR-Regeln eingehalten werden
    1. Die Tanks oder Behältnisse, Verpackungen... müssen ADR-konform sein, das heißt, dass sie ADR-Tanks oder IBCs… sein müssen und entsprechend etikettiert sein müssen.
    2. im Beförderungspapier (Lieferschein, Begleitrechnung…) muss die Menge angegeben werden etwa:
      1000 Liter, UN 1202 Diesel 3. III, in einem ortsbeweglichen Tank
    1. Das Beförderungsdokument muss drei Monate aufbewahrt werden
    2. Der Fahrer muss nachweisen können, eine Grundschulung im Umgang mit Gefahrgut absolviert zu haben. Für diese Grundschulung gibt es keine genauen Bestimmungen, sie kann auch im Unternehmen selbst angeboten werden (etwa im Rahmen einer Weiterbildung zur Sicherheit am Arbeitsplatz)
    3. Es muss ein 2-KG-ABC-Feuerlöscher an Bord leicht verfügbar aber sicher verstaut sein (halbjährliche Prüfpflicht beachten)
    4. Eine Taschenlampe ist mitzuführen, die funktioniert und keine Oberfläche aus Metal hat.
    5. An Bord und in der Nähe des Fahrzeuges darf nicht geraucht werden.

    Auch Leerfahrten mit nicht gereinigten Tanks sind von der ADR Norm befreit, wenn alle Maßnahmen getroffen wurden, um die Gefahr, die von Rückständen ausgehen könnte, zu beseitigen.

    Im Beförderungspapier muss die Aussage: „n leere Tanks, 3 Letztes Ladegut UN 1202 Diesel, III.“ angegeben werden.

  3. Werden diese geringen Mengen der Gefahrgüter in Verbindung mit der Ausübung der Haupttätigkeit (Ausrüstung von Baustellen oder Wartungsarbeiten) transportiert, und enthält eine einzelne Verpackung höchstens 450 Liter, ist der Transport vollständig befreit (Handwerkerbefreiung).
  4. In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
    In kleinen Behältern transportierte Gefahrgüter, die wiederum in größeren Behältern verpackt sind, sind von den Bestimmungen des ADR befreit, wenn die Mengenangaben laut Kapitel 3.2 Spalte 7 und Abschnitt 3.4.6 eingehalten werden und die äußere Verpackung eine entsprechende Aufschrift enthält (UN und UN-Nuzmmer oder LQ bei mehreren Gefahrgütern)

    Achtung: Wenn das Fahrzeug, das diese befreiten Verpackstücke befördert ein Gesamtgewicht über 12 Tonnen hat und mehr mehr als 8 Tonnen Gefahrgut befördert werden muss das Fahrzeug hinten und vorne mit dem Gefahrzetttel für die begrenzten Mengen gekennzeichnet sein. 

  5. In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter
    Für in noch kleineren Mengen verpackte Güter sind mit ADR 2009 neue Bestimmungen eingeführt worden: In sehr kleinen Behältern (1-30 g/ml) transportierte Gefahrgüter, die wiederum in größeren Behältern verpackt sind, die je nach Befreiungsklasse max. 0,3 bis 1 kg Gefahrgut enthalten sind vom Einhalten des ADR-Vertrages befreit, wenn die Bestimmungen von Kapitel 3.5 (und Kapitel 3.2 Spalte 7b) eingehalten werden und die äußere Verpackung eine entsprechende Kennzeichnung E (Schwarz oder rot) enthält.
    Die Abmessungen des Kennzeichens müssen mindestens 100 mm x 100 mm sein.

    Unter dem in einem Kreis eingeschriebenen E ist die Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 Spalte 5 angegebenen Gefahrzettels anzugeben.

    Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist darunter der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben.

    Pro Fahrzeug dürfen maximal 1.000 dieser Versandstücke befördert werden!

  6. Leerfahrten
    Auch Leerfahrten mit nicht gereinigten Behältern sind von der ADR Norm befreit, wenn alle Maßnahmen getroffen wurden, um die Gefahr, die von Rückständen ausgehen könnte, zu beseitigen.
    Von dieser Befreiung nicht betroffen sind Güter der Transportkategorie 0 (ohne Befreiung).

    Im Beförderungspapier muss die Aussage: „n leere Verpackungen, Klasse “ aufscheinen. Bei Gefäßen der Klasse 2 (Gase) über 1000 Liter und bei allen Tankformen muss das letzte Gefahrgut angegeben werden z. B.: 1 leeres Tankfahrzeug, 3 Letztes Ladegut UN 1203 Benzin, II.

    Leerfahrten sind nur dann befreit, wenn die Großzettel und orangefarbenen Tafeln abgedeckt werden.

Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

Verantwortlich für die Datenverarbeitung: Verantwotlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it
PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it

Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it  PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it

Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne von dem Artikel 19 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11 und dem Beschluss der Landesregierung vom 28. Januar 2020, Nr. 49 angegeben wurden. Die mit der Verarbeitung betraute Person der Direktor/die Direk­torin pro tempore der Abteilung Mobilität an ihrem Dienstsitz. Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.

Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti und Sicherheitsbehörden. Die Daten können auch weiteren Rechtsträgern mitgeteilt werden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Website des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogene Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz -Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.

Datenübermittlungen: Es werden keine zusätzliche personenbezogene Daten an Drittländer übermittelt

Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.

Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden, und zwar bis 10 Jahre.

Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.

Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden.

Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite transparente-verwaltung.provinz.bz.it/de/zusaetzliche-informationen zur Verfügung.

Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 25.03.2025, 16:46