Wiedergewinnung der Erstwohnung
Allgemeine Beschreibung
Das Land Südtirol gewährt Förderungen für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf.
Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Schenkungsbeitrag, der einmalig ausbezahlt wird und nicht zurückerstattet werden muss.
Um in den Genuss dieser Förderung für die Wiedergewinnung einer Erstwohnung zu kommen, muss der Antragsteller einige Voraussetzungen erfüllen, welche das Einkommen und das Vermögen, sowie das Eigentum an Immobilien des Gesuchstellers selbst betreffen.
Das Gesamteinkommen der Familie muss innerhalb der vier Einkommensstufen liegen und das Mindesteinkommen muss erreicht werden.
Gegenstand der Förderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen sind die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b), c) und d) des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehenen Wiedergewinnungsmaßnahmen (Landesgesetz vom 10.07.2018, Nr. 9).
Folgende Arbeiten können insofern finanziert werden:
- "außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen": diese umfassen Arbeiten und Änderungen, die notwendig sind, um Gebäudeteile - auch tragende Elemente oder solche, die die Struktur des Gebäudes betreffen - zu erneuern oder auszutauschen, oder um hygienisch-sanitäre und technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen; dabei dürfen das Volumen, die Nutzfläche sowie die Zweckbestimmung der einzelnen Gebäude nicht geändert werden. Unter die außerordentliche Instandhaltung fällt auch die mit Bauarbeiten verbundene Aufteilung oder Zusammenlegung von Liegenschaftseinheiten, auch wenn sich dadurch die Fläche der einzelnen Liegenschaftseinheiten und das städtebauliche Gewicht ändern, jedoch nur, wenn die gesamte Baumasse der Gebäude nicht geändert und die ursprüngliche Zweckbestimmung beibehalten wird;
- "Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen": diese sind auf die Erhaltung des Gebäudes und auf die Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit ausgerichtet;
- "Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung": diese sind auf eine Umgestaltung der Gebäude durch aufeinander abgestimmte Baumaßnahmen ausgerichtet und können zu einer vollständigen oder teilweisen Veränderung der Gebäude in äußerer Form, Fläche, Dimensionen und Typologie führen;
- Abbruch und Wiederaufbau: der Wiederaufbau kann an gleicher Stelle oder in unmittelbarer Nähe erfolgen. Wenn das abzubrechende Gebäude auf einer Fläche steht, die mit einem Bauverbot für Neubauten belegt ist, kann auch der Wiederaufbau des Gebäudes an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes zur Förderung für die Wiedergewinnung zugelassen werden.
Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent im Verhältnis zur bestehenden Kubatur gelten als Wiedergewinnung. Als Wiedergewinnung gilt auch, wenn eine bestehende Baumasse bis zu einer maximalen Baumasse von insgesamt 495 Kubikmetern erweitert und in eine Wohnung mit den Merkmalen der förderfähigen Wohnungen umgebaut wird, auch durch Umwidmung der Zweckbestimmung.
Folgende Tabelle gibt die höchstmöglichen Beträge wieder, welche aufgrund der Einkommensstufe und der Familienzusammensetzung errechnet werden. Das genaue Ausmaß des Beitrages ändert sich innerhalb einer jeden Einkommensstufe und hängt außerdem auch von der Höhe des Kostenvoranschlages ab. Es steht online eine „Simulation“ zur Verfügung, welche die technische Berechnung mit einbezieht. Im Bereich "Online-Berechnung der Konventionalfläche, des Konventionalwertes und des Landesmietzinses" sind weitere Informationen bezüglich der Konventionalfläche und der Wohnfläche erhältlich.
Für Mehrausgaben für Gebäude die den Bestimmungen zum Schutze der Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimatlich oder volkskundlich wertvoller Güter unterstehen, kann der gewährte Beitrag um 25% erhöht werden.
Kauf und Wiedergewinnung: Im Falle des Kaufes einer Wohnung kann das Gesuch um die Gewährung der Förderung für die Wiedergewinnung der Wohnung gleichzeitig mit jenem um die Förderung des Kaufes oder auch später eingereicht werden. Die Wohnung muss zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuches um die Zusatzförderung mindestens ein Alter von 25 Jahren haben. Die Zusatzförderung für die Wiedergewinnung beträgt 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben und darf 40.000,00 Euro nicht überschreiten.
Die folgende Auflistung gibt einen allgemeinen Überblick über die Bevorzugungskriterien der Punktebewertung. Bei der Gewährung der Wohnbauförderung des Landes werden hauptsächlich berücksichtigt:
- die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie (siehe Tabelle: Einkommensstufen);
- die Anzahl der Familienmitglieder: für jedes Familienmitglied, einschließlich des Antragstellers, werden zwei Punkte zuerkannt; Die Punkte für die Kinder werden nur dann zugeteilt, wenn diese den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Gesuchsteller haben;
- die Dauer der Ansässigkeit oder des Arbeitsplatzes in einer oder mehreren Gemeinden des Landes: bei der Berechnung der Mindestdauer der Ansässigkeit im Lande wird auch der historische Wohnsitz berücksichtigt
(siehe Tabelle: Punkte für die Ansässigkeit oder den Arbeitsplatz im Lande);
- die Zwangsräumung: dem Gesuchsteller, welchem die Zwangsräumung der Wohnung wegen Ablaufs des Mietvertrages ausgesprochen wurde, werden drei Punkte zuerkannt.
Das Gesuch um Wohnbauförderung muss jedoch innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
- im Falle der Bestätigung der Aufkündigung wegen Vertragsablaufes nach Ablauf des Mietvertrages und auf jeden Fall innerhalb eines Jahres;
- im Falle der Bestätigung der Aufforderung zur Räumung innerhalb eines Jahres ab der Bestätigung der Aufforderung selbst.
Für die Anerkennung dieser Punktezahl muss das Gesuch in beiden Fällen eingereicht werden, solange der Gesuchsteller die Wohnung noch bewohnt oder eine andere provisorische Unterkunft hat. Weiters muss der Antragsteller mindestens drei Jahre in der Wohnung gelebt haben. Bei Zwangsräumung unter Verwandten in gerader Linie werden keine Punkte vergeben.
- der Widerruf der Dienstwohnung: dem Gesuchsteller, welchem die Dienstwohnung wegen Pensionierung oder wegen Ablebens des berechtigten Ehegatten und unter der Voraussetzung, dass der Gesuchsteller vor seiner Pensionierung Dienstwohnungen für die Dauer von mindestens zehn Jahren besetzt hat widerrufen wurde, werden drei Punkte zuerkannt;
- das Bewohnen einer für unbewohnbar erklärten oder überfüllten Wohnung:
- dem Gesuchssteller, der seit mindestens drei Jahren in einer Wohnung lebt, die für unbewohnbar erklärt wurde, werden fünf Punkte zuerkannt;
- dem Gesuchssteller, der seit mindestens drei Jahren in einer Wohnung lebt, die als überfüllt gilt, werden zwei Punkte zuerkannt (siehe Tabelle: Nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnungen).
Zusätzlich wird dem Bewerber für jedes weitere Jahr, das er/sie in einer überfüllten oder in einer als unbewohnbar erklärten Wohnung verbracht hat, ein Punkt zuerkannt. Es werden jedoch nur maximal drei Punkte angerechnet.
Diese Punkte werden, jedoch, nur dann zuerkannt, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage seit wenigstens drei Jahren seinen Wohnsitz in dieser Wohnung innehat und diese auch bewohnt. Ausschließlich für die Zuerkennung der Punkte für das Wohnen in einer überfüllten Wohnung werden als Familienmitglieder die Personen gemäß Artikel 7/ter Absatz 1 Buchstaben von a) bis f) des DLHP 42/1999 berücksichtigt.
- die Gründung einer neuen Familie: wird das Gesuch innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Eheschließung eingereicht, werden fünf Punkte zuerkannt;
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Der Umstand, dass der Gesuchsteller oder ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied ein Versehrter, Arbeits- oder Zivilinvalide ist:
- dem Gesuchsteller selbst, der Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension Punkte zuerkannt
(siehe Tabelle: Punkte für den Gesuchsteller je nach Invaliditätsgrad);- Wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, Versehrter, Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden ebenfalls nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension, Punkte zuerkannt
(siehe Tabelle: Punkte für ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied je nach Invaliditätsgrad);Dem Bewerber, der eine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt oder als Dienstinvalide eine Rente des Schatzministeriums empfängt, werden vier Punkte zuerkannt. Diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, sofern die zuständige Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität eine Arbeitsfähigkeitsverminderung von mehr als 83 Prozent festgestellt hat.
Wenn die Rente von einem unterhaltsberechtigten Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, bezogen wird, werden zwei Punkte zuerkannt.
Dem Bewerber, der älter als 65 Jahre ist, keine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt bezieht und von der zuständigen Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität ohne Angabe des Invaliditätsgrades als Teilinvalide erklärt wurde, werden drei Punkte zuerkannt. Diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, wenn die Kommission die Vollinvalidität festgestellt hat.
Um zur Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf zugelassen zu werden, müssen die Gesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die persönlichen Voraussetzungen des Gesuchstellers:
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Er/sie muss seit mindestens 5 Jahren in der Provinz ansässig sein, bzw. seinen/ihren Arbeitsplatz in der Provinz haben; es wird auch die historische Ansässigkeit berücksichtigt. Diese Voraussetzung findet nicht Anwendung, auf die ins Ausland Abgewanderten (die im Register der Auslandsitaliener AIRE eingeschrieben sind), die vor der Abwanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren und beabsichtigen, ihren Wohnsitz wieder in die Provinz zu verlegen. Der/die Ehegatte/in oder die "in eheähnlicher Beziehung lebende Person" (definiert in Art. 7 des D.LH. 1999/42) kann Miteigentümer/in der Wohnung werden, auch wenn nur der Hauptgesuchsteller den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande hat;
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Staatsbürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, müssen bei Einreichen des Gesuches seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung in der Provinz ansässig sein und im Landesgebiet mindestens eine dreijährige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; Die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit findet keine Anwendung, wenn die Person eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von mindestens 74 Prozent hat, zivilblind oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, aufweist;
- Ist der Gesuchsteller verpflichtet seine Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung abzugeben, so muss er/sie diese gültige Erklärung dem Gesuch beilegen;
Eigentum:
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Der Gesuchsteller darf nicht Eigentümer einer Wohnung sein, die für seine Familie angemessen und leicht zu erreichen ist. Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar wenn sie sich innerhalb 40 km vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz, oder innerhalb 30 km falls diese Wohnung beziehungsweise der Arbeitsplatz oder der Wohnsitz über 1000 Meter ü. d. M. liegen, befindet. Weder darf er das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben noch in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches das Eigentum, das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert haben. Dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehepartner oder für die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person. Es werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die im Eigentum von Personengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen der Gesuchsteller oder der Ehegatte bzw. die in eheähnlicher Beziehung lebende Person beteiligt ist.
Bei der Wiedergewinnung gilt dies nicht für die Wohnung, die dem Grundwohnbedarf des Eigentümers dient; auch ist es kein Ausschlussgrund, wenn der Eigentümer im selben Gebäude, in dem sich die wiederzugewinnende Wohnung befindet, andere Wohnungen an Verwandte in gerader Linie veräußert hat.
Tabelle: Nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnungen (Wohnfläche)
Bereits erhaltene Förderungen:
- Er/sie darf nicht Mitglied einer Familie sein, die bereits einen öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung bekommen hat. Wird eine neue Familie gegründet, so gilt dies nicht. Diese Voraussetzung findet bei der Wiedergewinnung keine Anwendung, falls seit der Gewährung der ersten Förderung für dieselbe Wohnung mindestens 25 Jahre vergangen sind und, im Falle eines Darlehens, dieses gänzlich getilgt worden ist. Dies gilt ebenso wenig im Falle dass, das Gesuch um Zusatzförderung für die Wiedergewinnung später als jenes um die Förderung für den Kauf eingereicht wird oder wenn der Gesuchsteller, mit Wirkung vom Tag der Gewährung, auf die bereits erhaltene Wohnbauförderung verzichtet und alle erhaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Zinsen, berechnet vom Tag der Auszahlung, zurückbezahlt;
Einkommen:
Die wirtschaftliche Lage der Familie wird anhand der "Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung" (EEVE) ermittelt.
Die EEVE ist eine jährliche Erhebung der wirtschaftlichen Lage, um den Zugang zu verschiedenen Leistungen oder Tarifbegünstigungen des Landes zu ermöglichen.
Zur "Ermittlung des Durchschnittlichen Faktors der Wirtschaftlichen Lage" DFWL berücksichtigt man die EEVE der letzten beiden Jahre vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht wird und des vor- und drittletzten Jahres vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch bis zum 30. Juni eingereicht wird.
Die Förderung kann nur beantragt werden, wenn für alle Familienmitglieder die EEVE-Erklärung der beiden Steuerjahre erstellt wurde.
- Für den Zugang zur Förderung muss der Antragsteller über ein Mindest-Nettoeinkommen verfügen bzw. über ein jährliches Durchschnittseinkommen, welches mindestens dem sozialen Mindesteinkommen von 1,35 (DFWL) entspricht, auch wenn er für die Finanzierung der Wohnung kein Bankdarlehen aufnehmen muss. Das Nettoeinkommen wird hierbei laut EEVE der beiden Bezugsjahre ohne Berücksichtigung des Vermögens und ohne Anwendung der Korrekturkriterien bei eventueller selbstständiger Tätigkeit, aufgrund des erklärten Einkommens, berechnet (siehe Tabelle: Mindest-Nettoeinkommen);
Wenn die antragstellende Person, der Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person, die Kinder oder die in Vollzeit anvertrauten Minderjährigen eine Invalidität von mindestens 74 Prozent haben, kann das Gesuch zur Wohnbauförderung zugelassen werden, auch wenn die Familie nicht über das Mindesteinkommen verfügt.
Die Invalidität von Eltern oder Geschwistern, die der Familiengemeinschaft angehören, wird zu diesem Zwecke nicht berücksichtigt.
- Das Gesamteinkommen des Gesuchstellers darf die Höchstgrenze von 6,30 (DFWL) der vierten Einkommensstufe nicht überschreiten (siehe Tabelle: Einkommensstufen);
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Der Gesuchsteller, der im letzten für die Berechnung des DFWL berücksichtigten Einkommensjahr steuerrechtlich als zu Lasten lebend hervorging (Einkommen ≤ 4.000,00 Euro bis Vollendung des 24. Lebensjahres und Einkommen ≤ 2.840,51 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres), kann nur zur Wohnbauförderung für die Wiedergewinnung einer Wohnung für den Grundwohnbedarf zugelassen werden, sofern der Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person nicht selbst im gleichen Zeitraum steuerrechtlich als zu Lasten lebend hervorging.
Diese Voraussetzung findet keine Anwendung, wenn der Gesuchsteller eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent hat, Zivilblinder oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hat.
Tabelle: Einkommensstufen
Tabelle: Mindest-Nettoeinkommen
Abschluss eines Darlehensvertrages:
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Die Sozialbindung bedingt, dass die geförderte Wohnung nur mit hypothekarischen Darlehen belastet werden kann, die für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung der geförderten Wohnung bestimmt sind. Dies muss ausdrücklich im Darlehensvertrag vereinbart werden.
Technische Voraussetzungen:
- Im Falle von Wiedergewinnung muss für die Gebäude ein Mindestalter von 25 Jahren nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für Gebäude, die eine andere Zweckbestimmung haben, und zu Wohnzwecke umgebaut werden, und für den Abbruch und Wiederaufbau; Falls innerhalb der dem Gesuch vorangegangenen 25 Jahre bestimmte Wiedergewinnungsarbeiten an der Wohnung gefördert worden sind, ist ausschließlich für diese Art der Eingriffe keine Förderung zulässig;
- Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent im Verhältnis zur bestehenden Kubatur gelten als Wiedergewinnung. Als Wiedergewinnung gilt auch, wenn eine bestehende Baumasse bis zu einer maximalen Baumasse von insgesamt 495 Kubikmetern erweitert und in eine Wohnung mit den Merkmalen der förderfähigen Wohnungen umgebaut wird, auch durch Umwidmung der Zweckbestimmung;
- Gegenstand der Wohnbauförderungen können nur Wohnungen folgender Katasterkategorien sein:
A/2, A/3, A/4, A/5, A/6 oder A/7;
- Wohnungen, die im Verhältnis zur Anzahl der Familienmitglieder, überfüllt sind, können nicht gefördert werden;
siehe Tabelle: ungeeignete und überfüllte Wohnung
- sieht ein Projekt den Abbruch und den Wiederaufbau einer Wohnung vor, kann der Wiederaufbau nur dann Gegenstand der Wohnbauförderung sein, wenn sich die abzubrechende Wohnung in schlechtem Erhaltungszustand befindet;
- die Förderung für die Wiedergewinnung kann nur gewährt werden, wenn die anerkannten Kosten für die geplante Wiedergewinnungsarbeiten mindestens zehn Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung betragen;
- Zusätzlich zur Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, kann der Gesuchsteller eine weitere abgeschlossene Wohnung mit unabhängigem Zugang besitzen, die jedenfalls nicht größer sein darf als 100% der Wohnfläche der Hauptwohnung. Diese Wohnung muss gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, gebunden werden.
Für die Abgabe des Wohnbauförderungsgesuches müssen die EEVE-Erklärungen der Jahre 2023 und 2024, aller Familienmitglieder, die die Wohnung, Objekt des Gesuches, bewohnen werden, bereits erstellt worden sein. Weiters muss das Gesuchsformular ausgefüllt und vom Gesuchsteller bzw. von den Gesuchstellern unterschrieben sein. Das Gesuchsformular kann unter Formulare runtergeladen werden und enthält eine vollständige Liste der beizulegenden Dokumente. Alle erforderlichen Dokumente sowie eine Stempelmarke zu 16,00 Euro müssen dem Gesuch beigelegt werden.
Anträge und Gesuche können per E-Mail oder per Post an die jeweiligen Ämter der Abteilung Wohnbau geschickt werden.
Die Vorgehensweise für die Einreichung des Gesuches per E-Mail finden Sie unter folgendem Link:
https://gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it/de/servicemeldungen/wie-kann-ich-das-gesuch-um-wohnbaufoerderung-einreichen
Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Gesuch um Wohnbauförderung für die Wiedergewinnung der Erstwohnung sind folgende technische Dokumente beizulegen:
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Kopie der gültigen Baukonzession, der beeidigten Baubeginnmeldung (BBM) oder der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMet);
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eine Kopie des von der Gemeinde genehmigten Wiedergewinnungsprojektes mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten sowie der Berechnung der Kubatur;
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eine Kopie des detaillierten Kostenvoranschlags;
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die detaillierte Beschreibung des Erhaltungs- und Instandhaltungszustandes, der die Durchführung der Wiedergewinnungsarbeiten notwendig macht (Vordruck);
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eine Kopie der technischen Baubeschreibung;
Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung muss im Grundbuch das volle Eigentumsrecht bzw. Fruchtgenussrecht der Wohnung auf den Namen des Gesuchstellers eingetragen sein.
Weiters sind auch folgende Unterlagen beizulegen:
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eine Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes;
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die Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen in Originalausfertigung und nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum (bei sonstigem Ausschluss); Staatsbürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören brauchen diese Bescheinigung nicht beilegen;
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bei getrennten oder geschiedenen Antragstellern:
- im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung: eine Kopie der vorläufigen und dringenden Verfügung des Präsidenten des Landesgerichtes im Interesse der Kinder und der Eheleute;
- im Falle einer einvernehmlichen Trennung: eine Kopie des Dekretes des Landesgerichtes, mit welchem die Ehetrennung bestätigt worden ist oder eine Kopie der vor dem Standesbeamten der Gemeinde oder des durch die Verhandlung mit Rechtsbeistand abgeschlossenen Trennungsvereinbarung;
- im Falle eines Antrages auf Nichtigkeit der Ehe: eine Kopie der Verfügung des Landesgerichtes über die zeitweilige Trennung;
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bei alleinerziehenden Antragstellern: die entsprechende Vorlage in Form einer Ersatzerklärung (siehe Formulare);
Zwecks Zuerkennung weiterer eventuell zustehender Punkte werden folgende Dokumente benötigt:
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für das Bewohnen einer überfüllten Wohnung: eine Bescheinigung der Gemeinde oder eine Erklärung eines Freiberuflers, aus der die Wohnfläche der Wohnung und die Anzahl ihrer Bewohner hervorgehen und eine Bescheinigung der Gemeinde über die Dauer der Besetzung der Wohnung;
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für Versehrte und Invaliden: eine Bescheinigung der zuständigen Sanitätskommission;
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für die Zwangsräumung: eine Kopie des Mietvertrages und eines folgender Dokumente:
- eine Kopie der gerichtlichen Verfügung;
- eine Kopie der Bestätigung der Aufkündigung wegen Vertragsablaufes;
- eine Kopie der Bestätigung der Aufforderung zur Räumung.
Das Gesuch um Wohnbauförderung ist mit einer Stempelmarke zu 16,00 € zu versehen.
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Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13;
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Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42 –
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 – Wohnbauförderungsgesetz.
Wohnungen, die Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf sind, unterliegen der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau.
Soweit die Sozialbindung nicht schon aufgrund des Beschlusses der Gemeinde über die Zuweisung geförderten Baulandes im Grundbuch angemerkt ist, erfolgt deren Anmerkung im Grundbuch nur mehr durch einen Notar, aufgrund eines beglaubigten hypothekarischen Darlehensvertrages oder einer einseitigen beglaubigten Verpflichtungserklärung.
Die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau hat eine Dauer von 20 Jahren.
Die Sozialbindung beginnt ab dem Tag ihrer Anmerkung im Grundbuch. Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 22.12.2022 Nr. 15 (Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/1998) die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung.
Zusätzlich zur Sozialbindung muss, die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.
Die erfolgte Anmerkung der Sozialbindung, sowie der Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch wird im Zuge der Überprüfung der Unterlagen für die Ordentliche Auszahlung des Beitrages bzw. für die Freistellung der Bankbürgschaft, im Falle der vorzeitigen Auszahlung, kontrolliert.
Ausführlichere Informationen im Bereich Verwaltung der Sozialbindung und der damit verbundenen Verpflichtungen finden Sie unter folgenden Link Welche Verpflichtungen ergeben sich aus der sozialen Bindung.
Informationen zur Anmerkung der Sozialbindung, sowie über die Vorgehensweise, die für die Auszahlung des Beitrages notwendig ist als auch über die einzuhaltenden Fristen, die einzureichenden Dokumente, und zum Ablauf für den Abschluss des Verfahrens finden Sie in den dafür vorgesehenen Diensten unter dem Abschnitt Anmerkung der Bindung und Auszahlung des Beitrages.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 24.07.2025, 13:04