Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Beschreibung
Die Lehre mit Berufsschule endet mit der Lehrabschlussprüfung. In der Regel finden die Lehrabschlussprüfungen am Ende des Schuljahres statt. Bei Bedarf können aber auch mehrere Prüfungssessionen pro Jahr stattfinden. Für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Lehrlinge sind zur Lehrabschlussprüfung zugelassen, wenn sie
- die für den jeweiligen Beruf vorgesehene betriebliche Lehrzeit beendet hat oder in dem für die Prüfung vorgesehenen Monat beende
- die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
- und, falls vorgesehen, die überbetrieblichen Kurse abgeschlossen haben.
Verkürzung der Lehrzeit:
Arbeitgeber/Arbeitgeberin und Lehrling können vereinbaren, dass die Lehrzeit um maximal 6 Monate verkürzt werden, damit der Lehrling vorzeitig zur Lehrabschlussprüfung antreten kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Lehrling die Berufsschule positiv abgeschlossen und die betrieblichen Ausbildungsziele in kürzerer Zeit erreicht hat.
Absolventinnen und Absolventen einer Berufsfachschule sind zur Lehrabschlussprüfung zugelassen, wenn sie die vorgeschriebene Berufserfahrung gesammelt haben:
- Zur Lehrabschlussprüfung von 3-jährigen Lehrberufen sind Personen zugelassen, die das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen 3- oder 4-jährigen Berufsfachschule besitzen und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens 12 Monate lang in einem Betrieb ausgeübt haben.
- Zur Lehrabschlussprüfung von 4-jährigen Lehrberufen sind Personen zugelassen, die das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen 3- oder 4-jährigen Berufsfachschule besitzen und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens 18 Monate lang in einem Betrieb ausgeübt haben.
Eine Berufserfahrung von weniger als 2 Monaten wird nicht in die Berechnung der 12 bzw. 18 Monate einbezogen.
Personen, die eine berufsbezogene Berufsfachschule abgeschlossen haben, können vom fachtheoretischen Teil der Lehrabschlussprüfung befreit werden. Dafür müssen sie einen Antrag um Befreiung stellen.
Privatistinnen und Privatisten
Personen, die keine Lehre absolviert oder diese nicht abgeschlossen haben, können als Privatisten zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Bildungspflicht erfüllt (also mindestens 18 Jahre alt sein bzw. 17 bei abgeschlossener Lehre oder Fachschule) und
- bei Lehrberufen mit 3-jähriger Lehrzeit mindestens 2 Jahre lang im betreffenden Beruf gearbeitet haben,
- bei Lehrberufen mit 4-jähriger Lehrzeit mindestens 3 Jahre lang im betreffenden Beruf gearbeitet haben.
Personen, die die Lehre in einem Beruf vorzeitig abbrechen und die oben angeführte Berufserfahrung nachweisen können (auch die Lehrzeit gilt als Berufserfahrung), können frühestens 1 Jahr nach dem Abbruch der Lehre als Privatisten zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Privatistinnen und Privatisten müssen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung eine Prüfung über die theoretischen Fächer der Berufsschule ablegen. Der Direktor/die Direktorin hat die Möglichkeit, die Kandidaten/die Kandidatinnen ganz oder teilweise von dieser Prüfung zu befreien.
Der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin der Berufsschule kann Personen, die nicht über die nötige Berufserfahrung verfügen, aufgrund gleichwertiger Voraussetzungen zur Lehrabschlussprüfung zulassen.
Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen im Antrag auf Zulassung zur Prüfung erklären, dass der Kandidat/die Kandidatin die betriebliche Lehrzeit im betreffenden Beruf abgeschlossen hat (Eigenerklärung des Arbeitsgebers/der Arbeitgeberin).
Berufsfachschülerinnen und -fachschüler müssen im Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachweisen, dass sie über die vorgeschriebenen zwölf oder 18 Monate Berufspraxis verfügen.
Der Antrag um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der zuständigen Berufsschule eingereicht werden. Hier kommen Sie zu den Formularen der Berufsschulen:
Landesberufsschule für Handwerk und Industrie Bozen
Landesberufsschule Gutenberg Bozen
Berufsbildungszentrum "Dipl. Ing. Luis Zuegg" Meran
Berufsbildungszentrum „Christian Josef Tschuggmall“ Brixen
Landesberufsschule für das Gastgewerbe Savoy
Berufsbildungszentrum Gastronomie und Kulinarik Emma Hellenstainer
Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist mit Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2024, Nr. 10, "Verordnung über die Lehrabschlussprüfung" geregelt.
Die Verkürzung der Lehrzeit im Hinblick auf den Termin der Lehrabschlussprüfung ist mit Artikel 7, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr.12 geregelt.
Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it, PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it
Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten des DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it, PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it
Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden ausschließlich von beauftragten Mitarbeitern der Landesverwaltung, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Notwendigkeit verarbeitet:
Organisation des Berufsschulbesuchs von Lehrlingen im In- und Ausland und Übernahme der Fürsorgemaßnahmen für diese Lehrlinge
Die Daten werden für die Anmeldung an der Berufsschule oder an einer anderen Bildungseinrichtung und für die Bearbeitung der Anträge um Rückerstattung der Heim- und Fahrtspesen für Lehrlinge im In- und Ausland verwendet.
Aufsicht über die betriebliche Lehrlingsausbildung
Die Daten werden zur Überprüfung der betrieblichen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen benötigt und in die Datenbank webappren eintragen. Dadurch können die Daten auch vom Arbeitsinspektorat eingesehen und überprüft werden.
Planung und Verwaltung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Lehrlingsausbildung und Bearbeitung der Anträge auf Förderung der Lehrlingsausbildung
Die Daten werden für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen (wie z.B. Projekte und Veranstaltungen) und für die Bearbeitung und Auszahlung von Beiträgen zur Förderung der Lehrlingsausbildung verwendet.
Gleichstellung von Ausbildungen mit den über die Lehre erworbenen Qualifikationen oder Diplomen
Die Daten werden für die Bearbeitung der Anträge um Befreiung und Gleichstellung von der Lehrabschlussprüfung benötigt.
Planung und Verwaltung der Meister- und Handelsfachwirteprüfungen und der entsprechenden Vorbereitungskurse
Die Daten werden für die Kursverwaltung, für die Zulassung und Durchführung der Meister- und Handelsfachwirteprüfungen, für die Eintragung in die Meisterrolle verwendet. Konkret werden die Daten für folgende Tätigkeiten benötigt: Zulassung zu den Prüfungen, Kursanmeldung, Führen des Kursregisters, Durchführung der Prüfungen, Erstellung der Modulzeugnisse und Meisterbriefe, Eintragung in die Meisterrolle und statistische Auswertung. Ferner sind die Daten für die Planung und Durchführung von anderen Initiativen für Meisteranwärter und Meister erforderlich.
Die mit der Verarbeitung betraute Person ist der Direktor pro tempore der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung an seinem Sitz.
Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.
Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt:
öffentliche und/oder private Einrichtungen: Berufsschulen im In- und Ausland, Abteilungen und Ämter der Südtiroler Landesverwaltung, Handelskammer Bozen, NOI-Technologiepark, Versicherungsunternehmen (in Bezug auf Unfallversicherungen), Unternehmen, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Webseite des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogene Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz -Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.
Drittpersonen, die Dienstleistungen für das Amt für Lehrlings- und Meisterausbildung erbringen, wie z.B. Referenten/Referentinnen in Meisterkursen, Kurskoordinatoren/-koordinatorinnen, Tutoren/Tutorinnen, Mitgliedern von Prüfungskommissionen (Meisterprüfung und Handelsfachwirteprüfung), externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Projekten zur Förderung der Lehre und der Meisterausbildung.
Datenübermittlungen: Es werden keine Daten an Drittländer übermittelt.
Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.
Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden.
Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.
Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/zusaetzliche-infos.asp zur Verfügung.
Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 24.07.2024, 17:45