Bewilligung der medizinischen Einrichtungen, die sportärztliche Visiten für den Wettkampfsport durchführen.
Allgemeine Beschreibung
Der Eigentümer oder der gesetzliche Vertreter einer medizinischen Einrichtung muss um die sanitäre Bewilligung ansuchen, falls er sportärztliche Visiten durchführt, um Tauglichkeitszeugnisse für den Wettkampfsport auszustellen.
Die Bewilligung ist obligatorisch und der Antragsteller / die Antragstellerin muss vor Beginn der Tätigkeit in deren Besitz sein.
Ab 01. Februar 2022 besteht nicht mehr die Verpflichtung von Seiten des Sanitätsdirektors/der Sanitätsdirektorin einer Gesundheitseinrichtung, bei der gebietsmäßig zuständigen Ärzte- und Zahnärztekammer eingetragen zu sein (Gesetz Nr. 238 vom 23.12.2021). Der Sanitätsdirektor/die Sanitätsdirektorin ist allerdings verpflichtet, seine/ihre Beauftragung der Ärzte- und Zahnärztekammer zu melden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet.
Die Einrichtung muss sich im Gebiet der Provinz Bozen befinden
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Lageplan der Räumlichkeiten (im Maßstab 1:100), in denen die Tätigkeit ausgeübt wird
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Bewohnbarkeitsbescheinigung dieser Räumlichkeiten und die Dokumentation zur Brandverhütung, falls sie für besondere Tätigkeiten vorgesehen ist
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Personalausweis und Studientitel der freiberuflich tätigen Person, die die medizinische Leitung der Einrichtung übernimmt (falls vorgesehen)
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Amtsübernahmeerklärung des Sanitätsdirektors/der Sanitätsdirektorin
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Kopie der Mitteilung von Seiten des Sanitätsdirektors/der Sanitätsdirektorin hinsichtlich seiner/ihrer Ernennung an die gebietsmäßig zuständige Ärzte- und Zahnärztekammer
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Aufstellung der gesundheitlichen Leistungen in Bezug auf die Art der medizinischen Einrichtung, sowie Angabe der Öffnungszeiten
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Selbstbewertung hinsichtlich der für die Bewilligung erforderlichen Mindestanforderungen (siehe Checklisten in der Anlage)
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Verzeichnis der Mitarbeiter mit Angabe der beruflichen Qualifikationen und den entsprechenden Nachweisen
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Verzeichnis der verfügbaren Geräte mit den entsprechenden Instandhaltungsplänen
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Interne Verordnung hinsichtlich der Zulassungsmodalitäten der Patienten und der Bestimmungen zur Dienstleistungserbringung
Art. 39 und 40 des Landesgesetzes vom 5 März 2001, Nr. 7 "Neuordnung des Südtiroler Gesundheitsdienstes“
Beschluss der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 406 "Regelung der Bewilligung und Akkreditierung der medizinischen Einrichtungen und des freiberuflichen Fachpersonals im Gesundheitswesen"
Beschluss der Landesregierung vom 25. November 2014, Nr. 1421 „Errichtung des Registers der Fachärzte, die zur Ausstellung der Tauglichkeitszeugnisse für den Wettkampfsport befähigt sind“.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 02.10.2023, 10:54