Berufliche Qualifikation im Bereich Gastgewerbe - Anerkennung der ausländischen Berufserfahrung (nur EU)
Allgemeine Beschreibung
Wer um die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes ansucht oder zum Geschäftsführer bestellt wird, muss die entsprechende berufliche Befähigung im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken nachweisen.
Der Antragsteller besitzt die Voraussetzungen zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs, wenn er
- den erfolgreichen Abschluss eines sachbezogenen Berufslehrganges nachweist, welcher mit Durchführungsverordnung festgelegt wird und vor allem die Prüfungsinhalte laut Buchstabe b) zum Gegenstand hat, oder
- eine Prüfung besteht, bei der die Kommission laut Artikel 23 feststellt, ob er zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs geeignet ist - die Prüfung hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Verabreichung von Speisen und Getränken, insbesondere jene betreffend Lebensmittel, Hygiene und Gesundheit, Verwaltungsstrafen und Warenkunde zum Gegenstand - oder
- nachweist, dass er im Laufe der letzten fünf Jahre wenigstens zwei Jahre lang, auch nicht kontinuierlich, eine einschlägige Tätigkeit in diesem Bereich ausgeübt hat.
Personen mit ausländischer Berufserfahrung im Gastgewerbe, können um Anerkennung der Berufserfahrung ansuchen. Diese Anerkennung ist notwendig zur Erlangung der beruflichen Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben.
Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 Gastgewerbeordnung
Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juli 2007, Nr. 41 Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
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Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 19.11.2021, 12:28