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Eintragung in das Landesverzeichnis für die VERWALTUNGSDIREKTION des Südtiroler Sanitätsbetriebes

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

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Allgemeine Beschreibung

Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Personen angelegt, die für die Ernennung zur Verwaltungsdirektorin / zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes geeignet sind.

Um in dieses ständige Landesverzeichnis eingetragen zu werden, müssen die Bewerber/innen, die im Besitz der Voraussetzungen laut der einschlägigen Kundmachung sind, ein Kolloquium bestehen. Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes ernennt, nach Anhören der Landesregierung, die Verwaltungsdirektorin/den Verwaltungsdirektor, wobei ausschließlich aus dem Landesverzeichnis geschöpft werden kann.

Die Voraussetzungen und Modalitäten, sowie Informationen zur Eintragung in das Landesverzeichnis entnehmen Sie der Kundmachung unter „Weitere Informationen“.

  1. nicht älter als 65 Jahre;
  2. Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung bzw. Fachlaureatsdiplom oder Hochschulmaster ersten Grades in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften,
  3. Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache (D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung), oder gleichgestellter Nachweis,
  4. Erklärung der Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen (D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung),
  5. Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich laut geltender Gesetzgebung oder ein im Ausland erlangter und von der zuständigen Fachkommission des Landes anerkannter Bildungsabschluss im Managementbereich (Art. 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung),
  6. a) Bedienstete des Südtiroler Sanitätsbetriebes, der Landesverwaltung oder anderer öffentlicher Verwaltungen mit mindestens fünf Jahre effektiver Dienst als Ressortdirektorin/Ressortdirektor, Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor, Amtsdirektorin/Amtsdirektor oder ähnliche Führungsposition in einer komplexen Organisationseinheit,
    b) Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit mindestens fünf Jahren effektiver Dienstzeit in höheren fachlichen oder administrativen Führungsfunktionen bei öffentlichen oder privaten Körperschaften, Betrieben oder Einrichtung
  7. Es darf keiner der Ausschlussgründe laut Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 (nur in italienischer Sprache) vorhanden sein.
  • Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung bzw. Fachlaureatsdiplom oder Hochschulmaster ersten Grades in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften;

  • Für ausländische Studientitel: Erklärung der Gleichwertigkeit;

  • Für ausländische Studientitel: Bestätigung über die Gesamtnote oder die Rigorosenzeugnisse;

  • Bescheinigung über die Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich. Die Bescheinigung kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsantrags nachgereicht werden;

  • Bericht zu den Führungserfahrungen der letzten fünf Jahre. Der Bericht soll folgende Angaben enthalten: 
    - Position im Organigramm der Körperschaft / Unternehmen - Beschreibung der Aufgabenbereiche / Zuständigkeiten   
    - Anzahl und Position der direkt geführten Mitarbeiter / -innen  
    - direkt verwaltetes Budget   

  •  
  • Teilnahmebestätigungen an Weiterbildungstätigkeiten. Die Originale können bei Bedarf nachträglich eingefordert werden.
  • Lebenslauf laut „Europass Vorlage“ (unterzeichnet und vollständig ausgefüllt – gilt als Ersatz­erklärung);

  • Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache (D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung), oder einen gleichgestellten Nachweis;

  • Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen nicht älter als 6 Monate, in Originalausfertigung und in verschlossenem Umschlag im Sinne des Artikels 20/ter, Absatz 3 des D.P.R. vom 26.07.1976, Nr. 752. Diese muss am Tag des Kolloquiums vorgelegt werden. Das bei der Landesverwaltung und beim Südtiroler Sanitätsbetrieb beschäftigte Personal legt keine Bescheinigung vor, sofern diese anlässlich der vorangegangenen Aufnahme bereits vorgelegt worden ist. Für Nichtansässige in der Provinz Bozen ist keine Ersatzerklärung mehr zulässig, sie muss nach den vorgesehenen Modalitäten abgegeben werden.

  • Gültiger Personalausweis (falls nicht im Besitz einer digitalen Unterschrift)

Hinweis: Dem Antrag um Eintragung in das Landesverzeichnis müssen nur die ausdrücklich verlangten Unterlagen beigelegt werden. Die öffentliche Verwaltung behält sich das Recht vor, bei Bedarf alle oben angeführten Unterlagen anzufordern.

     

Die Kosten belaufen sich auf 16,00 € (Stempelmarke).

Landesgesetz vom 21. Aprile 2017, Nr. 3 in geltender Fassung "Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes"

Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Agosto 2017, Nr. 28 "Landesverzeichnisse der für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor, zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor beziehungsweise zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs geeigneten Personen"

Die Verwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor hat im Besonderen folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. sie/er leiten die Verwaltungsdienste des Sanitätsbetriebs,

  2. sie/er leitet das Verwaltungspersonal des Sanitätsbetriebs im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit,

  3. sie/er beaufsichtigt und koordiniert die verwaltungstechnischen Tätigkeiten des Sanitätsbetriebs,

  4.  sie/er leitet die betriebsrelevanten Projekte im Informatikbereich.

 

Kundmachung zum Eintragungsverfahren in das Landesverzeichnis zur Ernennung der Verwaltungsdirektorin / des Verwaltungsdirektors: Dekret der Direktorin der Abteilung 23 Gesundheit Nr. 20481/2017

Formulare und Anlagen

Letzte Aktualisierung: 12.03.2024, 18:51