Institutionelle Akkreditierung von privaten Gesundheitseinrichtungen und Freiberuflern
Allgemeine Beschreibung
Bewilligungsverfahren für die Ausübung von medizinischen Tätigkeiten und die institutionelle Akkreditierung der Gesundheitsdienste zielt darauf ab, die Qualität der Dienste und der Betreuung zu gewährleisten.
Durch das Verfahren der Bewilligung wird sichergestellt, dass alle strukturellen und sicherheitstechnischen Anforderungen für Patienten und Betreiber in sämtlichen öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen Südtirols eingehalten werden. Die institutionelle Akkreditierung hingegen ist Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitseinrichtung mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb Vereinbarungen über die Erbringung von Gesundheitsdiensten im Auftrag und zu Lasten des Südtiroler Gesundheitswesens schließen kann.
Durch die institutionelle Akkreditierung werden öffentlichen und privaten Einrichtungen oder Freiberuflern, die darum ansuchen, die Mindestanforderungen und zusätzlichen Qualifikationsanforderungen anerkannt, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Bewilligung zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten ist vorhanden (davon ausgenommen sind Arztpraxen, in denen der Freiberufler gewöhnlich seine eigene vorwiegend freiberufliche Tätigkeit ausübt und über die der Freiberufler selbst oder die Partner individuell verantwortlich sind.
- Funktionalität hinsichtlich der Ziele der Gesundheitsplanung und des Betreuungsbedarfs
Das Verfahren stellt sicher, dass die akkreditierten Einrichtungen neben den Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen Tätigkeiten durch nationale und regionale Vorschriften auch die zusätzlichen organisatorischen und verwaltungstechnischen Anforderungen besitzen, die den Qualitätsstandards entsprechen, die die Landesgesundheitsplanung vorsieht.
Gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 214 vom 29.03.2022 findet für Gesundheitseinrichtungen, welche „einfache“ Gesundheitsleistungen erbringen, ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der institutionellen Akkreditierung Anwendung. Dazu gehören:
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ambulant erbrachte Leistungen, mit Ausnahme der ambulanten Chirurgie und der endoskopischen invasiven und/oder chirurgischen Untersuchungen
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ambulant erbrachte Leistungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Technologien mit geringer Komplexität, ausgenommen die Bilddiagnostik mit MRT, CT und ähnliche, die Labordiagnostik sowie der Einsatz von Lasern der Klasse 3 oder höher, die Dialyse.
In diesem Fall verwenden Sie den Vordruck „Antrag mit Eigenerklärung zur Ausstellung für ambulante einfache Gesundheitsleistungen“.
Das obgenannte Verfahren (Eigenerklärung) findet keine Anwendung bei Erbringung von „nicht einfachen“ Gesundheitsleistungen von Seiten der Gesundheitseinrichtungen bzw. einzelner oder zusammengeschlossener Freiberufler. Dies sind:
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Leistungen der ambulanten Chirurgie, ausgenommen die oben genannten
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Leistungen, die in stationärer oder teilstationärer Form erbracht werden.
In diesem Fall verwenden Sie den „Antrag um institutionellen Akkreditierung“.
Für den Fall, dass Gesundheitseinrichtungen bzw. einzelne oder zusammengeschlossene Freiberufler im Gesundheitsbereich, um die institutionelle Akkreditierung zur Erbringung sowohl von „einfachen“ als auch „nicht einfachen“ Leistungen, wie oben aufgezeigt, ansuchen, verwenden diese den „Antrag um institutionellen Akkreditierung“ (das sog. „vereinfachte Verfahren“ gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 214/2022 findet hier keine Anwendung).
Die Tätigkeit muss in einer in Südtirol angesiedelten Einrichtung ausgeübt werden.
Die Bewilligung zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten muss vorhanden sein.
- Selbstbewertung hinsichtlich der Anforderungen, die Voraussetzung für die Akkreditierung sind (siehe Tabelle EXCEL/CALC für „Medizinische Einrichtungen“ - 20181128 RG PAB NAZ e RS MIN_ULT)
- Aufstellung des Leistungsangebotes;
- Produktionskapazität: Darlegung der Leistungen und durchgeführten Tätigkeiten bei Anwendung der üblichen Tätigkeitsindikatoren (DRG, ambulante Leistungen, andere Leistungen und Dienste), sowie zusätzliche Kapazitäten in der Produktion;
- Lageplan des Sitzes der operativen Einheit;
- Organigramm: Darstellung, aus dem die hierarchische Struktur zwischen der operativen Einheit und der übergeordneten Einrichtung hervorgeht;
- Personalressourcen: Angaben zum dem in der operativen Einheit beschäftigten Personal, getrennt nach
- Angestellten und anderem vertraglich gebundenen Personal,
- nach Berufsgruppen - Dokumentation zur Policy, Mission und Vision der medizinischen Einrichtung (z.B. Dienstcharta)
- Beschreibung der Ziele der operativen Einheit, die Gegenstand des Akkreditierungsantrages ist;
- Beschreibung der besuchten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des Personals der operativen Einheit;
- Aufstellung der Prozesse (Arbeitsabläufe) der operativen Einheit;
- Verzeichnis der verfügbaren Gerätschaften (Auszug aus dem Inventar);
- Instandhaltungsplan der Gerätschaften
NB: Das beauftragte Überprüfungsteam kann vor oder während des Überprüfungsbesuchs zusätzliche Unterlagen anfordern.
Die Kosten für diesen Dienst betragen 32,00 € (Nr. 2 Stempelmarken zu je 16,00 €): eine für den Akkreditierungsantrag und die zweite für die Verwaltungsmaßnahme (Dekret des zuständigen Landesrates).
Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7 Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“ (siehe art. 37, 39 e 40)“
Beschluss der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 406 und entsprechende Anlage A „Regelung der Bewilligung und Akkreditierung der medizinischen Einrichtungen und des freiberuflichen Fachpersonals im Gesundheitswesen. Festlegung der technischen Organe für die Akkreditierung und Bewilligung und Erstellung der Register der bewilligten und akkreditierten Einrichtungen“
Dekret des Landesrates vom 25. Juni 2012, Nr. 217/23.0
Dekret des Landesrates vom 30. Mai 2013, Nr. 176/23.0
Beschluss der Landesregierung vom 25. November 2014, Nr. 1421
Dekret des Landesrates vom 27. Juli 2018, n. 10470
Dekret des Landesrates vom 31. Mai 2022, n. 9552
Dekret des Landesrates vom 28. November 2018, n. 22555
Beschluss der Landesregierung vom 29. März 2022, Nr.214 "Vereinfachung der Bestimmungen im Gesundheitsbereich nach Beendigung des COVID-19-Notstandes"
Die öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen sowie die im Gesundheitswesen tätigen Freiberufler, die im Auftrag des Landesgesundheitsdienstes Leistungen erbringen möchten, müssen über die Akkreditierung verfügen.
Die Akkreditierung ist für fünf Jahre gültig und kann auf Antrag erneuert werden, der mindestens hundertachtzig Tage vor dem Verfall gestellt werden muss.
Die institutionelle Akkreditierung wird durch Dekret des Landesrates für Gesundheit erteilt.
Formulare und Anlagen
Letzte Aktualisierung: 09.05.2025, 11:48